Das Rechtsmittel ist rechtzeitig, weil es sich gegen eine formal als Urteil bezeichnete Entscheidung richtet, die aber auch über die in der Berufung enthaltenen als Rekursvorbringen zu wertenden Ausführungen der Beklagten zur Berichtigung der Parteienbezeichnung absprach.
Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefaßten Entscheidungen können unabhängig von seiner Bezeichnung in der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (JBl 1962, 452; RZ 1990/124; 9 ObA 39/88).
Inhaltlich ist das Rechtsmittel aber als Revisionsrekurs gegen den im Urteil der zweiten Instanz enthaltenen Beschluß, mit dem die Berichtigung der Parteienbezeichnung bestätigt wurde, zu werten, worauf auch seine hilfsweise Bezeichnung als Rekurs hindeutet.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat die Frage der Zulässigkeit der Parteienberichtigung im Sinne der ständigen Rechtsprechung der arbeitsgerichtlichen Senate des Obersten Gerichtshofes zutreffend gelöst (Ind 1980 H 4, 16; Ind 1981 H 2, 18; Arb 10.065; RdW 1985, 213; 9 Ob A 300/90, 9 Ob A 220/92, 9 Ob A 342/93). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Rekursgericht hat die Frage der Zulässigkeit der Parteienberichtigung im Sinne der ständigen Rechtsprechung der arbeitsgerichtlichen Senate des Obersten Gerichtshofes zutreffend gelöst (Ind 1980 H 4, 16; Ind 1981 H 2, 18; Arb 10.065; RdW 1985, 213; 9 Ob A 300/90, 9 Ob A 220/92, 9 Ob A 342/93). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin ist lediglich folgenden entgegenzuhalten:
Wenn auch die Existenz zweier Rechtssubjekte für einen unzulässigen Parteiwechsel sprechen kann (RZ 1977/104), weil anstelle des bisher als Partei angesehenen bestehenden Rechtssubjektes ein anderes bestehendes einbezogen werden könnte (RZ 1993/9), brauchen diese Fragen im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden. Es ist zwar die R***** Vertriebs- u. HandelsgmbH und die R***** VertriebskoordinationsgmbH existent, die in Anspruch genommene R***** VertriebsgmbH aber nicht. Dies sowie der Umstand, daß die wesentliche Korrespondenz mit der R***** Vertriebs- u. HandelsgmbH geführt wurde, das Vorbringen in der Klage diese Korrespondenz zitiert und mit der Klage Ansprüche gegen den durch die Korrespondenz individualisierten Dienstgeber geltend gemacht werden, macht deutlich, daß die Klägerin nur ihren nunmehr infolge der Berichtigung richtig bezeichneten Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte, der aber nur die beklagte Partei war und die Klägerin sich nur in der Bezeichnung insoweit vergriffen hat, als sie einen Teil des Firmennamens bei ihrer Bezeichnung der beklagten Partei wegließ.
Unter diesen Umständen kann keine Rede sein, daß willkürlich ein neues Rechtsobjekt in den Prozeß eingeführt werden sollte. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung war daher zulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO.