Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Zur Zulässigkeit:
Zutreffend weist der Rekurswerber daraufhin, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar ist. Unrichtig ist jedoch die von ihm vertretene Rechtsmeinung, die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO würden nur für die Beschlüsse des Rekursgerichtes gelten. § 528 ZPO handelt vielmehr von der Beschränkung von Rekursen gegen Entscheidung des Gerichtes schlechthin, also ohne Differenzierung, ob dieses Gericht dabei als Berufungs- oder Rekursgericht einschritt. Demnach gilt auch für Beschlüsse des Berufungsgerichtes die im § 528 Abs 1 Z 5 normierte Unzulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof für den Fall, daß der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt. Die Zulässigkeit des Rekurses des Klägers ist daher - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur deswegen gegeben, weil im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bewertung die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nicht entgegensteht.Zutreffend weist der Rekurswerber daraufhin, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anfechtbar ist. Unrichtig ist jedoch die von ihm vertretene Rechtsmeinung, die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO würden nur für die Beschlüsse des Rekursgerichtes gelten. Paragraph 528, ZPO handelt vielmehr von der Beschränkung von Rekursen gegen Entscheidung des Gerichtes schlechthin, also ohne Differenzierung, ob dieses Gericht dabei als Berufungs- oder Rekursgericht einschritt. Demnach gilt auch für Beschlüsse des Berufungsgerichtes die im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, normierte Unzulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof für den Fall, daß der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt. Die Zulässigkeit des Rekurses des Klägers ist daher - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur deswegen gegeben, weil im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bewertung die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nicht entgegensteht.
2. Zur Berechtigung des Rekurses:
Gemäß § 37 Abs 3 MRG ist über Anträge der in § 37 Abs 1 genannten Angelegenheiten, darunter (gemäß § 37 Abs 1 Z 2 MRG) betreffend die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§ 3, 4 und 6 MRG), in einem besonderen außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Durch diese Regelung wird aber nach Lehre (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 499) und Rechtsprechung (MietSlg XXXIII/19 und XXXIV/18) der allgemeine Grundsatz, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den Rechtsweg gehören, nicht berührt. Demnach ist eine Erweiterung des taxaktiven Zuständigkeitskataloges des § 37 Abs 1 MRG durch Analogie ausgeschlossen (Würth aaO 501). Klagen aus Vereinbarungen gehören daher wie alle vertraglichen Ansprüche auf den Rechtsweg (Würth aaO 504; siehe auch SZ 57/13 bezüglich vertraglicher Ansprüche auf die Durchführung auf Verbesserungsarbeiten durch den Mieter). In der unter MietSlg 37.497 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, auf die sich das Berufungsgericht stützt, war die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für ein Begehren verneint worden, in dem der Mieter die Verurteilung des beklagten Vermieters begehrt hatte, in Zuhaltung des Mietvertrages die Wohnung in den von Schimmelpilz befallenen Teilen so instand zu setzen, daß sie für den ordentlichen Gebrauch benutzbar sei. Diese Klage war darauf gestützt worden, daß die gemietete Wohnung infolge mangelhafter Ausführung des Bauwerkes, insbesondere mangelhafter Isolierung, von Schimmelpilzen befallen worden sei. Bei Beurteilung dieses Klagebegehrens sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Sonderregelungen des Mietrechtsgesetzes über die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes, der Durchsetzung dieses Anspruches und der hiefür anzuwendenden Verfahrensvorschriften auch die Verpflichtung des Vermieters umfasse, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (Verschaffungspflicht, nach § 1096 Abs 1 ABGB). Diese Regelungen des MRG schlössen aber die Durchsetzung des Verschaffungsanspruches des Mieters gegen den Vermieter im streitigen Verfahren aus, gleichviel ob dieser Anspruch auf den Mietvertrag oder auf § 1096 Abs 1 ABGB gestützt wird. Der hier zur Beurteilung stehende anspruchsbegründende Sachverhalt und das daraus abgeleitete Begehren, auf welche beide es bei Beurteilung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges ankommt (MietSlg 35.725), unterscheiden sich aber von dem in der obgenannten Entscheidung beurteilten Sachverhalt in zweifacher Weise wesentlich, sodaß in der nun zu fällenden Entscheidung auf die vom Rekurswerber vorgebrachten Gegenargumente im einzelnen nicht eingegangen werden muß.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG ist über Anträge der in Paragraph 37, Absatz eins, genannten Angelegenheiten, darunter (gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) betreffend die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (Paragraph 3, 4 und 6 MRG), in einem besonderen außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Durch diese Regelung wird aber nach Lehre (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 499) und Rechtsprechung (MietSlg XXXIII/19 und XXXIV/18) der allgemeine Grundsatz, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den Rechtsweg gehören, nicht berührt. Demnach ist eine Erweiterung des taxaktiven Zuständigkeitskataloges des Paragraph 37, Absatz eins, MRG durch Analogie ausgeschlossen (Würth aaO 501). Klagen aus Vereinbarungen gehören daher wie alle vertraglichen Ansprüche auf den Rechtsweg (Würth aaO 504; siehe auch SZ 57/13 bezüglich vertraglicher Ansprüche auf die Durchführung auf Verbesserungsarbeiten durch den Mieter). In der unter MietSlg 37.497 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, auf die sich das Berufungsgericht stützt, war die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für ein Begehren verneint worden, in dem der Mieter die Verurteilung des beklagten Vermieters begehrt hatte, in Zuhaltung des Mietvertrages die Wohnung in den von Schimmelpilz befallenen Teilen so instand zu setzen, daß sie für den ordentlichen Gebrauch benutzbar sei. Diese Klage war darauf gestützt worden, daß die gemietete Wohnung infolge mangelhafter Ausführung des Bauwerkes, insbesondere mangelhafter Isolierung, von Schimmelpilzen befallen worden sei. Bei Beurteilung dieses Klagebegehrens sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Sonderregelungen des Mietrechtsgesetzes über die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes, der Durchsetzung dieses Anspruches und der hiefür anzuwendenden Verfahrensvorschriften auch die Verpflichtung des Vermieters umfasse, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (Verschaffungspflicht, nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB). Diese Regelungen des MRG schlössen aber die Durchsetzung des Verschaffungsanspruches des Mieters gegen den Vermieter im streitigen Verfahren aus, gleichviel ob dieser Anspruch auf den Mietvertrag oder auf Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB gestützt wird. Der hier zur Beurteilung stehende anspruchsbegründende Sachverhalt und das daraus abgeleitete Begehren, auf welche beide es bei Beurteilung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges ankommt (MietSlg 35.725), unterscheiden sich aber von dem in der obgenannten Entscheidung beurteilten Sachverhalt in zweifacher Weise wesentlich, sodaß in der nun zu fällenden Entscheidung auf die vom Rekurswerber vorgebrachten Gegenargumente im einzelnen nicht eingegangen werden muß.
a.) Die Punkte 1. f) und 2. a) des Klagebegehrens beziehen sich auf vom Vermieter ausdrücklich zugesagte Verbesserungsarbeiten, für die auch ein Entgelt geleistet worden sei. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche hat mit dem Begehren auf Durchführung mit der in den §§ 3 und 4 MRG umschriebenen Arbeiten, zu deren Erbringung der Vermieter unabhängig von einer (den Mieter allenfalls besser stellenden) Vereinbarung bei Vorliegen der dort vorgesehenen Voraussetzungen verpflichtet ist, nichts zu tun. Durch Punkt 1. f) und 2. a) des Klagebegehrens werden daher nicht nach § 37 Abs 2 Z 1 MRG im Verfahren außer Streitsachen zu behandelnde Angelegenheiten geltend gemacht. Hiebei handelt es sich vielmehr um reine vertragliche Ansprüche, die den Mieter besser stellen als es bei bloßer Geltung der gesetzlichen Vorschriften der Fall wäre, und die daher von den diesbezüglichen Vorschriften unberührt bleiben. b.) Die anderen Arbeiten werden vom Kläger unter anderem auch aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt. Der Kläger behauptet nämlich, daß ihm ein "intaktes" Mietobjekt übergeben worden sei und das der Vermieter nach diesem Zeitpunkt das Mietobjekt bis zur gänzlichen Unbrauchbarkeit devastiert habe. Aus einem solchen Verhalten des Vermieters kann ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Naturalrestitution, abgeleitet werden, der weit über die in § 3 MRG nur eingeschränkt normierte Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes hinausgeht.a.) Die Punkte 1. f) und 2. a) des Klagebegehrens beziehen sich auf vom Vermieter ausdrücklich zugesagte Verbesserungsarbeiten, für die auch ein Entgelt geleistet worden sei. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche hat mit dem Begehren auf Durchführung mit der in den Paragraphen 3 und 4 MRG umschriebenen Arbeiten, zu deren Erbringung der Vermieter unabhängig von einer (den Mieter allenfalls besser stellenden) Vereinbarung bei Vorliegen der dort vorgesehenen Voraussetzungen verpflichtet ist, nichts zu tun. Durch Punkt 1. f) und 2. a) des Klagebegehrens werden daher nicht nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, MRG im Verfahren außer Streitsachen zu behandelnde Angelegenheiten geltend gemacht. Hiebei handelt es sich vielmehr um reine vertragliche Ansprüche, die den Mieter besser stellen als es bei bloßer Geltung der gesetzlichen Vorschriften der Fall wäre, und die daher von den diesbezüglichen Vorschriften unberührt bleiben. b.) Die anderen Arbeiten werden vom Kläger unter anderem auch aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt. Der Kläger behauptet nämlich, daß ihm ein "intaktes" Mietobjekt übergeben worden sei und das der Vermieter nach diesem Zeitpunkt das Mietobjekt bis zur gänzlichen Unbrauchbarkeit devastiert habe. Aus einem solchen Verhalten des Vermieters kann ein Schadenersatzanspruch, gerichtet auf Naturalrestitution, abgeleitet werden, der weit über die in Paragraph 3, MRG nur eingeschränkt normierte Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes hinausgeht.
Es ist demnach auch über die anderen Punkte des Klagebegehrens im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.
Da bereits über das Hauptbegehren im streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, wird das auch über das Eventualbegehren zu geschehen haben, sodaß auf die mit Lehre (Fasching Kommentar III, 19; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 180) und Rechtsprechung (5 Ob 695/82) in Widerspruch stehende, oben wiedergegebene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Akzessorietät des Eventualbegehrens nicht weiter einzugehen ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Da bereits über das Hauptbegehren im streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, wird das auch über das Eventualbegehren zu geschehen haben, sodaß auf die mit Lehre (Fasching Kommentar römisch drei, 19; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 180) und Rechtsprechung (5 Ob 695/82) in Widerspruch stehende, oben wiedergegebene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Akzessorietät des Eventualbegehrens nicht weiter einzugehen ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.