Die Revision ist nicht berechtigt.
Die von den Revisionswerbern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des § 12 Abs 3 MRG können nicht geteilt werden. Eine Verletzung des Wesensgehaltes des Eigentumsrechtes wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beschränkung zu einer Aufhebung des Privateigentums an einer ganzen Kategorie von Sachen führen würde (Funk in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 23). Unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung können Bedenken dann von vornherein nicht entstehen, wenn man mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Auffassung vertritt, daß auch entschädigungslose Enteignungen zulässig sind (VfSlg.2680/1954, 2572/1953; vgl. auch EvBl 1977/255;Die von den Revisionswerbern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 3, MRG können nicht geteilt werden. Eine Verletzung des Wesensgehaltes des Eigentumsrechtes wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beschränkung zu einer Aufhebung des Privateigentums an einer ganzen Kategorie von Sachen führen würde (Funk in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 23). Unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung können Bedenken dann von vornherein nicht entstehen, wenn man mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Auffassung vertritt, daß auch entschädigungslose Enteignungen zulässig sind (VfSlg.2680 aus 1954,, 2572 aus 1953,; vergleiche auch EvBl 1977/255;
EvBl 1975/197). Auch aus Art.1 Abs 1 H kann für Inländer ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht abgeleitet werden. Die herrschende Rechtsprechung stieß aber in der Lehre auf Widerspruch. Auch in der Lehre wird aber anerkannt, daß bei der bloßen Eigentumsbeschränkung eine Entschädigung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (Funk aaO 7 f.). Die Behauptung der klagenden Parteien, daß die Bestimmungen des § 12 Abs 3 MRG keine bloße Eigentumsbeschränkung, sondern eine materielle Enteignung darstellten, weil dem Eigentümer nur mehr das nudum ius bleibe, trifft jedoch nicht zu. Die Eigentumsbeschränkungen des § 12 Abs 3 MRG halten sich im Rahmen dessen, was auch sonst als bloße Beschränkung des Eigentumsrechtes gilt und nehmen dem Eigentümer die Möglichkeit einer ertragreicheren Verwendung der Liegenschaft nicht zur Gänze (vgl. Funk, aaO 19 f.). Ausdrücklich gewährleistet wird dem Vermieter die Möglichkeit, einen angemessenen Hauptmietzins zu begehren, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war. Auch ein öffentliches Interesse als Regelungsmotiv ist - entgegen der Meinung der Revisionswerber - evident. Die Mietrechtsgesetzgebung ist zwar im wesentlichen sozial-politisch motiviert, an der Fortführung bestehender Unternehmen besteht jedoch ein erhebliches wirtschaftspolitisches, insbesondere ein arbeitsmarktpolitisches, Interesse. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt nur dann vor, wenn ein Gesetz innerhalb ein und desselben Rechtsinstitutes Differenzierungen enthält, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können (VfSlg.7400/1974 ua). Eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen der Wohnraummiete und der Miete von Geschäftsräumlichkeiten ergibt sich schon aus dem unterschiedlichen Zweck, dem diese Mietverhältnisse jeweils dienen. Ohne Belang ist der Aspekt, daß der Wohnungsmieter 'sozial schwächer' ist, weil die wirtschafts- oder sozialpolitische Zweckmäßigkeit einer Regelung des Gesetzgebers keiner Nachprüfung unterliegt. Auch die Revisionsausführungen zum Legalitätsprinzip können Bedenken nicht erwecken. Der Begriff des Unternehmens als Rechtsgegenstand ist in Lehre und Rechtsprechung geläufig (vgl. Koziol-Welser 7, II 13 mwN). Ein gewisses Maß an Unbestimmtheit oder Schwierigkeiten in der Erfassung von Grenzfällen, wie sie die Revision aufzeigt, sind aus verfassungsrechtlicher Sicht tolerierbar (Funk, aaO 33). Die klagenden Parteien halten auch in der Revision an ihrem Standpunkt fest, daß keine Unternehmensveräußerung, sondern nur eine Mietrechtsverwertung vorliege und die im § 12 Abs 3 MRG vorgeschriebene Anzeige konstitutiven Charakter habe. Den Revisionswerbern ist lediglich darin beizupflichten, daß ein Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG dann nicht eintritt, wenn die tatsächlich nur gewollte Übertragung der Hauptmietrechte in die Form einer Unternehmensveräußerung gekleidet wurde (5 Ob 597/84; vgl. auch Zingher in ÖJZ 1982,116), wenn also die auf Übertragung des gesamten Unternehmens gerichtete Willenserklärung mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben wurde und demnach ein Scheingeschäft vorliegt. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, muß das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür beweisen (JBl 1983,444; Rummel im Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 916). Entscheidende Bedeutung kommt hiebei der Absicht der Beteiligten zu (Rummel aaO Rdz 1 zu § 916), die dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (Fasching IV 333 mwN). Nun hat aber das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung das Vorliegen einer nur auf die Übertragung der Hauptmietrechte gerichteten Absicht der Vertragsparteien des Veräußerungsgeschäftes nicht als erwiesen angenommen und ausgeführt, daß keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die die Ansicht der klagenden Parteien stützen könnten (AS 109). Es ist daher von einer Unternehmensveräußerung ebenso auszugehen, wie von der von den Vorinstanzen als gegeben angenommenen Unternehmensfortführung durch die Nebenintervenientin. Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen über die rechtliche Bedeutung der vorgeschriebenen Anzeige des Mietrechtsüberganges ist zu billigen. Der eindeutige Wortlaut des § 12 Abs 3 MRG läßt keinen Zweifel darüber zu, daß bereits die Veräußerung und zwar ex lege zum Mietrechtsübergang führt und daß die den Parteien des Veräußerungsgeschäftes auferlegte Anzeige an den Vermieter keine Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des Mietrechtsüberganges ist (Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz,309 und 322; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 12 MRG; vgl. auch Würth-Zingher, MRG 2,55; Derbolav, MRG,37). Die dem bisherigen Hauptmieter und dem Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte auferlegte Verpflichtung, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs 3 zweiter Satz MRG), hat demnach nur Ordnungsfunktion. Sie soll den Vermieter lediglich informieren und ihm die Möglichkeit eräffnen, die Anhebung des Mietzinses nach § 16 Abs 1 MRG zu begehren. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist daher für den übergang des Mietrechtsverhältnisses ohne Bedeutung und kann lediglich zu Schadenersatzpflichten hinsichtlich der dem Vermieter allenfalls entgehenden Mietzinsdifferenz führen (Fenyves, aaO 323; Würth aaO;EvBl 1975/197). Auch aus Artikel eins, Absatz eins, H kann für Inländer ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht abgeleitet werden. Die herrschende Rechtsprechung stieß aber in der Lehre auf Widerspruch. Auch in der Lehre wird aber anerkannt, daß bei der bloßen Eigentumsbeschränkung eine Entschädigung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (Funk aaO 7 f.). Die Behauptung der klagenden Parteien, daß die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG keine bloße Eigentumsbeschränkung, sondern eine materielle Enteignung darstellten, weil dem Eigentümer nur mehr das nudum ius bleibe, trifft jedoch nicht zu. Die Eigentumsbeschränkungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG halten sich im Rahmen dessen, was auch sonst als bloße Beschränkung des Eigentumsrechtes gilt und nehmen dem Eigentümer die Möglichkeit einer ertragreicheren Verwendung der Liegenschaft nicht zur Gänze vergleiche Funk, aaO 19 f.). Ausdrücklich gewährleistet wird dem Vermieter die Möglichkeit, einen angemessenen Hauptmietzins zu begehren, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war. Auch ein öffentliches Interesse als Regelungsmotiv ist - entgegen der Meinung der Revisionswerber - evident. Die Mietrechtsgesetzgebung ist zwar im wesentlichen sozial-politisch motiviert, an der Fortführung bestehender Unternehmen besteht jedoch ein erhebliches wirtschaftspolitisches, insbesondere ein arbeitsmarktpolitisches, Interesse. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt nur dann vor, wenn ein Gesetz innerhalb ein und desselben Rechtsinstitutes Differenzierungen enthält, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können (VfSlg.7400 aus 1974, ua). Eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen der Wohnraummiete und der Miete von Geschäftsräumlichkeiten ergibt sich schon aus dem unterschiedlichen Zweck, dem diese Mietverhältnisse jeweils dienen. Ohne Belang ist der Aspekt, daß der Wohnungsmieter 'sozial schwächer' ist, weil die wirtschafts- oder sozialpolitische Zweckmäßigkeit einer Regelung des Gesetzgebers keiner Nachprüfung unterliegt. Auch die Revisionsausführungen zum Legalitätsprinzip können Bedenken nicht erwecken. Der Begriff des Unternehmens als Rechtsgegenstand ist in Lehre und Rechtsprechung geläufig vergleiche Koziol-Welser 7, römisch zwei 13 mwN). Ein gewisses Maß an Unbestimmtheit oder Schwierigkeiten in der Erfassung von Grenzfällen, wie sie die Revision aufzeigt, sind aus verfassungsrechtlicher Sicht tolerierbar (Funk, aaO 33). Die klagenden Parteien halten auch in der Revision an ihrem Standpunkt fest, daß keine Unternehmensveräußerung, sondern nur eine Mietrechtsverwertung vorliege und die im Paragraph 12, Absatz 3, MRG vorgeschriebene Anzeige konstitutiven Charakter habe. Den Revisionswerbern ist lediglich darin beizupflichten, daß ein Mietrechtsübergang nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG dann nicht eintritt, wenn die tatsächlich nur gewollte Übertragung der Hauptmietrechte in die Form einer Unternehmensveräußerung gekleidet wurde (5 Ob 597/84; vergleiche auch Zingher in ÖJZ 1982,116), wenn also die auf Übertragung des gesamten Unternehmens gerichtete Willenserklärung mit Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben wurde und demnach ein Scheingeschäft vorliegt. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, muß das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür beweisen (JBl 1983,444; Rummel im Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 916,). Entscheidende Bedeutung kommt hiebei der Absicht der Beteiligten zu (Rummel aaO Rdz 1 zu Paragraph 916,), die dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (Fasching römisch vier 333 mwN). Nun hat aber das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung das Vorliegen einer nur auf die Übertragung der Hauptmietrechte gerichteten Absicht der Vertragsparteien des Veräußerungsgeschäftes nicht als erwiesen angenommen und ausgeführt, daß keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die die Ansicht der klagenden Parteien stützen könnten (AS 109). Es ist daher von einer Unternehmensveräußerung ebenso auszugehen, wie von der von den Vorinstanzen als gegeben angenommenen Unternehmensfortführung durch die Nebenintervenientin. Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen über die rechtliche Bedeutung der vorgeschriebenen Anzeige des Mietrechtsüberganges ist zu billigen. Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, MRG läßt keinen Zweifel darüber zu, daß bereits die Veräußerung und zwar ex lege zum Mietrechtsübergang führt und daß die den Parteien des Veräußerungsgeschäftes auferlegte Anzeige an den Vermieter keine Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des Mietrechtsüberganges ist (Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz,309 und 322; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 12, MRG; vergleiche auch Würth-Zingher, MRG 2,55; Derbolav, MRG,37). Die dem bisherigen Hauptmieter und dem Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte auferlegte Verpflichtung, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen (Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz MRG), hat demnach nur Ordnungsfunktion. Sie soll den Vermieter lediglich informieren und ihm die Möglichkeit eräffnen, die Anhebung des Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zu begehren. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist daher für den übergang des Mietrechtsverhältnisses ohne Bedeutung und kann lediglich zu Schadenersatzpflichten hinsichtlich der dem Vermieter allenfalls entgehenden Mietzinsdifferenz führen (Fenyves, aaO 323; Würth aaO;
Würth-Zingher, aaO; Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechtes 119). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es daher bedeutungslos, ob dem Drittbeklagten die Stellung eines Bevollmächtigten der übrigen Miteigentümer zukam und ob bei einer Kommanditgesellschaft die Gesellschafter Träger der Bestandrechte sind. Infolge des Eintrittes des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis (5 Ob 11/84; Würth, aaO mwN) haben die Vorinstanzen zu Recht die Passivlegitimation der Beklagten verneint.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.