- 3 Ob 31/58
Entscheidungstext OGH 30.01.1958 3 Ob 31/58
- 3 Ob 781/54
Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 781/54
- 2 Ob 45/57
Entscheidungstext OGH 20.03.1957 2 Ob 45/57
- 1 Ob 476/61
Entscheidungstext OGH 29.11.1961 1 Ob 476/61
Veröff: JBl 1962,452
- 6 Ob 823/83
Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 823/83
Auch
- 9 ObA 39/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 39/88
Auch
- 1 Ob 117/03t
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 117/03t
Vgl auch
- 5 Ob 32/08d
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
Vgl auch; Beisatz: Wenn in eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen aufgenommen wurden, gilt für deren Anfechtung einheitlich die längste der in Frage kommenden Rechtsmittelfristen. (T1)
Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach AußStrG 2005, § 37 Abs 3 MRG idF WohnAußStrBeglG. (T2)
- 1 Ob 20/14v
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 20/14v
Auch
- 1 Ob 36/14x
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 36/14x
Vgl aber; Beisatz: Für jene Partei, deren Rechtsmittelhandlung auf ihre Rechtzeitigkeit zu prüfen ist, kann allein ausschlaggebend sein, ob dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zusteht. Ist dies der Fall, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.(T3)
Beisatz: Hier enthält die Entscheidungsausfertigung einerseits ein (klageabweisendes) Urteil in der Hauptsache, das abstrakt innerhalb einer Frist von vier Wochen mit Berufung angefochten werden kann (§ 464 Abs 1 ZPO). Der Beschluss über die Zulassung der Klageänderung unterliegt hingegen der nur 14‑tägigen Rekursfrist. In einer derartigen Verfahrenskonstellation besteht keine Veranlassung, der Beklagten, die allein durch die Entscheidung über die Klageänderung beschwert sein kann, die längere (vierwöchige) Rechtsmittelfrist zu eröffnen, steht ihr doch ein zulässiges Rechtsmittel gegen den urteilsmäßigen Ausspruch schon mangels Beschwer ‑ sie hat insoweit ja vollständig obsiegt ‑ nicht zu. Für sie hat sich daher die Frage, ob sie allenfalls auch eine Berufung erheben will, gar nicht gestellt, war doch von vornherein klar, dass für sie ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluss über die Klageänderung in Betracht kommt.(T4)
- 6 Ob 86/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
Ähnlich
- 5 Ob 109/14m
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 109/14m
Vgl auch; Beisatz: Der Kläger hat mit seiner Berufung die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bekämpft und sich damit fristwahrend auch gegen die Umdeutung eines Teils seines Begehrens in einen Antrag und dessen Überweisung ins Verfahren Außerstreitsachen durch das Erstgericht gewendet. (T5)
- 5 Ob 171/14d
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 171/14d
Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass für die Bekämpfung aller in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen die längere Rechtsmittelfrist offen stünde, gilt nur dann, wenn auch der betreffenden Partei die Anfechtung jener Entscheidung offen steht, für die die längere Rechtsmittelfrist gelten würde. (T6)
- 5 Ob 54/15z
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 54/15z
Vgl aber; Beis wie T6
- 8 ObA 10/15a
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 10/15a
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 5 Ob 56/15v
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 56/15v
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Außerstreitverfahren nach §§ 37 MRG, 52 Abs 2 WEG zur Anwendung. (T7)
- 10 ObS 20/16p
Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 ObS 20/16p
Vgl
- 3 Ob 18/17v
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 18/17v
Beis wie T4; Beis wie T6
- 7 Ob 64/18i
Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 64/18i
Vgl aber; Beis wie T6
- 10 ObS 48/22i
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 48/22i
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
- 6 Ob 22/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 22/24i
Beisatz wie T1
- 10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Hier: Rekurs gegen Zurückweisungsbeschluss. (T8)