Aus Anlaß der Revision war wahrzunehmen, daß das Verfahren an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit leidet.
Der Kläger hat den Beklagten in der Klage mit "Karl P*****, Privater, 1200 Wien, E*****straße 237 b" bezeichnet. An der angegebenen Anschrift (die richtig 1020 Wien lautet), wenn auch in verschiedenen Wohnungen, wohnen Karl P***** jun. und Karl P***** sen. Karl P***** jun. ist Laienschauspieler, Karl P***** sen. Pensionist. In der Klagserzählung wird behauptet, daß die Mutter des Klägers "dem Beklagten" ein Überbringersparbuch übergeben und daß dieser es widmungswidrig verwendet habe.
Bei der Beurteilung, wer Partei eines Verfahrens ist, kommt es nicht darauf an, wer als Kläger auftreten wollte und wer als Beklagter in Anspruch genommen werden sollte, sondern Partei ist derjenige, dessen Parteistellung sich aus Vorbringen und Begehren der Klage klar und
deutlich ergibt (RZ 1977/102 = GesRZ 1977, 30 = IndS 1977 H 6/1073;
EvBl 1973/281; siehe auch ÖBl 1985, 82 = RdW 1985, 213). Dazu sind
nicht nur die gemäß § 226 Abs 3, § 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern es ist der gesamte Inhalt der Klagsschrift auszulegen (8 Ob 14/92).nicht nur die gemäß Paragraph 226, Absatz 3,, Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern es ist der gesamte Inhalt der Klagsschrift auszulegen (8 Ob 14/92).
Die Angaben im Kopf der Klage treffen sowohl auf Karl P***** sen. als auch auf Karl P***** jun. zu; sowohl ein Pensionist als auch ein Laienschauspieler kann als "Privater" bezeichnet werden. Der Klagserzählung ist nicht zu entnehmen, ob das Sparbuch Karl P***** jun. oder Karl P***** sen. übergeben worden war. Es geht daraus aber hervor, daß der Kläger jene Person klagen wollte, dem seine Mutter das Sparbuch gegeben hatte.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der in das Verfahren hineingezogenen verfahrensfremden Person ein Rechtsmittelrecht zusteht (SZ 33/129; SZ 26/227; EvBl 1970/231; 3 Ob 14/85). Nicht eindeutig geklärt erscheint, wie das gegen eine solche Person geführte Verfahren zu beenden ist.
Die Lehre vertritt dazu zwei Auffassungen (Fasching, ZPR2, Rz 326 f):
Der in Anspruch Genommene wird solange als richtige Partei betrachtet, als er nicht dem Gericht dartut, daß er nicht die "vom Gegner gewollte Partei" ist. Aufgrund seiner Behauptungen hat das Gericht von Amts wegen die Identität in einem Zwischenstreit ("Identitätsstreit") zu prüfen und, falls die Behauptung stimmt, das Verfahren gegen ihn einschließlich Klagszustellung für nichtig zu erklären und die Klage dem "gewollten Beklagten" zuzustellen (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 70; vgl auch Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14, 220 f).Der in Anspruch Genommene wird solange als richtige Partei betrachtet, als er nicht dem Gericht dartut, daß er nicht die "vom Gegner gewollte Partei" ist. Aufgrund seiner Behauptungen hat das Gericht von Amts wegen die Identität in einem Zwischenstreit ("Identitätsstreit") zu prüfen und, falls die Behauptung stimmt, das Verfahren gegen ihn einschließlich Klagszustellung für nichtig zu erklären und die Klage dem "gewollten Beklagten" zuzustellen (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 70; vergleiche auch Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14, 220 f).
Der in Anspruch Genommene ist Partei geworden. Er muß den Mangel der passiven Klagslegitimation einwenden. Tut er dies, wird die Klage abgewiesen, unterläßt er es, wird er - sofern das Bestehen des Anspruches feststeht - verureilt (Fasching II 114).Der in Anspruch Genommene ist Partei geworden. Er muß den Mangel der passiven Klagslegitimation einwenden. Tut er dies, wird die Klage abgewiesen, unterläßt er es, wird er - sofern das Bestehen des Anspruches feststeht - verureilt (Fasching römisch zwei 114).
Fasching (ZPR2 Rz 326 f) meint, die zuletzt genannte Lösung sei vorzuziehen. Ein "Identitätsstreit" könnte nur praeter legem geführt werden. Das kontradiktorische Verfahren in der Hauptsache biete mehr Richtigkeitsgarantien.
Die Auffassung Faschings, der in Anspruch Genommene sei Partei geworden, kann nur für jene Fälle gelten, in denen sämtliche Klagsangaben (auch) auf die Partei zutreffen, der die Klage zugestellt wurde. Im Regelfall besteht die Rechtsbeziehung, auf die sich die Klage stützt, nur zwischen dem Kläger und einer der namensgleichen Personen. Durch ihre Darstellung in der Klagserzählung wird der Wille des Klägers objektiviert und damit für die Bestimmung maßgebend, wer Partei geworden ist. Der in Anspruch Genommene ist eine "Quasi-Partei" (siehe 3 Ob 14/85). Die ihm gegenüber gesetzten Prozeßhandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. Die Identität des in das Verfahren Hineingezogenen ist, ebenso wie das Vorliegen anderer Nichtigkeitsgründe, von Amts wegen zu prüfen (siehe § 473 Abs 2 ZPO).Die Auffassung Faschings, der in Anspruch Genommene sei Partei geworden, kann nur für jene Fälle gelten, in denen sämtliche Klagsangaben (auch) auf die Partei zutreffen, der die Klage zugestellt wurde. Im Regelfall besteht die Rechtsbeziehung, auf die sich die Klage stützt, nur zwischen dem Kläger und einer der namensgleichen Personen. Durch ihre Darstellung in der Klagserzählung wird der Wille des Klägers objektiviert und damit für die Bestimmung maßgebend, wer Partei geworden ist. Der in Anspruch Genommene ist eine "Quasi-Partei" (siehe 3 Ob 14/85). Die ihm gegenüber gesetzten Prozeßhandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verstoßen. Die Identität des in das Verfahren Hineingezogenen ist, ebenso wie das Vorliegen anderer Nichtigkeitsgründe, von Amts wegen zu prüfen (siehe Paragraph 473, Absatz 2, ZPO).
Der "Identitätsstreit" ist in der Regel kein "Streit". Bestreitet der Kläger die Behauptung des in Anspruch Genommenen, nicht der richtige Beklagte zu sein, so stellt er damit klar, daß sich die Klage ohnedies gegen denjenigen richtet, dem sie zugestellt wurde. Im weiteren Verfahren ist dann dessen Sachlegitimation zu prüfen. Ist aber auch der Kläger der Auffassung, daß die Klage einem Falschen zugestellt wurde, dann und nur dann liegt ein "Identitätsstreit" vor, der aber durch das übereinstimmende Vorbringen beider Parteien sofort geklärt ist.
Im vorliegenden Fall läßt der Kläger keinen Zweifel daran, daß sich sein Anspruch gegen Karl P***** sen. richtet. Er wollte und mußte die Klage gegen Karl P***** sen. einbringen, weil, seiner Behauptung nach, diesem das Sparbuch übergeben worden war.
Auch in dem der E SZ 33/129 zugrunde liegenden Fall war der (Wiederaufnahms)Klage zu entnehmen, gegen wen sie gerichtet war. Beklagter konnte nur Johann A. jun. sein, weil dieser, und nicht Johann A. sen., Partei des Vorprozesses gewesen war. Es wurde daher ausgesprochen, daß durch die Zustellung der Klage an Johnn A. sen. zwischen diesem und dem Kläger nur ein unechtes Prozeßverhältnis entstanden war.
Das Berufungsgericht verweist zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die E EvBl 1970/231. Diese Entscheidung betrifft jedoch einen anders gelagerten Sachverhalt. Der "Z & Co, Realitätenvermittlung und Gebäudeverwaltung", einer Kommanditgesellschaft, war der gegen die "Z & Co, Realitäten- und Kreditvermittlungsgesellschaft mbH" erlassene Wechselzahlungsauftrag zugestellt worden. Der Kommanditgesellschaft wurde das Recht zugestanden, den Beschluß, mit dem die Zustellung des Wechselzahlungsauftrages verfügt wurde, zu bekämpfen. In seinen weiteren, für die Entscheidung nicht mehr relevanten Ausführungen meint der Oberste Gerichtshof, der Kommanditgesellschaft wäre im weiteren Verfahren der Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation offengestanden. Dabei wird außer acht gelassen, daß sich Wechselklage und Wechselzahlungsauftrag gegen die GesmbH und damit gegen ein von der Kommanditgesellschaft verschiedenes Rechtssubjekt richteten. Der Wechselzahlungsauftrag und ein allenfalls ergehendes Urteil hätten nicht gegen die Kommanditgesellschaft vollstreckt werden können. Es besteht daher auch kein Grund, in einem solchen Fall den Einwand der mangelnden Sachlegitimation einzuräumen.
Auch diese Entscheidung führt aber nicht aus, daß der in Anspruch Genommene nur den Einwand der mangelnden Sachlegitimation erheben könnte. Eine solche Beschränkung zwänge den Kläger, ein zweites Mal zu klagen; dem in Anspruch Genommenen brächte sie in Fällen wie dem vorliegenden keinen Vorteil. Es ist daher sachgerecht, das gegen den in Anspruch Genommenen geführte Verfahren einschließlich Klagszustellung für nichtig zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 1 ZPO. Der Kläger hätte durch genauere Angaben zur Beschäftigung und zur Anschrift des Beklagten sowie allenfalls durch den Zusatz "senior" verhindern können, daß die Klage Karl P***** jun. zugestellt wurde. Ihm ist daher als Verschulden anzulasten, daß Karl P***** jun. in das Verfahren hineingezogen wurde und die gegen ihngesetzten Prozeßhandlungen nichtig sind.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hätte durch genauere Angaben zur Beschäftigung und zur Anschrift des Beklagten sowie allenfalls durch den Zusatz "senior" verhindern können, daß die Klage Karl P***** jun. zugestellt wurde. Ihm ist daher als Verschulden anzulasten, daß Karl P***** jun. in das Verfahren hineingezogen wurde und die gegen ihngesetzten Prozeßhandlungen nichtig sind.