Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus der für (Revisions-)Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein (erstgerichtlicher) Sachbeschluß aufgehoben worden ist, abschließenden Regelung des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG, wonach die Anfechtbarkeit derartiger zweitinstanzlicher Entscheidungen nur dann von der Zulässigerklärung des (Revisions-)Rekurses abhängt, wenn ein erstgerichtlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist. An dieser Rechtslage hat die Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl. Nr. 135, nichts geändert. Die (durch die genannte Zivilverfahrensnovelle geänderten) Vorschriften der ZPO über Rekurse gelten nämlich für das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG gemäß § 37 Abs. 3 Z 16 MRG nur außerhalb der Spezialregelung des § 37 Abs. 3 Z 17 und 18 MRG (so schon 5 Ob 50/83; aM Petrasch in ÖJZ 1983, 204 hinsichtlich der erstgerichtliche Sachbeschlüsse abändernden oder unter Rechtskraftvorbehalt aufhebenden Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz; gegen diese Meinung spricht aber, daß dann der OGH an die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses gegen erstgerichtliche Sachbeschlüsse bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz, für deren Richtigkeit im allgemeinen die größere Wahrscheinlichkeit gegeben ist, gebunden wäre, während ihm die Überprüfung der Zulässigerklärung des Revisionsrekurses gegen erstgerichtliche Sachbeschlüsse abändernde oder unter Rechtskraftvorbehalt aufhebende Entscheidungen der zweiten Instanz, deren Richtigkeit im allgemeinen nicht im selben Maße gewährleistet erscheint, offenstunde).Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus der für (Revisions-)Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein (erstgerichtlicher) Sachbeschluß aufgehoben worden ist, abschließenden Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, wonach die Anfechtbarkeit derartiger zweitinstanzlicher Entscheidungen nur dann von der Zulässigerklärung des (Revisions-)Rekurses abhängt, wenn ein erstgerichtlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist. An dieser Rechtslage hat die Zivilverfahrensnovelle 1983, BGBl. Nr. 135, nichts geändert. Die (durch die genannte Zivilverfahrensnovelle geänderten) Vorschriften der ZPO über Rekurse gelten nämlich für das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nur außerhalb der Spezialregelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG (so schon 5 Ob 50/83; aM Petrasch in ÖJZ 1983, 204 hinsichtlich der erstgerichtliche Sachbeschlüsse abändernden oder unter Rechtskraftvorbehalt aufhebenden Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz; gegen diese Meinung spricht aber, daß dann der OGH an die Zulässigerklärung des Revisionsrekurses gegen erstgerichtliche Sachbeschlüsse bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz, für deren Richtigkeit im allgemeinen die größere Wahrscheinlichkeit gegeben ist, gebunden wäre, während ihm die Überprüfung der Zulässigerklärung des Revisionsrekurses gegen erstgerichtliche Sachbeschlüsse abändernde oder unter Rechtskraftvorbehalt aufhebende Entscheidungen der zweiten Instanz, deren Richtigkeit im allgemeinen nicht im selben Maße gewährleistet erscheint, offenstunde).
Im Revisionsrekurs halten die Antragsgegner zunächst ihren bereits in der Rekursbeantwortung dargelegten Standpunkt aufrecht, daß zu prüfen gewesen wäre, ob der zwingenden Bestimmung des § 37 Abs. 3 Z 2 MRG Genüge getan worden sei oder eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit vorliege, weil im Falle einer Herabsetzung des Hauptmietzinses die Hauptmietzinsreserve gekürzt werde und bei Stellung eines Antrages nach § 18 MRG eine andere Belastung der übrigen Mieter des Hauses eintreten würde.Im Revisionsrekurs halten die Antragsgegner zunächst ihren bereits in der Rekursbeantwortung dargelegten Standpunkt aufrecht, daß zu prüfen gewesen wäre, ob der zwingenden Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG Genüge getan worden sei oder eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit vorliege, weil im Falle einer Herabsetzung des Hauptmietzinses die Hauptmietzinsreserve gekürzt werde und bei Stellung eines Antrages nach Paragraph 18, MRG eine andere Belastung der übrigen Mieter des Hauses eintreten würde.
§ 37 Abs. 3 Z 2 MRG bestimmt, daß das Gericht von Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet werden, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen und diesen Hauptmietern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben hat, wobei es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu einem Sachvorbringen haben. Wie der OGH bereits unter Berufung auf Würth - Zingher, MRG, Anm. 15 zu § 37, ausgesprochen hat, ist die Notwendigkeit der Beteiligung der anderen Hauptmieter der Liegenschaft am Verfahren danach zu beurteilen, ob die Entscheidung über den Antrag (und nicht bloß dessen Stattgebung) die Interessen dieser Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt unmittelbar beeinträchtigen könnte (5 Ob 50/83; ebenso für den Fall des § 37 Abs. 3 Z 3 MRG 5 Ob 44/83.(Nr. 152.). Wäre eine solche Beeinträchtigungsmöglichkeit zu bejahen, so hätte der Entzug des diesen Hauptmietern zukommenden rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zur Folge. In den vorgenannten Entscheidungen hat der OGH aber gleichfalls bereits ausgeführt, daß die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung (§ 37 Abs. 3 Z 13 MRG; §§ 236 und 259 Abs. 2 ZPO) vorliegt oder - wie zu ergänzen ist - die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde (vgl. Würth - Zingher, MRG, Anm. 15 zu § 37), nur als Vorfrage behandelt wird, demnach eine Bindungswirkung auf künftige Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 9 oder 10 MRG nicht ausüben und daher die Interessen der anderen Hauptmieter der Liegenschaft nicht unmittelbar berühren kann. Da im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Einordnung der Mietwohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie B oder C weder ein Zwischenfeststellungsantrag vorliegt noch diese Frage zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, die Einordnung der Wohnung in eine Ausstattungskategorie also nur als Vorfrage zu beurteilen ist, ist die Verständigung der übrigen Hauptmieter der Liegenschaft von diesem Verfahren daher zu Recht unterblieben.Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG bestimmt, daß das Gericht von Verfahren, die von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den (die) Vermieter eingeleitet werden, auch die anderen Hauptmieter der Liegenschaft, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen und diesen Hauptmietern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben hat, wobei es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu einem Sachvorbringen haben. Wie der OGH bereits unter Berufung auf Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 15 zu Paragraph 37,, ausgesprochen hat, ist die Notwendigkeit der Beteiligung der anderen Hauptmieter der Liegenschaft am Verfahren danach zu beurteilen, ob die Entscheidung über den Antrag (und nicht bloß dessen Stattgebung) die Interessen dieser Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt unmittelbar beeinträchtigen könnte (5 Ob 50/83; ebenso für den Fall des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG 5 Ob 44/83.(Nr. 152.). Wäre eine solche Beeinträchtigungsmöglichkeit zu bejahen, so hätte der Entzug des diesen Hauptmietern zukommenden rechtlichen Gehörs die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zur Folge. In den vorgenannten Entscheidungen hat der OGH aber gleichfalls bereits ausgeführt, daß die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG; Paragraphen 236 und 259 Absatz 2, ZPO) vorliegt oder - wie zu ergänzen ist - die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde vergleiche Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 15 zu Paragraph 37,), nur als Vorfrage behandelt wird, demnach eine Bindungswirkung auf künftige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 MRG nicht ausüben und daher die Interessen der anderen Hauptmieter der Liegenschaft nicht unmittelbar berühren kann. Da im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Einordnung der Mietwohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie B oder C weder ein Zwischenfeststellungsantrag vorliegt noch diese Frage zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, die Einordnung der Wohnung in eine Ausstattungskategorie also nur als Vorfrage zu beurteilen ist, ist die Verständigung der übrigen Hauptmieter der Liegenschaft von diesem Verfahren daher zu Recht unterblieben.
Was nun die hier strittige (Vor-)Frage betrifft, ob die Mietwohnung der Antragstellerin das für die Kategorie B unabdingbare (§ 16 Abs. 3 Satz 2 MRG) Ausstattungsmerkmal einer "dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)" (§ 16 Abs. 2 Z 2 MRG) aufweist, so beharren die Antragsgegner auf ihrer Ansicht, daß diese Frage zu bejahen sei. Sie meinen, der Gesetzgeber habe durch den Klammerausdruck "Baderaum oder Badenische" nicht eine räumlich abgetrennte, sondern eine fix eingebaute Badegelegenheit als Ausstattungsmerkmal festlegen wollen. Eine Nische sei im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine nicht begehbare halbrunde, recht- oder mehreckige Einbuchtung in einer Wand, die zum Aufstellen von Statuen oder sonstige Geräten gedacht sei. Unter diesem Ausdruck könne daher nur eine abgrenzbare Fläche in einem Raum verstanden werden, die - zum Unterschied von einem Raum - zum übrigen Teil des Raumes, in dem sie sich befinde, offen sei. Dies liege hier vor, zumal der Bereich der Badegelegenheit durch die vollständige Verfliesung vom übrigen Küchenbereich optisch getrennt sei.Was nun die hier strittige (Vor-)Frage betrifft, ob die Mietwohnung der Antragstellerin das für die Kategorie B unabdingbare (Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG) Ausstattungsmerkmal einer "dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische)" (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) aufweist, so beharren die Antragsgegner auf ihrer Ansicht, daß diese Frage zu bejahen sei. Sie meinen, der Gesetzgeber habe durch den Klammerausdruck "Baderaum oder Badenische" nicht eine räumlich abgetrennte, sondern eine fix eingebaute Badegelegenheit als Ausstattungsmerkmal festlegen wollen. Eine Nische sei im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine nicht begehbare halbrunde, recht- oder mehreckige Einbuchtung in einer Wand, die zum Aufstellen von Statuen oder sonstige Geräten gedacht sei. Unter diesem Ausdruck könne daher nur eine abgrenzbare Fläche in einem Raum verstanden werden, die - zum Unterschied von einem Raum - zum übrigen Teil des Raumes, in dem sie sich befinde, offen sei. Dies liege hier vor, zumal der Bereich der Badegelegenheit durch die vollständige Verfliesung vom übrigen Küchenbereich optisch getrennt sei.
Diesen Ausführungen vermag der OGH nicht beizupflichten. Der im § 16 Abs. 2 Z 2 MRG (und im § 16 Abs. 2 Z 1 MRG) enthaltene KlammerausdruckDiesen Ausführungen vermag der OGH nicht beizupflichten. Der im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG (und im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) enthaltene Klammerausdruck
"Baderaum oder Badenische" dient der näheren Umschreibung des in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriffs der dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit. Bei Auslegung der Begriffe "Baderaum" und "Badenische" können ebenso wie bei jener der Begriffe "Küche" und "Kochnische" im § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 MRG die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften (vgl. hier § 90 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, wonach eine Wohnung an Nebenräumen im Wohnungsverband ua. einen Raum zur Unterbringung einer Dusche oder Badegelegenheit und einen Abstellraum enthalten muß, wobei anstelle des Abstellraumes im Vorzimmer neben der erforderlichen Verkehrsfläche eine entsprechend große Abstellnische ausgewiesen werden kann) herangezogen werden (vgl. Würth in ImmZ 1982, 132, Punkt 14). Es ist dem Rekursgericht darin zu folgen, daß eine Badegelegenheit nur dann dem zeitgemäßen Standard iS des § 16 Abs. 2 Z 2 MRG entspricht, wenn sie - falls sie nicht in einem eigenen Raum eingerichtet ist (Baderaum) - eine gewisse, wenn auch nicht vollständige (= allseitige) Separierung (Abtrennung) von dem Raum aufweist, in dem sie sich befindet (Badenische). Ein zeitgemäßer Standard erfordert nämlich zum Zweck des Badens zumindest einen derart abgetrennten Raumteil, daß dessen bestimmungsgemäße Benützung und die bestimmungsgemäße Verwendung des anderen Raumteils einander nicht erheblich beeinträchtigen. Die Verfliesung der Badewanne und der Raumwände in ihrem Bereich genügt dem Erfordernis der Separierung nicht, mag die Badewanne auch in der Ecke des - sonst in keiner Weise, auch nicht nur zum Teil abgetrennten - Raumes stehen. Über die erforderliche Separierung kann mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Satz 2 MRG auch nicht mit dem Argument hinweggegangen werden, daß der größere Komfort einer Liegewanne die (hier fehlende) Separierung einer Sitzwanne oder bloßen Dusche ersetze."Baderaum oder Badenische" dient der näheren Umschreibung des in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriffs der dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit. Bei Auslegung der Begriffe "Baderaum" und "Badenische" können ebenso wie bei jener der Begriffe "Küche" und "Kochnische" im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften vergleiche hier Paragraph 90, Absatz 2, der Bauordnung für Wien, wonach eine Wohnung an Nebenräumen im Wohnungsverband ua. einen Raum zur Unterbringung einer Dusche oder Badegelegenheit und einen Abstellraum enthalten muß, wobei anstelle des Abstellraumes im Vorzimmer neben der erforderlichen Verkehrsfläche eine entsprechend große Abstellnische ausgewiesen werden kann) herangezogen werden vergleiche Würth in ImmZ 1982, 132, Punkt 14). Es ist dem Rekursgericht darin zu folgen, daß eine Badegelegenheit nur dann dem zeitgemäßen Standard iS des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG entspricht, wenn sie - falls sie nicht in einem eigenen Raum eingerichtet ist (Baderaum) - eine gewisse, wenn auch nicht vollständige (= allseitige) Separierung (Abtrennung) von dem Raum aufweist, in dem sie sich befindet (Badenische). Ein zeitgemäßer Standard erfordert nämlich zum Zweck des Badens zumindest einen derart abgetrennten Raumteil, daß dessen bestimmungsgemäße Benützung und die bestimmungsgemäße Verwendung des anderen Raumteils einander nicht erheblich beeinträchtigen. Die Verfliesung der Badewanne und der Raumwände in ihrem Bereich genügt dem Erfordernis der Separierung nicht, mag die Badewanne auch in der Ecke des - sonst in keiner Weise, auch nicht nur zum Teil abgetrennten - Raumes stehen. Über die erforderliche Separierung kann mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Satz 2 MRG auch nicht mit dem Argument hinweggegangen werden, daß der größere Komfort einer Liegewanne die (hier fehlende) Separierung einer Sitzwanne oder bloßen Dusche ersetze.
Den Standpunkt, daß die Mietwohnung der Antragstellerin zumindest anstatt des fehlenden Ausstattungsmerkmals der zeitgemäßen Badegelegenheit ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufweise, halten die Antragsgegner im Revisionsrekurs - im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Satz 3 MRG zu Recht - nicht mehr aufrecht.Den Standpunkt, daß die Mietwohnung der Antragstellerin zumindest anstatt des fehlenden Ausstattungsmerkmals der zeitgemäßen Badegelegenheit ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufweise, halten die Antragsgegner im Revisionsrekurs - im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 3, Satz 3 MRG zu Recht - nicht mehr aufrecht.
Um jede Möglichkeit eines Mißverständnisses in der Richtung auszuschalten, es sei über die Einordnung der Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie C mit Bindungswirkung entschieden worden, war der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß sein Punkt 1 zu entfallen hat.