Rechtssatz RS0070535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070535
Entscheidungsdatum
06.12.1983
Rechtssatz
Die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 und Z 2 MRG ab dem auf Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters ein, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte.Die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, MRG ab dem auf Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters ein, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070535
Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00072_8300000_002