Der Rekurs ist zulässig und rechtzeitig.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des § 519 ZPO der Anfechtung der vom Berufungsgericht über die Berichtigung der Parteienbezeichnung getroffenen Rekursentscheidung nicht entgegensteht, weil es sich nicht um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, sondern um die Abänderung eines vom Erstgericht gefaßten Beschlusses handelt (vgl. Fasching ZPR Rz 1979). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt in jenen Fällen, in denen mehrere Entscheidungen gemeinsam erlassen wurden, für die bei abgesonderter Ausfertigung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung aller Entscheidungen eine einheitliche und zwar die längere Frist; dies gilt auch dann, wenn nur jener Teil der Entscheidung angefochten wird, für den an sich eine kürzere Frist gelten würde (vgl. JBl 1962, 452 mwN; RZ 1982/40; RZ 1985/36; 7 Ob 591/85 sowie 4 Ob 336, 337/87). Da das Berufungsgericht die Entscheidung über die Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ausgefertigt hat, stand auch zur Bekämpfung des erstgenannten Beschlusses die vierwöchige Rekursfrist gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO offen, so daß der vorliegende Rekurs rechtzeitig erhoben wurde.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des Paragraph 519, ZPO der Anfechtung der vom Berufungsgericht über die Berichtigung der Parteienbezeichnung getroffenen Rekursentscheidung nicht entgegensteht, weil es sich nicht um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, sondern um die Abänderung eines vom Erstgericht gefaßten Beschlusses handelt vergleiche Fasching ZPR Rz 1979). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt in jenen Fällen, in denen mehrere Entscheidungen gemeinsam erlassen wurden, für die bei abgesonderter Ausfertigung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung aller Entscheidungen eine einheitliche und zwar die längere Frist; dies gilt auch dann, wenn nur jener Teil der Entscheidung angefochten wird, für den an sich eine kürzere Frist gelten würde vergleiche JBl 1962, 452 mwN; RZ 1982/40; RZ 1985/36; 7 Ob 591/85 sowie 4 Ob 336, 337/87). Da das Berufungsgericht die Entscheidung über die Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemeinsam mit dem Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ausgefertigt hat, stand auch zur Bekämpfung des erstgenannten Beschlusses die vierwöchige Rekursfrist gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO offen, so daß der vorliegende Rekurs rechtzeitig erhoben wurde.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Mit dem Argument, die Vorschrift des § 261 Abs 3 ZPO sei lediglich auf die dort genannten Prozeßeinreden, nicht aber auf Klagsänderungen bzw. die Änderung der Parteienbezeichnung anzuwenden, der erstgerichtliche Beschluß, mit dem der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Parteibezeichnung abgewiesen wurde, sei daher mit Rekurs und nicht mit Berufung anzufechten gewesen, versucht die Rekurswerberin ihre Ansicht zu begründen, die klagende Partei habe die vierzehntägige Frist zur Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses versäumt. Dieser Rechtsansicht kann im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur, wonach für alle gemeinsam ausgefertigten Entscheidungen einheitlich die längere Anfechtungsfrist gilt, nicht beigetreten werden; die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung 3 Ob 83, 164/75, in der eine abweichende Rechtsansicht vertreten wurde, ist vereinzelt geblieben. Die Frage aber, ob der in das Urteil aufgenommene Beschluß im Hinblick auf § 462 Abs 2 ZPO mit der in der Hauptsache erhobenen Berufung oder mit einem mit der Berufung verbundenen Rekurs anzufechten war, kann auf sich beruhen, weil eine allfällige unrichtige Benennung des Rechtsmittels nicht schadete (vgl. Fasching ZPR Rz 1685; 7 Ob 591/85 ua).Mit dem Argument, die Vorschrift des Paragraph 261, Absatz 3, ZPO sei lediglich auf die dort genannten Prozeßeinreden, nicht aber auf Klagsänderungen bzw. die Änderung der Parteienbezeichnung anzuwenden, der erstgerichtliche Beschluß, mit dem der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Parteibezeichnung abgewiesen wurde, sei daher mit Rekurs und nicht mit Berufung anzufechten gewesen, versucht die Rekurswerberin ihre Ansicht zu begründen, die klagende Partei habe die vierzehntägige Frist zur Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses versäumt. Dieser Rechtsansicht kann im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur, wonach für alle gemeinsam ausgefertigten Entscheidungen einheitlich die längere Anfechtungsfrist gilt, nicht beigetreten werden; die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung 3 Ob 83, 164/75, in der eine abweichende Rechtsansicht vertreten wurde, ist vereinzelt geblieben. Die Frage aber, ob der in das Urteil aufgenommene Beschluß im Hinblick auf Paragraph 462, Absatz 2, ZPO mit der in der Hauptsache erhobenen Berufung oder mit einem mit der Berufung verbundenen Rekurs anzufechten war, kann auf sich beruhen, weil eine allfällige unrichtige Benennung des Rechtsmittels nicht schadete vergleiche Fasching ZPR Rz 1685; 7 Ob 591/85 ua).
Soweit die Rekurswerberin ausführt, die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei sei in Wahrheit eine unzulässige Parteiänderung, ist sie auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß Leopold H*** weder im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses der Beklagten Inhaber des Institutes B*** war, so daß mit der Bezeichnung "Leopold H***, Inhaber des Institutes B***" im Zusammenhalt mit dem Klagsvorbringen keinesfalls Leopold H*** gemeint sein konnte, der laut Handelsregister nur bis 25. Mai 1984 Inhaber des "Institutes B***, Leopold H***" war. Daß auch die Beklagte keinerlei Zweifel an der Identität der klagenden Partei hatte, zeigt insbesondere ihr Vorbringen im Schriftsatz ON 2, in dem lediglich von Heinrich L*** als Inhaber der klagenden Partei die Rede ist. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Soweit die Rekurswerberin ausführt, die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei sei in Wahrheit eine unzulässige Parteiänderung, ist sie auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß Leopold H*** weder im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses der Beklagten Inhaber des Institutes B*** war, so daß mit der Bezeichnung "Leopold H***, Inhaber des Institutes B***" im Zusammenhalt mit dem Klagsvorbringen keinesfalls Leopold H*** gemeint sein konnte, der laut Handelsregister nur bis 25. Mai 1984 Inhaber des "Institutes B***, Leopold H***" war. Daß auch die Beklagte keinerlei Zweifel an der Identität der klagenden Partei hatte, zeigt insbesondere ihr Vorbringen im Schriftsatz ON 2, in dem lediglich von Heinrich L*** als Inhaber der klagenden Partei die Rede ist. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.