Rechtssatz RS0102190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102190
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Rechtssatz
Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Angelegenheit (§ 37 Abs 1 Einleitungssatz MRG) betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs 3 und 4 MRG aF etc) zum Gegenstand haben (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), ist im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG zu entscheiden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zulässigkeit des Mietzinses im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG.Der Rechtsweg ist nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählt sind. Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. Über Anträge, die eine Angelegenheit (Paragraph 37, Absatz eins, Einleitungssatz MRG) betreffend die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 12, Absatz 3 und 4 MRG aF etc) zum Gegenstand haben (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG), ist im besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG zu entscheiden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zulässigkeit des Mietzinses im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2131/96k
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2131/96k
- 5 Ob 61/98a
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 61/98a
Auch; nur: Dabei sind für die Beurteilung der zulässigen Verfahrensart der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen maßgebend. (T1)
- 5 Ob 32/08d
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 32/08d
Auch; nur T1
- 5 Ob 156/08i
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 156/08i
Auch; nur T1; Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T2)
- 5 Ob 241/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 241/08i
Auch; nur T1; Beisatz: Das aus § 12a Abs 3 MRG mit entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen abgeleitete Begehren des Vermieters festzustellen, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines angemessenen Hauptmietzinses verpflichtet sei, und das Begehren auf Feststellung des demnach angemessenen Hauptmietzinses der Höhe nach sind unter § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu subsumieren. (T3)
- 5 Ob 26/10z
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 26/10z
Vgl; nur ähnlich T1
- 5 Ob 27/16f
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 27/16f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102190
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0050OB02131_96K0000_001