Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Erwirkung der Unterfertigung des Einreichplanes für das in ihre Mietwohnung eingebaute Badezimmer durch den Sohn der Beklagten, Ewald E. Sie brachte vor, sie sei Mieterin einer Wohnung in Linz, S-Straße 3, das zur Hälfte Michaela H und je zu einem Viertel der Beklagten und Ewald E gehöre. Am Viertelanteil Ewald Es stehe der Beklagten der Fruchtgenuß zu. Mit Mietvertrag vom 1. 11. 1981 hätten Michaela H und die Beklagte der Klägerin das Recht eingeräumt, in der Speis ein Bad einzubauen bzw. zu installieren. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz habe der Klägerin den Auftrag erteilt, nachträglich um die Baubewilligung für den Einbau des Bades anzusuchen. Ewald E habe als einziger der Miteigentümer die Unterfertigung des Bauansuchens verweigert. Die Installation eines Bades sei eine übliche Veränderung iS des Mietengesetzes. Als Fruchtnießerin stehe der Beklagten nicht bloß das Recht, Mietverträge abzuschließen, sondern auch derartige Änderungen zu genehmigen, zu. Obschon die Beklagte zur Erwirkung der Unterschrift Ewald Es verpflichtet sei, habe sie nichts unternommen, um ihn zur Unterfertigung des Einreichplanes zu veranlassen.
Zur Sicherung dieses Anspruches beantragte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten aufgetragen werde, Ewald E binnen einer Woche zu Unterfertigung des Einreichplanes aufzufordern und bei Weigerung gegen ihn - auch durch einen entsprechenden Sicherungsantrag - gerichtlich vorzugehen. Die Klägerin behauptete, sonst bestehe die Gefahr, daß der Klägerin von der Baubehörde die Beseitigung des Bades aufgetragen werde; damit wäre aber die hygienische Versorgung ihres im Säuglingsalter befindlichen Kindes gefährdet.
Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus, weil sie als Fruchtnießerin weder berechtigt noch verpflichtet sei, die Zustimmung des Ewald E zu in die Substanz des Mietgegenstandes eingreifende Baumaßnahmen gerichtlich zu betreiben. § 18 MG berechtigte den Mieter nur zu solchen Änderungen, die keiner Baubewilligung bedürften. Im übrigen werde auch die behauptete Gefahr für die Tochter der Klägerin bestritten.Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus, weil sie als Fruchtnießerin weder berechtigt noch verpflichtet sei, die Zustimmung des Ewald E zu in die Substanz des Mietgegenstandes eingreifende Baumaßnahmen gerichtlich zu betreiben. Paragraph 18, MG berechtigte den Mieter nur zu solchen Änderungen, die keiner Baubewilligung bedürften. Im übrigen werde auch die behauptete Gefahr für die Tochter der Klägerin bestritten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es führte aus, Ewald E sei vertraglich nicht zur Genehmigung der Bauführung verpflichtet. § 18 MG könne die Klägerin deshalb nicht für sich ins Treffen führen, weil diese Bestimmung nur zu solchen baulichen Veränderungen berechtige, die keiner behördlichen Bewilligung bedürften. Deshalb könne auch die Beklagte nicht verhalten werden, die Zustimmung ihres Sohnes gerichtlich zu erzwingen. Der Sicherungsantrag scheitere schon an der mangelnden Anspruchsbescheinigung.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es führte aus, Ewald E sei vertraglich nicht zur Genehmigung der Bauführung verpflichtet. Paragraph 18, MG könne die Klägerin deshalb nicht für sich ins Treffen führen, weil diese Bestimmung nur zu solchen baulichen Veränderungen berechtige, die keiner behördlichen Bewilligung bedürften. Deshalb könne auch die Beklagte nicht verhalten werden, die Zustimmung ihres Sohnes gerichtlich zu erzwingen. Der Sicherungsantrag scheitere schon an der mangelnden Anspruchsbescheinigung.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß und das vorangegangene Verfahren aus Anlaß des Rekurses der Klägerin als nichtig auf und wies die Klage samt Sicherungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, gemäß § 43 Abs. 1 MRG gelte das I. Hauptstück dieses Gesetzes auch für Mietverträge, die vor seinem Inkrafttreten (am 1. 1. 1982) geschlossen worden seien. Die von der Klägerin angestrebte Verbesserung des Mietgegenstandes sei von diesem Grundsatz abweichenden Übergangsrecht (§§ 43 Abs. 2 bis 52 MRG) nicht betroffen. Da keiner der im § 1 Abs. 2 bis 4 MRG vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorläge, unterliege das Mietobjekt der Anwendung des Mietrechtsgesetzes. § 37 Abs. 1 Z 6 dieses Gesetzes verweise Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes nach § 9 MRG in das Verfahren außer Streitsachen. Während § 24 Abs. 1 MG den Zuständigkeitsbereich des Außerstreitrichters durch Erfassung bestimmter Entscheidungen umschrieben habe, umgrenze § 37 Abs. 1 MRG den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen durch Zuordnung aller in den Z 1 bis 13 angeführten Angelegenheiten. Diese Ausdehnung der Entscheidungsbefugnis werde insbesondere in der Z 6 offenbar, weil dort der gesamte Komplex "Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes" unter Verweisung auf § 9 MRG dem Außerstreitrichter zugewiesen werde. § 37 Abs. 1 MRG habe den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen durch den Begriff "Angelegenheiten" wesentlich erweitert, sodaß dort die Zuständigkeit des Außerstreitrichters das streitige Verfahren ausschließe. Nach § 9 Abs. 1 MRG könne der Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen weder die Zustimmung zu Veränderungen noch die erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde verweigern. Streitigkeiten über die Weigerung der Beklagten, ihren Sohn zur Unterfertigung des Bauansuchens zu verhalten, gehörten vor den Außerstreitrichter. Im Falle des § 37 Abs. 1 Z 6 MRG seien sowohl Leistungs- als auch Feststellungsbegehren insoweit zulässig, als ohne Verweisung in das Verfahren außer Streitsachen Klagen zulässig wären. Im Interesse einer möglichen Verfahrensvereinfachung und - beschleunigung liege der Schwerpunkt des § 37 Abs. 1 MRG in einer weitgehenden Verlagerung des Verfahrens vom Zivilprozeß in das Verfahren außer Streitsachen, obschon es sich der Sache nach überwiegend um die Durchsetzung bestrittener Leistungs- und Feststellungsansprüche und sonst um die Erzwingung gesetzeskonformen Verhaltens handle. Sei aber dem Anspruch der ordentliche Rechtsweg verwehrt, liege der auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifende Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 477 Abs. 1 Z 6 ZPO vor, der zur Zurückweisung der Klage einschließlich des Sicherungsantrages führen müsse.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß und das vorangegangene Verfahren aus Anlaß des Rekurses der Klägerin als nichtig auf und wies die Klage samt Sicherungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG gelte das römisch eins. Hauptstück dieses Gesetzes auch für Mietverträge, die vor seinem Inkrafttreten (am 1. 1. 1982) geschlossen worden seien. Die von der Klägerin angestrebte Verbesserung des Mietgegenstandes sei von diesem Grundsatz abweichenden Übergangsrecht (Paragraphen 43, Absatz 2 bis 52 MRG) nicht betroffen. Da keiner der im Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 MRG vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorläge, unterliege das Mietobjekt der Anwendung des Mietrechtsgesetzes. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Gesetzes verweise Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes nach Paragraph 9, MRG in das Verfahren außer Streitsachen. Während Paragraph 24, Absatz eins, MG den Zuständigkeitsbereich des Außerstreitrichters durch Erfassung bestimmter Entscheidungen umschrieben habe, umgrenze Paragraph 37, Absatz eins, MRG den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen durch Zuordnung aller in den Ziffer eins bis 13 angeführten Angelegenheiten. Diese Ausdehnung der Entscheidungsbefugnis werde insbesondere in der Ziffer 6, offenbar, weil dort der gesamte Komplex "Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes" unter Verweisung auf Paragraph 9, MRG dem Außerstreitrichter zugewiesen werde. Paragraph 37, Absatz eins, MRG habe den Anwendungsbereich des Verfahrens außer Streitsachen durch den Begriff "Angelegenheiten" wesentlich erweitert, sodaß dort die Zuständigkeit des Außerstreitrichters das streitige Verfahren ausschließe. Nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG könne der Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen weder die Zustimmung zu Veränderungen noch die erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde verweigern. Streitigkeiten über die Weigerung der Beklagten, ihren Sohn zur Unterfertigung des Bauansuchens zu verhalten, gehörten vor den Außerstreitrichter. Im Falle des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG seien sowohl Leistungs- als auch Feststellungsbegehren insoweit zulässig, als ohne Verweisung in das Verfahren außer Streitsachen Klagen zulässig wären. Im Interesse einer möglichen Verfahrensvereinfachung und - beschleunigung liege der Schwerpunkt des Paragraph 37, Absatz eins, MRG in einer weitgehenden Verlagerung des Verfahrens vom Zivilprozeß in das Verfahren außer Streitsachen, obschon es sich der Sache nach überwiegend um die Durchsetzung bestrittener Leistungs- und Feststellungsansprüche und sonst um die Erzwingung gesetzeskonformen Verhaltens handle. Sei aber dem Anspruch der ordentliche Rechtsweg verwehrt, liege der auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifende Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vor, der zur Zurückweisung der Klage einschließlich des Sicherungsantrages führen müsse.
Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlaß des Rekurses der Klägerin den Beschluß des Rekursgerichtes im Umfang der Zurückweisung der Klage als nichtig auf, gab dem Rekurs im übrigen Folge und trug dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes auf.