Der von den Klägern gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist ohne die Beschränkungen des § 528 Abs. 2 ZPO zulässig (SZ 59/28; hier sind die einschlägigen Bestimmungen der ZPO mit Rücksicht darauf, daß das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nicht nach dem 31.12.1989 liegt, noch in der Fassung vor der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 anzuwenden: Art. XLI Z 5 WGN 1989), aber nicht berechtigt. Auszugehen ist davon, daß auf § 9 MRG gestützte Ansprüche nur im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG geltend gemacht werden können, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche des Mieters auf Duldung oder Abgabe von Erklärungen oder des Vermieters auf Unterlassung oder Wiederherstellung des bisherigen Zustandes handelt, ob der Antrag ordnungsgemäß vor Durchführung der Veränderungen oder erst danach gestellt wird; die Geltendmachung von auf Vereinbarungen gestützten Ansprüchen hat hingegen auf dem streitigen Rechtsweg zu erfolgen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 3 und 7 aE zu § 9 MRG, Rz 15 zu § 37 MRG je mwN aus der Rechtsprechung). Daß die für Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) in § 37 Abs. 1 Z 6 MRG normierte Verweisung ins Außerstreitverfahren auch für Entfernungs- und Wiederherstellungsbegehren in Fällen, in denen der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach § 9 MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung vorgenommen hat, gilt, wurde nicht nur in MietSlg. 38.520, sondern seither auch noch in der Entscheidung 8 Ob 559/88 ausgesprochen. In der Entscheidung 3 Ob 524/88 (s. MietSlg. 39.254) wurde unter Hinweis auf Würth in ImmZ 1984, 7 zu den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 8, 37 Abs. 1 Z 5 MRG dargelegt, daß einem gegen den Vermieter gerichteten Begehren des Mieters (der es verabsäumt hat, sich gegen einen eigenmächtigen Eingriff des Vermieters durch fristgerechte Erhebung einer Besitzstörungsklage zu schützen) auf Wiederherstellung des früheren Zustandes des Mietgegenstandes der streitige Rechtsweg verschlossen ist und nur mehr das Außerstreitverfahren offensteht. Von dieser Auffassung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal dadurch sichergestellt wird, daß sich auch bei Wiederherstellungsbegehren die übrigen Mieter des Hauses am Verfahren beteiligen können (vgl. Würth-Zingher aaO, Rz 52 zu § 37 MRG; MietSlg. 38.534/13).Der von den Klägern gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist ohne die Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig (SZ 59/28; hier sind die einschlägigen Bestimmungen der ZPO mit Rücksicht darauf, daß das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nicht nach dem 31.12.1989 liegt, noch in der Fassung vor der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 anzuwenden: "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989), aber nicht berechtigt. Auszugehen ist davon, daß auf Paragraph 9, MRG gestützte Ansprüche nur im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG geltend gemacht werden können, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche des Mieters auf Duldung oder Abgabe von Erklärungen oder des Vermieters auf Unterlassung oder Wiederherstellung des bisherigen Zustandes handelt, ob der Antrag ordnungsgemäß vor Durchführung der Veränderungen oder erst danach gestellt wird; die Geltendmachung von auf Vereinbarungen gestützten Ansprüchen hat hingegen auf dem streitigen Rechtsweg zu erfolgen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 3 und 7 aE zu Paragraph 9, MRG, Rz 15 zu Paragraph 37, MRG je mwN aus der Rechtsprechung). Daß die für Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes (Paragraph 9, MRG) in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG normierte Verweisung ins Außerstreitverfahren auch für Entfernungs- und Wiederherstellungsbegehren in Fällen, in denen der Mieter Veränderungen (Verbesserungen), die nach Paragraph 9, MRG der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ohne dessen Zustimmung vorgenommen hat, gilt, wurde nicht nur in MietSlg. 38.520, sondern seither auch noch in der Entscheidung 8 Ob 559/88 ausgesprochen. In der Entscheidung 3 Ob 524/88 (s. MietSlg. 39.254) wurde unter Hinweis auf Würth in ImmZ 1984, 7 zu den vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG dargelegt, daß einem gegen den Vermieter gerichteten Begehren des Mieters (der es verabsäumt hat, sich gegen einen eigenmächtigen Eingriff des Vermieters durch fristgerechte Erhebung einer Besitzstörungsklage zu schützen) auf Wiederherstellung des früheren Zustandes des Mietgegenstandes der streitige Rechtsweg verschlossen ist und nur mehr das Außerstreitverfahren offensteht. Von dieser Auffassung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal dadurch sichergestellt wird, daß sich auch bei Wiederherstellungsbegehren die übrigen Mieter des Hauses am Verfahren beteiligen können vergleiche Würth-Zingher aaO, Rz 52 zu Paragraph 37, MRG; MietSlg. 38.534/13).
Die Kläger vertreten nun in ihrem Revisionsrekurs zunächst den Standpunkt, das Bestandobjekt werde in einem bestimmten Zustand übergeben. Selbst wenn kein schriftlicher Vertrag errichtet worden sei, bestehe ein Vertrag zu den üblichen Bedingungen im Rahmen der Regelungen des Gesetzes. Es unterliege also keinem Zweifel, daß dann in dem Umfang der gesetzlichen Regelungen zwischen den Parteien kraft Vertrages Rechtsbeziehungen entstanden seien. Wenn daher in der Klage behauptet werde, daß die klagsgegenständlichen Änderungen des Mietgegenstandes vertragswidrig seien, dann sei damit auch die Prozeßbehauptung aufgestellt worden, daß mangels einer Zustimmung des Vermieters aufgrund des Vertrages der Mieter nicht berechtigt sei, diese Änderungen vorzunehmen. Es würden daher Ansprüche aus dem Mietvertrag, also vertragliche Ansprüche, geltend gemacht. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Umstand allein, daß durch den Mietvertragsabschluß zwischen Vermieter und Mieter vertragliche Rechtsbeziehungen entstehen, genügt noch nicht für die Annahme, ein Begehren des Vermieters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietgegenstandes werde im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen außerstreitigem und streitigem Verfahren auf eine Vereinbarung gestützt. Auch die im § 9 MRG getroffene Regelung setzt ein Mietverhältnis voraus. Daß der zwischen den Streitteilen zustandegekommene Mietvertrag besondere, über die gesetzliche Regelung hinausgehende Vereinbarungen betreffend das Recht des Mieters zur Vornahme bestimmter Veränderungen am Mietgegenstand enthalte und das Wiederherstellungsbegehren darauf gestützt werde, ist dem Klagevorbringen aber nicht zu entnehmen.Der Umstand allein, daß durch den Mietvertragsabschluß zwischen Vermieter und Mieter vertragliche Rechtsbeziehungen entstehen, genügt noch nicht für die Annahme, ein Begehren des Vermieters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietgegenstandes werde im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen außerstreitigem und streitigem Verfahren auf eine Vereinbarung gestützt. Auch die im Paragraph 9, MRG getroffene Regelung setzt ein Mietverhältnis voraus. Daß der zwischen den Streitteilen zustandegekommene Mietvertrag besondere, über die gesetzliche Regelung hinausgehende Vereinbarungen betreffend das Recht des Mieters zur Vornahme bestimmter Veränderungen am Mietgegenstand enthalte und das Wiederherstellungsbegehren darauf gestützt werde, ist dem Klagevorbringen aber nicht zu entnehmen.
Sodann meinen die Kläger, § 9 MRG betreffe nur wesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes, die zugleich dessen Verbesserung mit sich bringen. Derartige Veränderungen lägen hier nicht vor, sodaß schon deshalb eine Verweisung des gegenständlichen Wiederherstellungsbegehrens in der außerstreitige Verfahren nach §§ 9, 37 Abs. 1 Z 6 MRG nicht in Betracht komme. Auch dieser Argumentation kann nicht beigetreten werden.Sodann meinen die Kläger, Paragraph 9, MRG betreffe nur wesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes, die zugleich dessen Verbesserung mit sich bringen. Derartige Veränderungen lägen hier nicht vor, sodaß schon deshalb eine Verweisung des gegenständlichen Wiederherstellungsbegehrens in der außerstreitige Verfahren nach Paragraphen 9, 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG nicht in Betracht komme. Auch dieser Argumentation kann nicht beigetreten werden.
Wie Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 238 f in Verbindung mit 255 zutreffend darlegt, ist unter einer "Veränderung (Verbesserung)" im Sinne des § 9 MRG zwar grundsätzlich keine Erhaltungs-, sondern vor allem eine Verbesserungsarbeit zu verstehen; dem Mieter wird aber auch zugestanden, Veränderungen vorzunehmen, die weder als Erhaltungs- noch als Verbesserungsarbeit qualifiziert werden können. Wenn auch alle Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten Veränderungen des bestehenden Zustandes auslösen, ist nicht umgekehrt jede Veränderung bereits notwendig entweder eine Erhaltungs- oder eine Verbesserungsarbeit. So kann z. B. die Errichtung oder die Entfernung einer (nicht tragenden) Zwischenwand lediglich einem persönlichen bzw. familiären Bedürfnis des Mieters dienen, objektiv aber keine Verbesserung sein. Die materiellrechtliche Frage aber, ob die Kläger ihre Zustimmung und eine etwa erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Veränderungen wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 9 MRG verweigern können, ist für die verfahrensrechtliche Frage, ob das Wiederherstellungsbegehren der Kläger im außerstreitigen Verfahren oder im streitigen Verfahren zu erledigen ist, ohne Bedeutung.Wie Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 238 f in Verbindung mit 255 zutreffend darlegt, ist unter einer "Veränderung (Verbesserung)" im Sinne des Paragraph 9, MRG zwar grundsätzlich keine Erhaltungs-, sondern vor allem eine Verbesserungsarbeit zu verstehen; dem Mieter wird aber auch zugestanden, Veränderungen vorzunehmen, die weder als Erhaltungs- noch als Verbesserungsarbeit qualifiziert werden können. Wenn auch alle Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten Veränderungen des bestehenden Zustandes auslösen, ist nicht umgekehrt jede Veränderung bereits notwendig entweder eine Erhaltungs- oder eine Verbesserungsarbeit. So kann z. B. die Errichtung oder die Entfernung einer (nicht tragenden) Zwischenwand lediglich einem persönlichen bzw. familiären Bedürfnis des Mieters dienen, objektiv aber keine Verbesserung sein. Die materiellrechtliche Frage aber, ob die Kläger ihre Zustimmung und eine etwa erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Veränderungen wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 9, MRG verweigern können, ist für die verfahrensrechtliche Frage, ob das Wiederherstellungsbegehren der Kläger im außerstreitigen Verfahren oder im streitigen Verfahren zu erledigen ist, ohne Bedeutung.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.