Rechtssatz RS0035342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035342
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Ist die Klage einer Person zugestellt worden, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift wie der Beklagte hat, nach der Klagserzählung aber klar, dass die andere namensgleiche Person Beklagter sein sollte, dann ist das Verfahren einschließlich der Klagszustellung nichtig. Die Klage ist dem "gewollten Beklagten" zuzustellen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 601/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 601/92
- 9 ObA 144/99p
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 144/99p
Auch; nur: Ist die Klage einer Person zugestellt worden, die den gleichen Namen und die gleiche Anschrift wie der Beklagte hat, nach der Klagserzählung aber klar, dass die andere namensgleiche Person Beklagter sein sollte, dann ist das Verfahren einschließlich der Klagszustellung nichtig. (T1); Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T2)
- 4 Ob 267/00v
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 267/00v
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 107/07b
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 107/07b
nur T1
- 2 Ob 2/11z
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 2/11z
Vgl; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nach dem Vorbringen gewollte Partei mit der notwendigen Folge der Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Nichtpartei. (T3)
- 4 Ob 175/14k
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 175/14k
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 100/14s
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035342
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19930225_OGH0002_0020OB00601_9200000_001