Rechtssatz RS0112754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112754
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Prozesshandlungen einer in den Prozess einbezogenen, nach dem Vorbringen aber nicht gewollten Partei sind nichtig. Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben, wenn beide Teile ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens trifft.Prozesshandlungen einer in den Prozess einbezogenen, nach dem Vorbringen aber nicht gewollten Partei sind nichtig. Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufzuheben, wenn beide Teile ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens trifft.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 144/99p
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 144/99p
- 8 ObA 265/01f
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 265/01f
Vgl auch; Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T1)
- 9 ObA 76/04y
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 76/04y
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 54/10k
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 54/10k
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 2/11z
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 2/11z
Vgl; Vgl Beis wie T1
- 4 Ob 175/14k
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 175/14k
- 2 Ob 100/14s
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
Vgl auch; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T2)
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112754
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19990709_OGH0002_009OBA00144_99P0000_001