Der „(Revisions-)Rekurs“ der Einschreiterin ist jedenfalls unzulässig.
1. Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, mit der die Parteibezeichnung der Beklagten gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf die aktuelle Firma des in der Klage mit der früheren Firma genannten Rechtssubjekts richtiggestellt wurde. Soweit sich das Rechtsmittel (als außerordentlicher Revisionsrekurs) gegen diesen Punkt der angefochtenen Entscheidung richtet, ist es daher nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314).1. Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, mit der die Parteibezeichnung der Beklagten gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf die aktuelle Firma des in der Klage mit der früheren Firma genannten Rechtssubjekts richtiggestellt wurde. Soweit sich das Rechtsmittel (als außerordentlicher Revisionsrekurs) gegen diesen Punkt der angefochtenen Entscheidung richtet, ist es daher nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314).
2.1. Das Rechtsmittel ist aber auch insoweit jedenfalls unzulässig, als es sich (als Rekurs) auf eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stützt.2.1. Das Rechtsmittel ist aber auch insoweit jedenfalls unzulässig, als es sich (als Rekurs) auf eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO stützt.
2.2. Nach der Rechtsprechung ist die (analoge) Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so dass sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen (RIS-Justiz RS0043869). Solches gilt bei Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses, etwa wegen wirksamer Klagsrücknahme, streitbeendender Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, Gesamtrechtsnachfolge einer Prozesspartei in die Rechtsstellung des Prozessgegners uä (vgl RIS-Justiz RS0037404). Diese Rechtsprechung ist allerdings im Anlassfall nicht einschlägig, weil ein mit der Einschreiterin rechtmäßig begründetes Prozessverhältnis nicht vorlag:2.2. Nach der Rechtsprechung ist die (analoge) Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so dass sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen (RIS-Justiz RS0043869). Solches gilt bei Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses, etwa wegen wirksamer Klagsrücknahme, streitbeendender Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, Gesamtrechtsnachfolge einer Prozesspartei in die Rechtsstellung des Prozessgegners uä vergleiche RIS-Justiz RS0037404). Diese Rechtsprechung ist allerdings im Anlassfall nicht einschlägig, weil ein mit der Einschreiterin rechtmäßig begründetes Prozessverhältnis nicht vorlag:
2.3. Bereits nach dem Klageinhalt war durch Nennung eines im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens (wenn auch mit dessen nach Firmenänderung nicht mehr aktueller Firma) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von vornherein klar, gegen welches Rechtssubjekt das Klagebegehren erhoben wurde. Damit fehlt dem einen unzulässigen Parteiwechsel auf die Einschreiterin bewirkenden (ersten) Berichtigungsbeschluss des Erstgerichts (und ebenso dem mit der Einschreiterin als Nichtpartei in der Folge durchgeführten Verfahren) die gesetzliche Grundlage.
2.4. Diesen Umstand hat auch die Einschreiterin erkannt und in ihrem Schriftsatz vom 27. 2. 2009 (ON 6) auf ihre fehlende Zustimmung zum Eintritt in das nicht mit ihr begründete Prozessrechtsverhältnis hingewiesen. Der nunmehr angefochtene Beschluss hat demnach im Hinblick auf die prozessuale Position der Einschreiterin keine den Tatbeständen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO entsprechende oder gleichzuhaltende Prozesslage geschaffen, weil es sich um keine abändernde Entscheidung zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteibezeichnung handelt, die einen Parteiwechsel zu Folge hat (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 102 f mN aus der Rsp).2.4. Diesen Umstand hat auch die Einschreiterin erkannt und in ihrem Schriftsatz vom 27. 2. 2009 (ON 6) auf ihre fehlende Zustimmung zum Eintritt in das nicht mit ihr begründete Prozessrechtsverhältnis hingewiesen. Der nunmehr angefochtene Beschluss hat demnach im Hinblick auf die prozessuale Position der Einschreiterin keine den Tatbeständen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO entsprechende oder gleichzuhaltende Prozesslage geschaffen, weil es sich um keine abändernde Entscheidung zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteibezeichnung handelt, die einen Parteiwechsel zu Folge hat (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 102 f mN aus der Rsp).
2.5. Der unrichtige Beschluss des Erstgerichts über die (erstmalige) Berichtigung der Parteienbezeichnung konnte - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung - trotz fehlender Anfechtung schon deshalb keine (eine weitere Entscheidung nach § 235 Abs 5 ZPO hindernde) Feststellungswirkung entfalten, weil der zweite Berichtigungsbeschluss über ein inhaltlich neues Begehren abgesprochen hat.2.5. Der unrichtige Beschluss des Erstgerichts über die (erstmalige) Berichtigung der Parteienbezeichnung konnte - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung - trotz fehlender Anfechtung schon deshalb keine (eine weitere Entscheidung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO hindernde) Feststellungswirkung entfalten, weil der zweite Berichtigungsbeschluss über ein inhaltlich neues Begehren abgesprochen hat.
3. Der Ausspruch des Rekursgerichts betreffend die teilweise Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Einschreiterin als Nichtpartei ist notwendige Folge der aufgezeigten Rechtslage und ergänzt die (inhaltlich gleichlautenden) Sachentscheidungen der Vorinstanzen über die Berichtigung der Parteienbezeichnung, ändert aber nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels.