Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung ***** im 16. Wiener Gemeindebezirk. In ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle beim Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk, anstelle der Antragsgegner als Hauseigentümer gemäß § 9 MRG „die Zusage“ zur Umgestaltung der gemieteten Wohnung „laut Einreichungsplan“ (Herstellung eines kleinen Vorraumes und einer Duschnische mit Zugang von der Küche durch Aufstellung eines Raumteilers bzw einer Leichtbauwand in der Küche bzw im Kabinett) zu erteilen, berief sich die antragstellende Mieterin ausdrücklich auf eine ihr im Juni 1981 „von den damaligen Hauseigentümern und deren Hausverwaltung“ erteilte Bewilligung zu dieser Maßnahme, zu der „die jetzige Mehrheitseigentümerin Professor Lucie H*****“ nicht stehen wolle.Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung ***** im 16. Wiener Gemeindebezirk. In ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle beim Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk, anstelle der Antragsgegner als Hauseigentümer gemäß Paragraph 9, MRG „die Zusage“ zur Umgestaltung der gemieteten Wohnung „laut Einreichungsplan“ (Herstellung eines kleinen Vorraumes und einer Duschnische mit Zugang von der Küche durch Aufstellung eines Raumteilers bzw einer Leichtbauwand in der Küche bzw im Kabinett) zu erteilen, berief sich die antragstellende Mieterin ausdrücklich auf eine ihr im Juni 1981 „von den damaligen Hauseigentümern und deren Hausverwaltung“ erteilte Bewilligung zu dieser Maßnahme, zu der „die jetzige Mehrheitseigentümerin Professor Lucie H*****“ nicht stehen wolle.
Die Schlichtungsstelle sprach aus, dass die Verweigerung der Zustimmung durch die Vermieter zu der geplanten Veränderung der Wohnung der Antragstellerin unzulässig sei.
Das von den Antragsgegnern in offener Frist angerufene Erstgericht entschied im gleichen Sinne und sprach darüber hinaus aus, dass die mangelnde Zustimmung der Antragsgegner dahin ersetzt werde, dass mit Rechtskraft dieser Entscheidung der Einreichplan, der integrierender Bestandteil der Entscheidung sei, als von den Antragsgegnern unterfertigt gelte. Es verneinte das Vorhandensein einer für die Antragsgegner verbindlichen Zusage der Hausverwaltung, weil diese nur den damaligen Mehrheitseigentümer Dr. Bruno S***** vertreten habe, nicht aber die nunmehrigen Antragsgegner als damalige Minderheitseigentümer, erachtete aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustimmungspflicht der Antragsgegner nach § 9 MRG als gegeben.Das von den Antragsgegnern in offener Frist angerufene Erstgericht entschied im gleichen Sinne und sprach darüber hinaus aus, dass die mangelnde Zustimmung der Antragsgegner dahin ersetzt werde, dass mit Rechtskraft dieser Entscheidung der Einreichplan, der integrierender Bestandteil der Entscheidung sei, als von den Antragsgegnern unterfertigt gelte. Es verneinte das Vorhandensein einer für die Antragsgegner verbindlichen Zusage der Hausverwaltung, weil diese nur den damaligen Mehrheitseigentümer Dr. Bruno S***** vertreten habe, nicht aber die nunmehrigen Antragsgegner als damalige Minderheitseigentümer, erachtete aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zustimmungspflicht der Antragsgegner nach Paragraph 9, MRG als gegeben.
Das von den Antragsgegnern angerufene Rekursgericht hob den Sachbeschluss des Erstgerichts und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Sachantrag zurück. Es begründete diese Entscheidung damit, dass hier eine auch die nunmehrigen Antragsgegner bindende Zustimmung zu den angeführten Veränderungen des Mietgegenstands vorliege, weil diese in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Verwaltung des Hauses gehöre und deshalb auch der vom Mehrheitseigentümer bestellte Hausverwalter die Minderheitseigentümer binden konnte, aber der auf dieser Zusage beruhende Antrag nur im streitigen Verfahren durchgesetzt werden könne; für eine rechtsgestaltende Regelung durch den Außerstreitrichter sei hier keine Grundlage vorhanden, der Antrag der Mieterin sei auch ausdrücklich auf die seinerzeit erteilte Zustimmung der Vermieter abgestellt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Antragsgegner begehren, dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Das Rekursgericht hat in Ergänzung seiner Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert des betroffenen Streitgegenstands 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen werde, weil in der hier bedeutungsvollen Frage, ob ein auf Zuhaltung einer Vereinbarung über Veränderungen des Mietgegenstands nach § 9 MRG gerichtetes Begehren im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und der Lösung dieser Frage erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukomme.Das Rekursgericht hat in Ergänzung seiner Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert des betroffenen Streitgegenstands 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen werde, weil in der hier bedeutungsvollen Frage, ob ein auf Zuhaltung einer Vereinbarung über Veränderungen des Mietgegenstands nach Paragraph 9, MRG gerichtetes Begehren im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und der Lösung dieser Frage erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukomme.