Rechtssatz RS0069932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069932
Entscheidungsdatum
26.09.2000
Rechtssatz
Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt oder die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, nur als Vorfrage behandelt wird.Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß haben und die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie in Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt oder die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, nur als Vorfrage behandelt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 61/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 61/83
Veröff: SZ 56/171 = ImmZ 1984,132 = MietSlg 35430(33)
- 5 Ob 85/83
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 5 Ob 85/83
Auch; Veröff: SZ 57/2
- 5 Ob 38/83
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 5 Ob 38/83
- 5 Ob 167/86
Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 167/86
Auch
- 5 Ob 29/87
Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 29/87
Auch; Veröff: RZ 1987/59 S 223
- 5 Ob 2/88
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 2/88
- 5 Ob 51/93
Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 51/93
nur: Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen. (T1)
- 5 Ob 138/97y
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 138/97y
nur T1
- 5 Ob 123/00z
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 123/00z
Vgl auch; nur: Die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie wird in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, solange diesbezüglich nicht ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt oder die Einordnung einer Wohnung in eine Ausstattungskategorie nicht überhaupt zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbegehrens gemacht wurde, nur als Vorfrage behandelt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069932
Dokumentnummer
JJR_19831122_OGH0002_0050OB00061_8300000_002