Begründung:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23. 1. 2008 begehrt der Antragsteller festzustellen, dass er gegenüber der Antragsgegnerin zur Anhebung des Hauptmietzinses für die von ihr gemieteten Objekte auf den nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Betrag berechtigt sei. Weiters begehrt er, den angemessenen Hauptmietzins per 1. 8. 1996 (mit 6.034 EUR netto zuzüglich USt und Betriebskosten) festzustellen. Dies für den Zeitraum 1. 8. 1996 bis 30. 9. 2005.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23. 1. 2008 begehrt der Antragsteller festzustellen, dass er gegenüber der Antragsgegnerin zur Anhebung des Hauptmietzinses für die von ihr gemieteten Objekte auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Betrag berechtigt sei. Weiters begehrt er, den angemessenen Hauptmietzins per 1. 8. 1996 (mit 6.034 EUR netto zuzüglich USt und Betriebskosten) festzustellen. Dies für den Zeitraum 1. 8. 1996 bis 30. 9. 2005.
Er sei Eigentümer von 7411/14.949-Anteilen an der Liegenschaft EZ 200 Grundbuch ***** gewesen, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an den Wohnungseigentumsobjekten W 21 bis 21/33 verbunden sei. Darüber hinaus sei er Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1952 Grundbuch ***** mit dem Grundstück 124/3. Mit Kaufvertrag vom 21. 9. 2005 habe er seine Liegenschaftsanteile bzw die bezeichnete Liegenschaft mit Wirkung vom 1. 10. 2005 verkauft.
Die Antragsgegnerin habe mit Mietvertrag vom 14. 5. 1981 vom Antragsteller die oben bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten mit Nebenräumen und Parkflächen gemietet.
Erst im Zuge seiner Einvernahme in einem von den neuen Eigentümern gegen die Antragsgegnerin geführten Verfahren habe er von einer entscheidenden Änderung der Gesellschaftsverhältnisse der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23. 7. 1996 erfahren. In der Mietergesellschaft der Antragsgegnerin habe sich dadurch eine Änderung im Sinn des § 12a Abs 3 MRG ergeben, dass im Juli 1996 die R***** Gruppe ***** die B*****-Gruppe, zu der auch die Antragsgegnerin zähle durch Erwerb von 100 % der Anteile an der B***** AG, nunmehr R***** AG, übernommen habe. Letztere sei Alleingesellschafterin der R*****gesellschaft mbH, welche wiederum Alleinaktionärin der Antragsgegnerin sei.Erst im Zuge seiner Einvernahme in einem von den neuen Eigentümern gegen die Antragsgegnerin geführten Verfahren habe er von einer entscheidenden Änderung der Gesellschaftsverhältnisse der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 23. 7. 1996 erfahren. In der Mietergesellschaft der Antragsgegnerin habe sich dadurch eine Änderung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ergeben, dass im Juli 1996 die R***** Gruppe ***** die B*****-Gruppe, zu der auch die Antragsgegnerin zähle durch Erwerb von 100 % der Anteile an der B***** AG, nunmehr R***** AG, übernommen habe. Letztere sei Alleingesellschafterin der R*****gesellschaft mbH, welche wiederum Alleinaktionärin der Antragsgegnerin sei.
Diese entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft berechtigte den Antragsteller als vormaligen Vermieter, für die Zeit vom 1. 8. 1996 bis zur Veräußerung der Liegenschaft am 1. 10. 2005 die Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag im Sinn des § 16 Abs 1 MRG zu verlangen.Diese entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft berechtigte den Antragsteller als vormaligen Vermieter, für die Zeit vom 1. 8. 1996 bis zur Veräußerung der Liegenschaft am 1. 10. 2005 die Anhebung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, MRG zu verlangen.
Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller niemals eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten angezeigt.
Im Zeitpunkt der Änderung habe der Hauptmietzins 3.342,70 EUR betragen, der im Sinn des § 16 Abs 1 MRG angemessene Hauptmietzins betrage zumindest monatlich 6.034 EUR netto zuzüglich USt und Betriebskosten.Im Zeitpunkt der Änderung habe der Hauptmietzins 3.342,70 EUR betragen, der im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessene Hauptmietzins betrage zumindest monatlich 6.034 EUR netto zuzüglich USt und Betriebskosten.
Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren des Antragstellers und begehrte, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da er nicht mehr Vertragspartner der Antragsgegnerin sei. Das Begehren des ehemaligen Vermieters auf Nachzahlung von Differenzbeträgen für die Vergangenheit sei nicht im Verfahren nach § 37 MRG geltend zu machen, sondern stelle in Wahrheit einen Schadenersatzanspruch wegen der behaupteten Unterlassung der Anzeige der wesentlichen Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dar, der nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden könnte.Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren des Antragstellers und begehrte, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da er nicht mehr Vertragspartner der Antragsgegnerin sei. Das Begehren des ehemaligen Vermieters auf Nachzahlung von Differenzbeträgen für die Vergangenheit sei nicht im Verfahren nach Paragraph 37, MRG geltend zu machen, sondern stelle in Wahrheit einen Schadenersatzanspruch wegen der behaupteten Unterlassung der Anzeige der wesentlichen Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dar, der nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden könnte.
Im Weiteren bestritt die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation des Antragstellers, weil sämtliche Mietzinsbeträge nur mehr den neuen Eigentümern zustünden.
Neben einem weiteren Vorbringen dahin, dass der Antragsteller tatsächlich über die Änderungen der Antragsgegnerin informiert worden sei, der Beklagten ein Weitergaberecht eingeräumt worden sei, das die Anhebung des Hauptmietzinses verhindere, und einer Bestreitung der Angemessenheit des vom Antragsteller verlangten Hauptmietzinses beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise ihn abzuweisen, und wendete in der Folge ausdrücklich Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein. Der Antrag sei gemäß § 40a JN ins streitige Verfahren zu verweisen.Neben einem weiteren Vorbringen dahin, dass der Antragsteller tatsächlich über die Änderungen der Antragsgegnerin informiert worden sei, der Beklagten ein Weitergaberecht eingeräumt worden sei, das die Anhebung des Hauptmietzinses verhindere, und einer Bestreitung der Angemessenheit des vom Antragsteller verlangten Hauptmietzinses beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise ihn abzuweisen, und wendete in der Folge ausdrücklich Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein. Der Antrag sei gemäß Paragraph 40 a, JN ins streitige Verfahren zu verweisen.
Das Erstgericht hielt den Einwand der Beklagten, zur Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs sei nicht das außerstreitige Verfahren, sondern das streitige Verfahren zulässig, für zutreffend. Dem Antragsteller komme im Außerstreitverfahren keine Parteistellung zu, weil er nicht mehr Vertragspartner der Antragsgegnerin sei. Diese hafte ihm allenfalls nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen wegen Nichtanzeige der Unternehmensveräußerung, welcher Anspruch im Streitverfahren geltend zu machen sei.
Gemäß § 40a JN überwies das Erstgericht die Rechtssache ins streitige Verfahren.Gemäß Paragraph 40 a, JN überwies das Erstgericht die Rechtssache ins streitige Verfahren.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs, mit dem beantragt wurde, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Außerstreitverfahrens unter Abstandnahme vom Verweisungsgrund des § 40a JN aufzutragen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, gab das Rekursgericht nicht Folge. Es änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen wurde.Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs, mit dem beantragt wurde, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Außerstreitverfahrens unter Abstandnahme vom Verweisungsgrund des Paragraph 40 a, JN aufzutragen sowie die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, gab das Rekursgericht nicht Folge. Es änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen wurde.
Der Antragsteller sei als ehemaliger Vermieter zur Beschreitung des außerstreitigen Rechtswegs zur Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Betrag nicht legitimiert. Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren könne grundsätzlich nur ein antragstellender Mieter einen auf Zahlung gerichteten Exekutionstitel nach § 37 Abs 4 MRG erlangen, niemals jedoch der Vermieter. Nur ein solcher Titel auf Leistung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten und dem angemessenen Hauptmietzins könne aber für den Antragsteller von Interesse sein. Eine bloße Feststellung, dass die Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt sei, scheide deshalb aus, weil der Antragsteller nicht mehr Vermieter des Bestandgegenstands sei. Das führe für den Antragsteller im Ergebnis zu keinem Leistungstitel, weshalb kein greifbares Rechtsschutzinteresse an der Lösung dieser hypothetischen Rechtsfrage zu erkennen sei. Überhaupt sei die Antragslegitimation eines ehemaligen Vermieters gegen seinen ehemaligen Mieter der Aufzählung des § 37 MRG nicht zu entnehmen. Nur in bestimmten Fällen, nämlich bei umgekehrter Parteienkonstellation werde die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Beendigung eines Mietverhältnisses bejaht und mit der Möglichkeit der Schaffung eines Rückforderungstitels für den Mieter in einem solchen Verfahren begründet.Der Antragsteller sei als ehemaliger Vermieter zur Beschreitung des außerstreitigen Rechtswegs zur Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Betrag nicht legitimiert. Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren könne grundsätzlich nur ein antragstellender Mieter einen auf Zahlung gerichteten Exekutionstitel nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG erlangen, niemals jedoch der Vermieter. Nur ein solcher Titel auf Leistung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten und dem angemessenen Hauptmietzins könne aber für den Antragsteller von Interesse sein. Eine bloße Feststellung, dass die Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt sei, scheide deshalb aus, weil der Antragsteller nicht mehr Vermieter des Bestandgegenstands sei. Das führe für den Antragsteller im Ergebnis zu keinem Leistungstitel, weshalb kein greifbares Rechtsschutzinteresse an der Lösung dieser hypothetischen Rechtsfrage zu erkennen sei. Überhaupt sei die Antragslegitimation eines ehemaligen Vermieters gegen seinen ehemaligen Mieter der Aufzählung des Paragraph 37, MRG nicht zu entnehmen. Nur in bestimmten Fällen, nämlich bei umgekehrter Parteienkonstellation werde die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Beendigung eines Mietverhältnisses bejaht und mit der Möglichkeit der Schaffung eines Rückforderungstitels für den Mieter in einem solchen Verfahren begründet.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei aber der verfahrenseinleitende Antrag nicht gemäß § 40a JN ins streitige Verfahren zu überweisen. Der Antragsteller habe nämlich sein Feststellungsbegehren nicht selbständig, sondern in Verbindung mit einem Begehren auf Überprüfung des Hauptmietzinses verfolgen wollen. Dafür wiederum sei aber der streitige Rechtsweg unzulässig. Überdies habe der Antragsteller durch Rückziehung seines Antrags auf Überweisung nach § 40a JN und seine Rekursausführungen darauf beharrt, seinen Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Gegen seinen erklärten Willen komme aber eine Überweisung nicht in Betracht.Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei aber der verfahrenseinleitende Antrag nicht gemäß Paragraph 40 a, JN ins streitige Verfahren zu überweisen. Der Antragsteller habe nämlich sein Feststellungsbegehren nicht selbständig, sondern in Verbindung mit einem Begehren auf Überprüfung des Hauptmietzinses verfolgen wollen. Dafür wiederum sei aber der streitige Rechtsweg unzulässig. Überdies habe der Antragsteller durch Rückziehung seines Antrags auf Überweisung nach Paragraph 40 a, JN und seine Rekursausführungen darauf beharrt, seinen Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Gegen seinen erklärten Willen komme aber eine Überweisung nicht in Betracht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob ein ehemaliger Vermieter im außerstreitigen Rechtsweg nach Beendigung des Bestandverhältnisses ein Begehren auf Mietzinsanhebung unter Bezugnahme auf § 12a MRG stellen könne, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob ein ehemaliger Vermieter im außerstreitigen Rechtsweg nach Beendigung des Bestandverhältnisses ein Begehren auf Mietzinsanhebung unter Bezugnahme auf Paragraph 12 a, MRG stellen könne, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Auftrags an das Erstgericht, das gesetzmäßige Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Überweisungsgrund fortzusetzen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.