Die Rekurse sind gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Einschränkung zulässig (4 Ob 505/91, 6 Ob 547/91 ua) und auch berechtigt.Die Rekurse sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Einschränkung zulässig (4 Ob 505/91, 6 Ob 547/91 ua) und auch berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 3 MRG hat der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der in § 9 MRG genannten Veränderungen, insb Verbesserungen des Mietgegenstandes zu entscheiden. Hievon werden jedoch nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 57/13; RZ 1986, 8; 1991, 141 uva) vertragliche Ansprüche des Mieters auf die Vornahme baulicher Veränderungen nicht erfaßt. Solche Ansprüche sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. Aus § 9 MRG kann nicht erschlossen werden, daß der Gesetzgeber bei Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den streitigen Rechtsweg ausschließen und auch darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheiden lassen wollte. Ist dem Mieter das Recht zur Veränderung oder Verbesserung vertraglich zugesichert, braucht er sich die gesetzlichen Beschränkungen des MRG (zB § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG) nicht entgegenhalten lassen; es kann deshalb auch nicht ins Treffen geführt werden, die Berufung auf das vertraglich eingeräumte Recht diene lediglich der Umgehung der vom Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensart (SZ 57/13 ua).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG hat der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der in Paragraph 9, MRG genannten Veränderungen, insb Verbesserungen des Mietgegenstandes zu entscheiden. Hievon werden jedoch nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 57/13; RZ 1986, 8; 1991, 141 uva) vertragliche Ansprüche des Mieters auf die Vornahme baulicher Veränderungen nicht erfaßt. Solche Ansprüche sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. Aus Paragraph 9, MRG kann nicht erschlossen werden, daß der Gesetzgeber bei Durchsetzung vertraglicher Ansprüche den streitigen Rechtsweg ausschließen und auch darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheiden lassen wollte. Ist dem Mieter das Recht zur Veränderung oder Verbesserung vertraglich zugesichert, braucht er sich die gesetzlichen Beschränkungen des MRG (zB Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG) nicht entgegenhalten lassen; es kann deshalb auch nicht ins Treffen geführt werden, die Berufung auf das vertraglich eingeräumte Recht diene lediglich der Umgehung der vom Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensart (SZ 57/13 ua).
Da für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich sind (7 Ob 668/90 ua), und die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich auf vertragliche Ansprüche stützt - die über die Ansprüche nach § 9 MRG hinausgehen, weil sie keine der Beschränkungen im Sinn des § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG enthalten -, hat sie diese Ansprüche zu Recht im streitigen Verfahren geltend gemacht. Darauf, wie konkret die vertraglichen Vereinbarungen betreffend die zulässigen Veränderungen und Verbesserungen sind, kommt es nicht an. Wurden dem Mieter generell die Veränderungen des Mietobjektes nach seinen Bedürfnissen oder für bestimmte Zwecke gestattet, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen, in welchem Umfang der Vermieter dem Mieter Veränderungen gestattet hat. Ein Grund, weshalb bei generell gefaßten Berechtigungen zu baulichen Veränderungen diese vertraglichen Ansprüche im Außerstreitverfahren geltend zu machen wären, ist nicht erkennbar. Die vom Berufungsgericht für seine Meinung - wenn auch nur vergleichsweise - herangezogene E 5 Ob 16/90 liegt ganz auf dieser Linie: soweit das Begehren auf Vertrag gestützt werde, sei es im streitigen Verfahren, soweit es auf § 9 MRG gestützt werde, im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen.Da für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, der Inhalt des Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich sind (7 Ob 668/90 ua), und die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich auf vertragliche Ansprüche stützt - die über die Ansprüche nach Paragraph 9, MRG hinausgehen, weil sie keine der Beschränkungen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG enthalten -, hat sie diese Ansprüche zu Recht im streitigen Verfahren geltend gemacht. Darauf, wie konkret die vertraglichen Vereinbarungen betreffend die zulässigen Veränderungen und Verbesserungen sind, kommt es nicht an. Wurden dem Mieter generell die Veränderungen des Mietobjektes nach seinen Bedürfnissen oder für bestimmte Zwecke gestattet, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen, in welchem Umfang der Vermieter dem Mieter Veränderungen gestattet hat. Ein Grund, weshalb bei generell gefaßten Berechtigungen zu baulichen Veränderungen diese vertraglichen Ansprüche im Außerstreitverfahren geltend zu machen wären, ist nicht erkennbar. Die vom Berufungsgericht für seine Meinung - wenn auch nur vergleichsweise - herangezogene E 5 Ob 16/90 liegt ganz auf dieser Linie: soweit das Begehren auf Vertrag gestützt werde, sei es im streitigen Verfahren, soweit es auf Paragraph 9, MRG gestützt werde, im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen.
Es ist daher der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.