Rechtssatz RS0006066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006066
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Wenn es auch zutrifft, dass der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der im § 9 MRG genannten Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes zu befinden hat, so umfasst diese am § 1 AußStrG (§ 37 Abs 3 MRG) zu messende Vorschrift jedenfalls doch nicht vertragliche Ansprüche des Mieters, die die Vornahme bestimmter baulicher Veränderungen am Mietobjekt zum Gegenstand haben, wenn diese Ansprüche über die dem Mieter im § 9 MRG eingeräumten Rechte hinausgehen. Solche vertragliche Ansprüche sind somit nach wie vor im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.Wenn es auch zutrifft, dass der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der im Paragraph 9, MRG genannten Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes zu befinden hat, so umfasst diese am Paragraph eins, AußStrG (Paragraph 37, Absatz 3, MRG) zu messende Vorschrift jedenfalls doch nicht vertragliche Ansprüche des Mieters, die die Vornahme bestimmter baulicher Veränderungen am Mietobjekt zum Gegenstand haben, wenn diese Ansprüche über die dem Mieter im Paragraph 9, MRG eingeräumten Rechte hinausgehen. Solche vertragliche Ansprüche sind somit nach wie vor im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 823/83
Entscheidungstext OGH 19.01.1984 6 Ob 823/83
SZ 57/13
- 5 Ob 74/84
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 5 Ob 74/84
RZ 1986/2 S 8 = MietSlg 36/47
- 5 Ob 154/86
Entscheidungstext OGH 14.10.1986 5 Ob 154/86
- 8 Ob 603/88
Entscheidungstext OGH 24.11.1988 8 Ob 603/88
- 5 Ob 653/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 5 Ob 653/89
Auch; RZ 1991/42 S 141
- 8 Ob 615/91
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 615/91
Auch; Beisatz: Darauf, wie konkret die vertraglichen Vereinbarungen betreffend die zulässigen Veränderungen und Verbesserungen sind, kommt es nicht an. Wurden dem Mieter generell die Veränderungen des Mietobjektes nach seinen Bedürfnissen oder für bestimmte Zwecke gestattet, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen, in welchem Umfang der Vermieter dem Mieter Veränderungen gestattet hat. (T1)
- 8 Ob 588/91
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 588/91
Auch
- 7 Ob 613/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 613/93
Auch
- 5 Ob 61/98a
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 61/98a
Vgl; Beisatz: Gibt die vertragliche Vereinbarung nur die unabhängig von ihr gegebene gesetzliche Rechtslage wieder ("inhaltsleere Vertragsfloskel"), so wird das Rechtsschutzbegehren in Wahrheit auf das Gesetz gestützt und ist daher im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T2)
- 2 Ob 46/98y
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 46/98y
Auch; Beisatz: Ob die vom Mieter vorgenommenen Änderungen durch den Mietvertrag gedeckt sind, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen. (T3)
- 5 Ob 32/08d
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf § 37 MRG gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T4)
- 6 Ob 175/20h
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 175/20h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006066
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0060OB00823_8300000_001