Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0039300, RS0039337) in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts selbst dann keine Klageänderung im Sinne eines (unzulässigen) Parteiwechsels, wenn sich aus der Klageerzählung auch für den zu Unrecht als Beklagten Bezeichneten eindeutig ergibt, wer Beklagter sein soll. Dagegen kann auch nicht die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 9 Ob 49/06f ins Treffen geführt werden, zumal dort die Besonderheit vorlag, dass sich der Kläger auch noch nach der diesbezüglichen Einwendung des als Beklagten in Anspruch Genommenen auf ein ganz bestimmtes Rechtssubjekt festgelegt hatte. Im Übrigen stellt die genannte Entscheidung die zitierte Judikatur keineswegs in Frage, sondern schließt sich dieser sogar ausdrücklich an. Entscheidend ist daher, ob aus dem Sachvorbringen in der Klage - auch für die V GmbH - deutlich erkennbar war, dass der Kläger beabsichtigte, jene Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, die das betreffende Krankenhaus betreibt. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutig zu bejahen, auch wenn der Kläger bzw dessen Rechtsvertreter bei Formulierung der Klage nicht gerade glücklich vorgegangen ist. Da dem Kläger - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - nicht zu unterstellen ist, er hätte in der Zugehörigkeit des Krankenhauses zur „Gruppe" der V GmbH einen Haftungsgrund gesehen, kann das Klagebegehren insgesamt vernünftigerweise nur in dem Sinn verstanden werden, dass der Krankenhausbetreiber - zu dem regelmäßig ein Vertragsverhältnis besteht - in Anspruch genommen werden sollte, über dessen Person der Kläger allerdings irrte. Da dieser Irrtum aber gerade für die V GmbH als Alleingesellschafterin der das Krankenhaus betreibenden K GmbH klar erkennbar war, durfte diese keinen Zweifel daran haben, dass in Wahrheit nicht sie, sondern vielmehr die K GmbH beklagt sein sollte. Damit liegen aber die in der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Kriterien für eine Berichtigung der Parteibezeichnung trotz ursprünglicher Angabe eines anderen Rechtssubjekts vor. Da somit die V GmbH nie als Prozesspartei zu behandeln war, sind die ihr gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen - beginnend mit der Klagezustellung - nichtig (9 ObA 144/99p, 4 Ob 267/00v ua), weshalb das Verfahren insoweit aufzuheben und der Kläger, dem diese Nichtigkeit vorzuwerfen ist, gemäß § 51 Abs 1 ZPO zum Kostenersatz zu verpflichten ist; auch ein unrichtig als Beklagter Bezeichneter hat sich auf das Verfahren einzulassen, um die Erlassung eines Versäumungsurteils zu vermeiden (Klagebeantwortung, Teilnahme an der vorbereitenden Tagsatzung).Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0039300, RS0039337) in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts selbst dann keine Klageänderung im Sinne eines (unzulässigen) Parteiwechsels, wenn sich aus der Klageerzählung auch für den zu Unrecht als Beklagten Bezeichneten eindeutig ergibt, wer Beklagter sein soll. Dagegen kann auch nicht die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 9 Ob 49/06f ins Treffen geführt werden, zumal dort die Besonderheit vorlag, dass sich der Kläger auch noch nach der diesbezüglichen Einwendung des als Beklagten in Anspruch Genommenen auf ein ganz bestimmtes Rechtssubjekt festgelegt hatte. Im Übrigen stellt die genannte Entscheidung die zitierte Judikatur keineswegs in Frage, sondern schließt sich dieser sogar ausdrücklich an. Entscheidend ist daher, ob aus dem Sachvorbringen in der Klage - auch für die römisch fünf GmbH - deutlich erkennbar war, dass der Kläger beabsichtigte, jene Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, die das betreffende Krankenhaus betreibt. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutig zu bejahen, auch wenn der Kläger bzw dessen Rechtsvertreter bei Formulierung der Klage nicht gerade glücklich vorgegangen ist. Da dem Kläger - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - nicht zu unterstellen ist, er hätte in der Zugehörigkeit des Krankenhauses zur „Gruppe" der römisch fünf GmbH einen Haftungsgrund gesehen, kann das Klagebegehren insgesamt vernünftigerweise nur in dem Sinn verstanden werden, dass der Krankenhausbetreiber - zu dem regelmäßig ein Vertragsverhältnis besteht - in Anspruch genommen werden sollte, über dessen Person der Kläger allerdings irrte. Da dieser Irrtum aber gerade für die römisch fünf GmbH als Alleingesellschafterin der das Krankenhaus betreibenden K GmbH klar erkennbar war, durfte diese keinen Zweifel daran haben, dass in Wahrheit nicht sie, sondern vielmehr die K GmbH beklagt sein sollte. Damit liegen aber die in der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Kriterien für eine Berichtigung der Parteibezeichnung trotz ursprünglicher Angabe eines anderen Rechtssubjekts vor. Da somit die römisch fünf GmbH nie als Prozesspartei zu behandeln war, sind die ihr gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen - beginnend mit der Klagezustellung - nichtig (9 ObA 144/99p, 4 Ob 267/00v ua), weshalb das Verfahren insoweit aufzuheben und der Kläger, dem diese Nichtigkeit vorzuwerfen ist, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO zum Kostenersatz zu verpflichten ist; auch ein unrichtig als Beklagter Bezeichneter hat sich auf das Verfahren einzulassen, um die Erlassung eines Versäumungsurteils zu vermeiden (Klagebeantwortung, Teilnahme an der vorbereitenden Tagsatzung).
Für die Prozesshandlungen, die über die soeben genannten „unvermeidlichen" hinausgehen und die sich allein auf die Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung beziehen, kommt allerdings ein Kostenersatz an die V GmbH nicht in Betracht, da insoweit ein kostenrechtlich gesondert zu beurteilender Zwischenstreit vorliegt, der mit dem gerechtfertigten Anliegen des zu Unrecht als Beklagten bezeichneten, die Fällung eines Versäumungsurteils zu vermeiden, nichts zu tun hat. In diesem Zwischenstreit ist die V GmbH unterlegen, sodass sie dem Kläger die damit verbundenen Kosten (Schriftsatz ON 8, Revisionsrekurs) zu ersetzen hat; eine Pauschalgebühr ist im Revisionsrekursverfahren nicht angefallen. Das Erstgericht wird die Zustellung einer (berichtigten) Gleichschrift der Klage an die (richtige) Beklagte zu veranlassen haben.Für die Prozesshandlungen, die über die soeben genannten „unvermeidlichen" hinausgehen und die sich allein auf die Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung beziehen, kommt allerdings ein Kostenersatz an die römisch fünf GmbH nicht in Betracht, da insoweit ein kostenrechtlich gesondert zu beurteilender Zwischenstreit vorliegt, der mit dem gerechtfertigten Anliegen des zu Unrecht als Beklagten bezeichneten, die Fällung eines Versäumungsurteils zu vermeiden, nichts zu tun hat. In diesem Zwischenstreit ist die römisch fünf GmbH unterlegen, sodass sie dem Kläger die damit verbundenen Kosten (Schriftsatz ON 8, Revisionsrekurs) zu ersetzen hat; eine Pauschalgebühr ist im Revisionsrekursverfahren nicht angefallen. Das Erstgericht wird die Zustellung einer (berichtigten) Gleichschrift der Klage an die (richtige) Beklagte zu veranlassen haben.