Begründung:
Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der EZ ***** KG *****. In diesem Haus befinden sich unter anderem die zwei aus dem Spruch ersichtlichen, räumlich und rechtlich von einander getrennten Mietgegenstände, in denen die Eltern und Rechtsvorgänger des Antragsgegners ein Drogeriegeschäft betrieben haben. Der zwischen der Antragstellerin und den Eltern und Rechtsvorgängern des Antragsgegners abgeschlossene Mietvertrag über den erstgenannten Mietgegenstand (stadtplatzseitige Geschäftslokal usw) datiert vom 28. 3. 1962. Gemäß Punkt XI dieses Mietvertrags sollten die Rechte und Pflichten daraus während der bis einschließlich 31. 3. 1987 vereinbarten Vertragsdauer auf Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen. Dieser Vertrag wurde am 24. 1. 1974/28. 1. 1974 in Bezug auf die Mietzinsvereinbarung, nicht aber hinsichtlich der Vertragsdauer abgeändert; der Vertragsendzeitpunkt wurde vielmehr mit 31. 3. 1987 bekräftigt. Gleichfalls am 24. 1. 1974/28. 1. 1974 wurde zwischen der Antragstellerin und den Eltern und Rechtsvorgängern des Antragsgegners „in Bereinigung eines Urteils“ des Kreisgerichts Ried im Innkreis, mit welchem der Antragstellerin umfangreiche Schadenersatzleistungen wegen Nichtbeachtung eines Vormietrechtes der Eltern und Rechtsvorgänger des Antragsgegners auferlegt worden waren, ein (weiterer) Mietvertrag über den zweitgenannten Mietgegenstand (zwei Geschäftsräume usw) abgeschlossen. In diesem Mietvertrag wurde eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit zum Kalendervierteljahr und ein Übergehen aller Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis während der Bestanddauer auf Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile vereinbart. Die Aufkündigung dieses Mietverhältnisses durch den Antragsgegner zum 30. 6. 1983 wurde inzwischen mit Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 5. 5. 1983 für rechtswirksam erklärt.Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der EZ ***** KG *****. In diesem Haus befinden sich unter anderem die zwei aus dem Spruch ersichtlichen, räumlich und rechtlich von einander getrennten Mietgegenstände, in denen die Eltern und Rechtsvorgänger des Antragsgegners ein Drogeriegeschäft betrieben haben. Der zwischen der Antragstellerin und den Eltern und Rechtsvorgängern des Antragsgegners abgeschlossene Mietvertrag über den erstgenannten Mietgegenstand (stadtplatzseitige Geschäftslokal usw) datiert vom 28. 3. 1962. Gemäß Punkt römisch elf dieses Mietvertrags sollten die Rechte und Pflichten daraus während der bis einschließlich 31. 3. 1987 vereinbarten Vertragsdauer auf Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen. Dieser Vertrag wurde am 24. 1. 1974/28. 1. 1974 in Bezug auf die Mietzinsvereinbarung, nicht aber hinsichtlich der Vertragsdauer abgeändert; der Vertragsendzeitpunkt wurde vielmehr mit 31. 3. 1987 bekräftigt. Gleichfalls am 24. 1. 1974/28. 1. 1974 wurde zwischen der Antragstellerin und den Eltern und Rechtsvorgängern des Antragsgegners „in Bereinigung eines Urteils“ des Kreisgerichts Ried im Innkreis, mit welchem der Antragstellerin umfangreiche Schadenersatzleistungen wegen Nichtbeachtung eines Vormietrechtes der Eltern und Rechtsvorgänger des Antragsgegners auferlegt worden waren, ein (weiterer) Mietvertrag über den zweitgenannten Mietgegenstand (zwei Geschäftsräume usw) abgeschlossen. In diesem Mietvertrag wurde eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit zum Kalendervierteljahr und ein Übergehen aller Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis während der Bestanddauer auf Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile vereinbart. Die Aufkündigung dieses Mietverhältnisses durch den Antragsgegner zum 30. 6. 1983 wurde inzwischen mit Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 5. 5. 1983 für rechtswirksam erklärt.
Am 6. 12. 1982 langte beim Erstgericht der aus dem Spruch ersichtliche Antrag der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor, der Antragsgegner habe, wie er ihr im August 1982 mitgeteilt habe, von seinen Rechtsvorgängern die antragsgegenständlichen Mietgegenstände im Zuge einer Betriebsübernahme mitübernommen und sei damit iSd § 12 Abs 3 MRG in die Mietrechte eingetreten. Es gebühre ihr daher nach der genannten Gesetzesstelle die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand (beide Mietgegenstände) nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag, welcher mit 26.000 S (monatlich) beziffert wurde (= 100 S/m2).Am 6. 12. 1982 langte beim Erstgericht der aus dem Spruch ersichtliche Antrag der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor, der Antragsgegner habe, wie er ihr im August 1982 mitgeteilt habe, von seinen Rechtsvorgängern die antragsgegenständlichen Mietgegenstände im Zuge einer Betriebsübernahme mitübernommen und sei damit iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG in die Mietrechte eingetreten. Es gebühre ihr daher nach der genannten Gesetzesstelle die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand (beide Mietgegenstände) nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag, welcher mit 26.000 S (monatlich) beziffert wurde (= 100 S/m2).
Der Antragsgegner sprach sich gegen eine Mietzinsanhebung aus und verwies darauf, dass seine Rechtsnachfolge in die beiden Mietverhältnisse (Ende Mai 1982, der Antragstellerin mitgeteilt im Juni 1982) nicht kraft Gesetzes, sondern infolge sondervertraglicher Vereinbarungen zwischen seinen Rechtsvorgängern und der Antragstellerin eingetreten sei, sodass die mit seinen Rechtsvorgängern abgeschlossenen Mietverträge auch hinsichtlich des Mietzinses vollinhaltlich aufrecht zu bleiben hätte. Der Machthaber der Antragstellerin habe seinen Eltern und Rechtsvorgängern mit Schreiben vom 10. 7. 1973 zugesichert, dass die Antragstellerin beide Mietverträge vor dem 31. 12. 2006 nicht aufkündigen werde.
Die Verrechnung und Leistung des Mietzinses auf der Basis der Verträge mit den Rechtsvorgängern des Antragsgegners ist nicht bestritten.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin hinsichtlich beider Mietverträge ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Im ersten Halbjahr 1983 können für Verkaufsflächen in B***** folgende Nettomieten (ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer) als angemessen angesehen werden:
Verkaufsflächen am Stadtplatz in einer
Größenordnung von 70-145 m2: ca S 116/m2;
Lagerräume am Stadtplatz im Erdgeschoß ca S 35/m2;
Kellerräume am Stadtplatz: ca S 10/m2;
Geschäftsflächen kirchenplatzseitig unter
Straßenniveau, denkmalgeschützt: ca S 50/m2;
Lagerräume am Kirchenplatz: ca S 17/m2;
Kelleräume am Kirchenplatz: ca S 10/m2;
Büroraum (ehemals Kühlraum und Küche des
Rathausstüberls): ca S 35/m2.
Feststellungen über einen angemessenen Gesamtmietzins betreffend beide Geschäftslokalitäten insgesamt oder getrennt nach Mietobjekten hielt das Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen für entbehrlich.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht im Wesentlichen nachstehender rechtlicher Beurteilung:
Der Antragstellerin stehe derzeit die Möglichkeit einer Mietzinsanhebung nach § 12 Abs 3 MRG nicht zu, da sie sich vertraglich - unter Berücksichtigung von Rechtsnachfolgern - auf eine bestimmte Vertragsdauer mit einem exakt bestimmten Hauptmietzins einverstanden erklärt habe. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass vertragliche Hauptmietzinse nicht bezahlt oder Wertsicherungsbeträge vernachlässigt würden. Nach Ablauf der Vertragsdauer - somit nach dem 31. 3. 1987 - werde allerdings die Einholung einer gerichtlichen Entscheidung iSd § 12 Abs 3 MRG möglich sein, da der Antragsgegner das Bestandverhältnis dann kraft Gesetzes fortsetzen würde. Hierüber könne aber frühestens nach Ablauf des vorerwähnten Datums entschieden werden. Dann werde auch zu klären sein, ob nicht - wie im gegenständlichen Verfahren eingewendet - eine Kündigung überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei.Der Antragstellerin stehe derzeit die Möglichkeit einer Mietzinsanhebung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht zu, da sie sich vertraglich - unter Berücksichtigung von Rechtsnachfolgern - auf eine bestimmte Vertragsdauer mit einem exakt bestimmten Hauptmietzins einverstanden erklärt habe. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass vertragliche Hauptmietzinse nicht bezahlt oder Wertsicherungsbeträge vernachlässigt würden. Nach Ablauf der Vertragsdauer - somit nach dem 31. 3. 1987 - werde allerdings die Einholung einer gerichtlichen Entscheidung iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG möglich sein, da der Antragsgegner das Bestandverhältnis dann kraft Gesetzes fortsetzen würde. Hierüber könne aber frühestens nach Ablauf des vorerwähnten Datums entschieden werden. Dann werde auch zu klären sein, ob nicht - wie im gegenständlichen Verfahren eingewendet - eine Kündigung überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei.
Das Rekursgericht gab dem ausschließlich insoweit, als der monatliche Hauptmietzins für den erstgenannten Mietgegenstand (stadtplatzseitiges Geschäftslokal usw) nicht mit einem angemessenen Betrag von insgesamt 15.100 S festgesetzt wurde, seitens der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss erhobenen Rekurs Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss (zu ergänzen: in diesem Umfang) auf und verwies die Rechtssache (zu ergänzen: im Umfang der Aufhebung) unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte aus:
Was zunächst die Zulässigkeit der von der Antragstellerin begehrten Mietzinsanhebung anlange, so sei von § 43 Abs 1 MRG auszugehen, wonach das erste Hauptstück des Mietrechtsgesetzes, insoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt sei, auch für Mietverträge gelte, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetezs (1. 1. 1982) geschlossen worden seien. Es sei daher zu untersuchen, ob das zweite Hauptstück des Mietrechtsgesetzes von dessen erstem Hauptstück abweichende Bestimmungen betreffend die zulässige Höhe des für Geschäftsräumlichkeiten vor dem 1. 1. 1982 vereinbarten Mietzinses enthalte. Eine solche Untersuchung führe vorerst dazu, dass die nur für Mietverträge über Wohnungen geltenden Bestimmungen der §§ 44 und 46 MRG auszuscheiden seien; die lediglich den Erhaltungsbeitrag regelnde Bestimmung des § 45 MRG komme für die hier zu entscheidende Frage gleichfalls nicht in Betracht. § 43 Abs 2 MRG, der auch für Wohnungen und sonstige Mietgegenstände - damit auch für Geschäftsräumlichkeiten - gelte, bestimme, dass dann, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam sei, diesbezüglich in Geltung gestandene Vorschriften weiter anzuwenden seien. Diese Bestimmung stelle somit lediglich klar, dass Mietzinsvereinbarungen, die aufgrund der bisherigen Vorschriften rechtsunwirksam gewesen seien, durch das Mietrechtsgesetz nicht saniert würden (EB zu § 41 Abs 1 Z 1 MRG idF der RV, 425 BlgNR 15. GP 44) sowie dass hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser Unwirksamkeit die Weitergeltung des alten Rechtes fingiert werde (Würth-Zingher, MRG Anm 5 zu § 43). Eine Norm, welche die grundsätzliche Anwendbarkeit des ersten Hauptstücks des Mietrechtsgesetzes und damit auch der Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG iSd § 43 Abs 1 dieses Gesetzes auf die hier zu entscheidende Frage ausschlösse, sei demnach auch in der Bestimmung des § 43 Abs 2 MRG nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nach bisherigem Recht nicht behauptet worden sei und demnach auch die Weiteranwendung bisher in Geltung gestandener Vorschriften nicht zu behandeln sei, habe der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 584-586/83 zur Frage der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nach § 16 MRG ausgesprochen, dass jedenfalls mangels einer besonderen Regelung das erste Hauptstück des Mietrechtsgesetzes auch für zur Zeit seines Inkrafttretens schon bestehende Mietverträge zu gelten habe. Auf den vorliegenden Fall bezogen, werde darüber hinaus davon auszugehen sein, dass die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens an den Antragsgegner erst im Laufe des Jahre 1982 erfolgt sei, zu einem Zeitpunkt also, als das Mietrechtsgesetz bereits in Kraft getreten gewesen sei. Im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen könne daher kein Zweifel an der Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 MRG auf den gegenständlichen Fall bestehen. Dass hier aufgrund der von den Parteien vereinbarten Vertragsdauer bis 1987 eine Mietzinsanhebung vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen wäre, treffe nicht zu, weil Ansatzpunkt für die Mietzinsanhebung nach § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens, nicht jedoch ein zwischen den Parteien vertraglich vereinbarter Endzeitpunkt des Mietrechtsverhältnisses sei.Was zunächst die Zulässigkeit der von der Antragstellerin begehrten Mietzinsanhebung anlange, so sei von Paragraph 43, Absatz eins, MRG auszugehen, wonach das erste Hauptstück des Mietrechtsgesetzes, insoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt sei, auch für Mietverträge gelte, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetezs (1. 1. 1982) geschlossen worden seien. Es sei daher zu untersuchen, ob das zweite Hauptstück des Mietrechtsgesetzes von dessen erstem Hauptstück abweichende Bestimmungen betreffend die zulässige Höhe des für Geschäftsräumlichkeiten vor dem 1. 1. 1982 vereinbarten Mietzinses enthalte. Eine solche Untersuchung führe vorerst dazu, dass die nur für Mietverträge über Wohnungen geltenden Bestimmungen der Paragraphen 44 und 46 MRG auszuscheiden seien; die lediglich den Erhaltungsbeitrag regelnde Bestimmung des Paragraph 45, MRG komme für die hier zu entscheidende Frage gleichfalls nicht in Betracht. Paragraph 43, Absatz 2, MRG, der auch für Wohnungen und sonstige Mietgegenstände - damit auch für Geschäftsräumlichkeiten - gelte, bestimme, dass dann, wenn eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam sei, diesbezüglich in Geltung gestandene Vorschriften weiter anzuwenden seien. Diese Bestimmung stelle somit lediglich klar, dass Mietzinsvereinbarungen, die aufgrund der bisherigen Vorschriften rechtsunwirksam gewesen seien, durch das Mietrechtsgesetz nicht saniert würden (EB zu Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung der RV, 425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 44) sowie dass hinsichtlich der Rechtsfolgen dieser Unwirksamkeit die Weitergeltung des alten Rechtes fingiert werde (Würth-Zingher, MRG Anmerkung 5, zu Paragraph 43,). Eine Norm, welche die grundsätzliche Anwendbarkeit des ersten Hauptstücks des Mietrechtsgesetzes und damit auch der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG iSd Paragraph 43, Absatz eins, dieses Gesetzes auf die hier zu entscheidende Frage ausschlösse, sei demnach auch in der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, MRG nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nach bisherigem Recht nicht behauptet worden sei und demnach auch die Weiteranwendung bisher in Geltung gestandener Vorschriften nicht zu behandeln sei, habe der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 584-586/83 zur Frage der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nach Paragraph 16, MRG ausgesprochen, dass jedenfalls mangels einer besonderen Regelung das erste Hauptstück des Mietrechtsgesetzes auch für zur Zeit seines Inkrafttretens schon bestehende Mietverträge zu gelten habe. Auf den vorliegenden Fall bezogen, werde darüber hinaus davon auszugehen sein, dass die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens an den Antragsgegner erst im Laufe des Jahre 1982 erfolgt sei, zu einem Zeitpunkt also, als das Mietrechtsgesetz bereits in Kraft getreten gewesen sei. Im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen könne daher kein Zweifel an der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, MRG auf den gegenständlichen Fall bestehen. Dass hier aufgrund der von den Parteien vereinbarten Vertragsdauer bis 1987 eine Mietzinsanhebung vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen wäre, treffe nicht zu, weil Ansatzpunkt für die Mietzinsanhebung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens, nicht jedoch ein zwischen den Parteien vertraglich vereinbarter Endzeitpunkt des Mietrechtsverhältnisses sei.
Was die weiteren Voraussetzungen für ein Vorgehen iSd § 12 Abs 3 MRG angehe, so fehlten in der erstgerichtlichen Entscheidung vorerst entsprechende Feststellungen. So habe das Erstgericht keine Feststellungen zum bisher vom Antragsgegner (beziehungsweise seinen Rechtsvorgängern) bezahlten Mietzins getroffen, was jedoch insofern entscheidungswesentlich sei, als nur eine Gegenüberstellung dieses Betrags mit dem nunmehr geforderten Mietzins eine Beurteilung der Statthaftigkeit des Mietzinsanhebungsbegehrens zulassen werde. Zum anderen mangle es der erstgerichtlichen Entscheidung auch an Feststellungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrags. Nach § 12 Abs 3 MRG könne der Vermieter nämlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der an ihn (unverzüglich) erfolgten Anzeige der Unternehmensveräußerung und des damit verbundenen Mieterwechsels ein gegenständliches Begehren stellen. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren auch zu klären sein, wann die Unternehmensveräußerung beziehungsweise die entsprechende Anzeige an die Antragstellerin erfolgt sei. Ab dem zuletzt angeführten Zeitpunkt (vgl Würth-Zingher, MRG Anm 7 zu § 12) werde die Rechtzeitigkeit des Antrags zu prüfen sein.Was die weiteren Voraussetzungen für ein Vorgehen iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG angehe, so fehlten in der erstgerichtlichen Entscheidung vorerst entsprechende Feststellungen. So habe das Erstgericht keine Feststellungen zum bisher vom Antragsgegner (beziehungsweise seinen Rechtsvorgängern) bezahlten Mietzins getroffen, was jedoch insofern entscheidungswesentlich sei, als nur eine Gegenüberstellung dieses Betrags mit dem nunmehr geforderten Mietzins eine Beurteilung der Statthaftigkeit des Mietzinsanhebungsbegehrens zulassen werde. Zum anderen mangle es der erstgerichtlichen Entscheidung auch an Feststellungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrags. Nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG könne der Vermieter nämlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der an ihn (unverzüglich) erfolgten Anzeige der Unternehmensveräußerung und des damit verbundenen Mieterwechsels ein gegenständliches Begehren stellen. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren auch zu klären sein, wann die Unternehmensveräußerung beziehungsweise die entsprechende Anzeige an die Antragstellerin erfolgt sei. Ab dem zuletzt angeführten Zeitpunkt vergleiche Würth-Zingher, MRG Anmerkung 7, zu Paragraph 12,) werde die Rechtzeitigkeit des Antrags zu prüfen sein.
Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt gefassten, den erstgerichtlichen Sachbeschluss (im Umfang der Anfechtung) aufhebenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners.
Die Antragstellerin beantragt, den Revisionrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nach der abschließenden, von der Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl 135 unberührt gebliebenen (5 Ob 72/83 ua) Regelung des § 37 Abs 3 Z 18 MRG zulässig. Er ist auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit dem Mangel eines unzureichenden Rechtsmittelantrags behaftet; am Schluss der Rechtsmittelschrift führte der Antragsgegner nämlich ohnehin aus, dass das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts richtigerweise zu bestätigen gehabt hätte.Der Revisionsrekurs ist nach der abschließenden, von der Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl 135 unberührt gebliebenen (5 Ob 72/83 ua) Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig. Er ist auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit dem Mangel eines unzureichenden Rechtsmittelantrags behaftet; am Schluss der Rechtsmittelschrift führte der Antragsgegner nämlich ohnehin aus, dass das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts richtigerweise zu bestätigen gehabt hätte.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.