Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 61/98a×

Entscheidung 5 Ob 61/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob61/98a

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Rudolf G*****, Rechtsanwalt, *****, und 2.) Wilhelm G*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, beide vertreten durch Dr.Rudolf Gürtler und Mag.Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Hermine S*****, Pensionistin, und 2.) Franz S*****, Pensionist, beide *****, wegen Beseitigung von Änderungen des Bestandgegenstandes infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Dezember 1997, GZ 40 R 818/97h-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.November 1997, GZ 48 C 564/97s-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Erklärung der Antragsteller, ihren Revisionsrekurs zurückzuziehen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über den Revisionsrekurs der Antragsteller wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. März 1998 entschieden. Die Urschrift des Beschlusses wurde am 26. März 1998 der Kanzlei zur Ausfertigung übergeben. Durch den am 30. März 1998 beim Erstgericht überreichten und am 1. April 1998 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz der Antragsteller betreffend die Zurückziehung ihres Revisionsrekurses kann daher auf das Verfahren nicht mehr Einfluß genommen werden.

Anmerkung

E49985 05AA0618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00061.98A.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0050OB00061_98A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005896 Rechtssatz 23.11.1967Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0005948 Rechtssatz 18.02.1986Zivilrecht
Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch § 37 MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen si …
RS0006066 Rechtssatz 19.01.1984Zivilrecht
Wenn es auch zutrifft, dass der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der im § 9 MRG genannten Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes zu befinden hat, so umfasst diese am § 1 AußStrG (§ 37 Abs 3 MRG) zu messende Vorschrift je …
RS0012214 Rechtssatz 01.02.1979Zivilrecht
Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den Prozessweg, soferne ein Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.
RS0069603 Rechtssatz 09.01.1990Zivilrecht
Die für Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) in § 37 Abs 1 Z 6 MRG normierte Verweisung ins Außerstreitverfahren gilt auch für Entfernungsbegehren und Wiederherstellungsbegehren in Fällen, in denen der Mieter Veränderungen (Verbesse …
RS0069665 Rechtssatz 11.03.1986Zivilrecht
Die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigen Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen (Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters), ist dem Wirkungsbereich des A …
RS0102190 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbe …