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Rechtssatz RS0069595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069595

Geschäftszahl

5Ob653/89

Entscheidungsdatum

09.01.1990

Rechtssatz

Unter einer "Veränderung (Verbesserung)" im Sinne des Paragraph 9, MRG ist zwar grundsätzlich keine Erhaltungsarbeit, sondern vor allem eine Verbesserungsarbeit zu verstehen; dem Mieter wird aber auch zugestanden, Veränderungen vorzunehmen, die weder als Erhaltungsarbeiten noch als Verbesserungsarbeiten qualifiziert werden können. Wenn auch alle Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten Veränderungen des bestehenden Zustandes auslösen, ist nicht umgekehrt jeder Veränderung bereits notwendig entweder eine Erhaltungsarbeit oder eine Verbesserungsarbeit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 653/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 5 Ob 653/89
    Veröff: WoBl 1991,78 = RZ 1991/42 S 141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069595

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0050OB00653_8900000_001