Rechtssatz RS0070581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070581
Entscheidungsdatum
10.06.1997
Rechtssatz
Auch dem Hauptmieter kann in dem Fall, daß der Vermieter seinem Ermäßigungsbegehren nicht Rechnung trägt, wegen seines im Hinblick insbesondere auf die Folgen der Nichtzahlung des geschuldeten Hauptmietzinses zu bejahenden rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses die Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 44 MRG nicht abgesprochen werden.Auch dem Hauptmieter kann in dem Fall, daß der Vermieter seinem Ermäßigungsbegehren nicht Rechnung trägt, wegen seines im Hinblick insbesondere auf die Folgen der Nichtzahlung des geschuldeten Hauptmietzinses zu bejahenden rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses die Antragslegitimation in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG nicht abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 72/83
Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 72/83
Veröff: SZ 56/183 = MietSlg XXXV/35
- 5 Ob 87/97y
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 87/97y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070581
Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00072_8300000_003