Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist nach der abschließenden, von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Regelung des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG für Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder solche infolge Rechtskraftvorbehaltes anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben worden ist (5 Ob 61/83. Nr. 171. ua.), zulässig, ohne daß es einer Bewertung des Streitgegenstandes und eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch das Rekursgericht bedurft hätte.Der Revisionsrekurs ist nach der abschließenden, von der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unberührt gebliebenen Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG für Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder solche infolge Rechtskraftvorbehaltes anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben worden ist (5 Ob 61/83. Nr. 171. ua.), zulässig, ohne daß es einer Bewertung des Streitgegenstandes und eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch das Rekursgericht bedurft hätte.
Gemäß § 44 Abs. 2 MRG kann der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemieteten Wohnung vom Vermieter der Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses begehren, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und 2 dieser Gesetzesstelle vorliegen. Begehrt der Hauptmieter vom Vermieter die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses, so ist gemäß § 44 Abs. 3 MRG ab dem auf den Zugang dieses Begehrens folgenden Zinstermin die getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam, als der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrages übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie (§ 44 Abs. 2 Z 2 MRG) als Hauptmietzins errechnet. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 8 MRG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist, ua. in der Angelegenheit der Angemessenheit (richtig: Zulässigkeit; siehe Würth - Zingher, MRG, Anm. 8 zu § 37) des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§ 12 Abs. 3, §§ 16, 43, 44, 46 MRG), demnach - wie das Zitat des § 44 MRG im § 37 Abs. 1 Z 8 MRG zeigt - auch in der Angelegenheit der Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses iS des § 44 Abs. 3 MRG. Diese Entscheidung des Bezirksgerichtes ergeht auf Antrag (§ 37 Abs. 3 Z 1 MRG) und hat bloß deklaratorische Wirkung (Würth - Zingher, MRG, Anm. 3 zu § 44). Obgleich also die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Z 1 und 2 MRG gemäß § 44 Abs. 3 MRG ab dem auf den Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters eintritt, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte, und der Hauptmieter sich darauf beschränken könnte ab dem genannten Zinstermin nur mehr den ermäßigten Hauptmietzins zu zahlen und dem Vermieter im Falle des mangelnden Einverständnisses die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Bezirksgerichtes zu überlassen (vgl. Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechtes 40), kann doch auch dem Hauptmieter in dem Fall, daß - wie hier - der Vermieter seinem Ermäßigungsbegehren nicht Rechnung trägt, wegen seines im Hinblick insbesondere auf die Folgen der Nichtzahlung des geschuldeten Hauptmietzinses zu bejahenden rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses die Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 44 MRG, das außerdem zur Schaffung eines Exekutionstitels zugunsten des antragstellenden Mieters nach § 37 Abs. 4 MRG führen kann, nicht abgesprochen werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Hauptmieters könnte nur dann verneint werden, wenn - was hier jedoch nicht zutrifft - ganz klar ist, daß die angestrebte Entscheidung für den Hauptmieter nur mehr von rein theoretischer Bedeutung wäre (vgl. etwa MietSlg. 7540/16 und zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses im allgemeinen SZ 26/99, SZ 48/116, HS 8027/7 uva.).Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, MRG kann der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemieteten Wohnung vom Vermieter der Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses begehren, wenn die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 dieser Gesetzesstelle vorliegen. Begehrt der Hauptmieter vom Vermieter die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses, so ist gemäß Paragraph 44, Absatz 3, MRG ab dem auf den Zugang dieses Begehrens folgenden Zinstermin die getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins insoweit rechtsunwirksam, als der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrages übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) als Hauptmietzins errechnet. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist, ua. in der Angelegenheit der Angemessenheit (richtig: Zulässigkeit; siehe Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 8 zu Paragraph 37,) des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraphen 16, 43, 44, 46, MRG), demnach - wie das Zitat des Paragraph 44, MRG im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG zeigt - auch in der Angelegenheit der Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses iS des Paragraph 44, Absatz 3, MRG. Diese Entscheidung des Bezirksgerichtes ergeht auf Antrag (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, MRG) und hat bloß deklaratorische Wirkung (Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 3 zu Paragraph 44,). Obgleich also die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG gemäß Paragraph 44, Absatz 3, MRG ab dem auf den Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters eintritt, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte, und der Hauptmieter sich darauf beschränken könnte ab dem genannten Zinstermin nur mehr den ermäßigten Hauptmietzins zu zahlen und dem Vermieter im Falle des mangelnden Einverständnisses die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Bezirksgerichtes zu überlassen vergleiche Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechtes 40), kann doch auch dem Hauptmieter in dem Fall, daß - wie hier - der Vermieter seinem Ermäßigungsbegehren nicht Rechnung trägt, wegen seines im Hinblick insbesondere auf die Folgen der Nichtzahlung des geschuldeten Hauptmietzinses zu bejahenden rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses die Antragslegitimation in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG, das außerdem zur Schaffung eines Exekutionstitels zugunsten des antragstellenden Mieters nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG führen kann, nicht abgesprochen werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Hauptmieters könnte nur dann verneint werden, wenn - was hier jedoch nicht zutrifft - ganz klar ist, daß die angestrebte Entscheidung für den Hauptmieter nur mehr von rein theoretischer Bedeutung wäre vergleiche etwa MietSlg. 7540/16 und zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses im allgemeinen SZ 26/99, SZ 48/116, HS 8027/7 uva.).
Wird von diesen Überlegungen ausgegangen und überdies bedacht, daß die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die Entscheidung über die Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses in das außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG zu verweisen, ohne Rücksicht darauf gegeben sein können, ob das betreffende Mietverhältnis im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bzw. des Bezirksgerichtes noch aufrechtbesteht, dann ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Antragsteller ungeachtet der Beendigung des Mietvertrages mit der Antragsgegnerin zum 30. 6. 1982 berechtigt sind, die Entscheidung (der Schlichtungsstelle und) des Erstgerichtes iS des § 37 Abs. 1 Z 8 MRG in Verbindung mit 44 MRG über die Zulässigkeit des ihnen für Mai und Juni 1982 vorgeschriebenen Hauptmietzinses zu begehren. Dieser Auslegung des Gesetzes steht - der Auffassung der Antragsgegnerin zuwider - nicht entgegen, daß § 37 MRG nur von (Haupt-)Mieter und Vermieter spricht und des Falles, daß das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bzw. des Bezirksgerichtes bereits erloschen ist, nicht ausdrücklich gedenkt. Es wäre auch nicht sachgerecht, dem Mieter nur deshalb, weil das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bzw. des Bezirksgerichtes nicht mehr aufrechtbesteht, die Möglichkeit zu nehmen, die Zulässigkeit des Hauptmietzinses im Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG überprüfen zu lassen und gegebenenfalls einen Exekutionstitel nach § 37 Abs. 4 MRG zu erlangen und ihn damit ausschließlich auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen.Wird von diesen Überlegungen ausgegangen und überdies bedacht, daß die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die Entscheidung über die Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, MRG zu verweisen, ohne Rücksicht darauf gegeben sein können, ob das betreffende Mietverhältnis im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bzw. des Bezirksgerichtes noch aufrechtbesteht, dann ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Antragsteller ungeachtet der Beendigung des Mietvertrages mit der Antragsgegnerin zum 30. 6. 1982 berechtigt sind, die Entscheidung (der Schlichtungsstelle und) des Erstgerichtes iS des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit 44 MRG über die Zulässigkeit des ihnen für Mai und Juni 1982 vorgeschriebenen Hauptmietzinses zu begehren. Dieser Auslegung des Gesetzes steht - der Auffassung der Antragsgegnerin zuwider - nicht entgegen, daß Paragraph 37, MRG nur von (Haupt-)Mieter und Vermieter spricht und des Falles, daß das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bzw. des Bezirksgerichtes bereits erloschen ist, nicht ausdrücklich gedenkt. Es wäre auch nicht sachgerecht, dem Mieter nur deshalb, weil das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bzw. des Bezirksgerichtes nicht mehr aufrechtbesteht, die Möglichkeit zu nehmen, die Zulässigkeit des Hauptmietzinses im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG überprüfen zu lassen und gegebenenfalls einen Exekutionstitel nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG zu erlangen und ihn damit ausschließlich auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen.