Aus der Begründung:
Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft, so ist diese nach der abschließenden, von der Zivilverfahrensnov. 1983, BGBl. Nr. 135, unberührt gebliebenen Regelung des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG für Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder solche infolge Rechtskraftvorbehaltes anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben worden ist, zu beurteilen. Danach ist ein Rekurs gegen einen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dieser den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigt, nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder wenn der erstrichterliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist; soweit ein Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz einen erstrichterlichen Sachbeschluß abändert, ist dagegen ein Rekurs an den OGH ohne diese Voraussetzungen zulässig.Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft, so ist diese nach der abschließenden, von der Zivilverfahrensnov. 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 135, unberührt gebliebenen Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG für Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder solche infolge Rechtskraftvorbehaltes anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben worden ist, zu beurteilen. Danach ist ein Rekurs gegen einen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dieser den erstrichterlichen Sachbeschluß bestätigt, nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder wenn der erstrichterliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem mangels Rechtskraftvorbehaltes unanfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist; soweit ein Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz einen erstrichterlichen Sachbeschluß abändert, ist dagegen ein Rekurs an den OGH ohne diese Voraussetzungen zulässig.
Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht die Wohnung der Antragstellerin, die in ihrem Antrag von der Ausstattungskategorie D ausging, der Ausstattungskategorie C zugeordnet und dem Antrag nach § 44 MRG daher nur teilweise stattgegeben, während das Rekursgericht - ohne zur Einordnung der Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie C oder D Stellung zu nehmen - deswegen zur gänzlichen Antragsabweisung gelangte, weil es die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Z 1 MRG, der bloß wegen eines Redaktionsversehens nicht auch vom Fall des § 16 Abs. 1 Z 7 MRG spräche, nicht für gegeben hielt. Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes läßt sich demnach nicht in einen bestätigenden, mangels Zulässigerklärung unanfechtbaren und in einen anfechtbaren abändernden Teil trennen, sondern muß - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - als zur Gänze anfechtbar angesehen werden.Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht die Wohnung der Antragstellerin, die in ihrem Antrag von der Ausstattungskategorie D ausging, der Ausstattungskategorie C zugeordnet und dem Antrag nach Paragraph 44, MRG daher nur teilweise stattgegeben, während das Rekursgericht - ohne zur Einordnung der Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie C oder D Stellung zu nehmen - deswegen zur gänzlichen Antragsabweisung gelangte, weil es die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, der bloß wegen eines Redaktionsversehens nicht auch vom Fall des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG spräche, nicht für gegeben hielt. Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes läßt sich demnach nicht in einen bestätigenden, mangels Zulässigerklärung unanfechtbaren und in einen anfechtbaren abändernden Teil trennen, sondern muß - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - als zur Gänze anfechtbar angesehen werden.
In der Sache selbst läßt die Antragstellerin die zutreffende Auffassung des Rekursgerichtes unbekämpft, daß die Streitteile am 17. 4. 1979 nicht einen neuen Mietvertrag, sondern bloß eine neue Hauptmietzinsvereinbarung iS des § 16 Abs. 1 Z 7 MRG getroffen haben. Sie wendet sich aber mit Recht gegen die Meinung des Rekursgerichtes, daß im Falle einer solchen Vereinbarung ein Ermäßigungsbegehren des Mieters nach § 44 Abs. 2 und 3 MRG ausgeschlossen sei.In der Sache selbst läßt die Antragstellerin die zutreffende Auffassung des Rekursgerichtes unbekämpft, daß die Streitteile am 17. 4. 1979 nicht einen neuen Mietvertrag, sondern bloß eine neue Hauptmietzinsvereinbarung iS des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG getroffen haben. Sie wendet sich aber mit Recht gegen die Meinung des Rekursgerichtes, daß im Falle einer solchen Vereinbarung ein Ermäßigungsbegehren des Mieters nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG ausgeschlossen sei.
Wie der OGH bereits zu 5 Ob 43/83 ausgesprochen hat, ist für die Lösung dieser Rechtsfrage allein entscheidend, ob das Fehlen der Bezugnahme auf den Fall der nach halbjährigem Bestand des Mietverhältnisses zulässigen "freien" Vereinbarung über die Mietzinshöhe, die nur - anders als zuvor im § 16 Abs. 1 Z 4 MRG - im § 16 Abs. 1 Z 7 MRG dur ch den angemessenen Betrag als Obergrenze einer Beschränkung unterliegt, im § 44 Abs. 2 Z 1 MRG ein so offensichtliches Redaktionsversehen zeigt, daß es durch Gesetzesauslegung beseitigt werden kann und darf (vgl. dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz. 25 lit. d zu § 6; Wolff in Klang[2] I/1, 87; JBl. 1967, 92; MietSlg. 32311/8). Einem Gesetz darf in der Anwendung jedenfalls kein anderer Sinn beigemessen werden, als er sich aus der eigentlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt (§ 6 ABGB). Das Füllen einer "Gesetzeslücke" in ergänzender Rechtsfindung kommt hier nicht in Betracht, weil die Beschränkung auf die Fälle des § 16 Abs. 1 Z 2 bis 6 MRG in der zum Gesetz gewordenen endgültigen Fassung der Neuordnung des Mietrechts daran hindert, auch den nicht genannten Fall des § 16 Abs. 1 Z 7 MRG als Ausschluß einer Ermäßigung des Hauptmietzinses nach § 44 Abs. 2 MRG zu behandeln. Daß der Wille des Gesetzgebers so klar und eindeutig erkennbar ist, daß die Auslassung der Mietzinsvereinbarung nach mehr als sechsmonatigem Bestand des Mietverhältnisses nur als Versehen bezeichnet werden kann, ergibt sich bei Betrachtung der Materialien nicht. Die Endfassung des § 44 Abs. 2 und 3 MRG hat sich aus der Übergangsregelung im § 41 Abs. 1 Z 2 lit. a des Entwurfes der Regierungsvorlage entwickelt, der allerdings bei Vorliegen der im § 13 Abs. 1 des Entwurfes genannten Voraussetzungen, also auch bei bis zur Höhe des angemessenen Betrages zulässiger freier Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses, wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat (§ 13 Abs. 1 Z 7 des Entwurfes), eine Herabsetzung auf den nach § 13 Abs. 2 des Entwurfes angemessenen (Kategorie-)Hauptmietzins zuzüglich der Hälfte ausgeschlossen hat. Das Ziel der Übergangsregelung sollte die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge (Altmietverhältnisse) an die Neuordnung des Mietrechtes bilden, wobei allerdings nur bei Wohnraummiete und Überschreiten der Beschränkung bis zum zulässigen Kategoriemietzins um mehr als die Hälfte eine vom Willen des Mieters abhängige Modifikation (Novation) des in Zukunft zu entrichtenden Hauptmietzinses eintreten sollte. Schon hier war die Ausschließung des Ermäßigungsverlangens des Mieters bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Entwurfes unscharf, umfaßte aber jedenfalls auch die wegen der mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses abnehmenden "Ungleichgewichtslage" zugelassenen Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses nach halbjähriger Dauer des Bestandverhältnisses, während die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Z 1 des Entwurfes von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 Z 2 lit. a des Entwurfes ausschied, wenn der Bestandgegenstand nicht zu Wohnzwecken diente (425 BlgNR 15. GP). Der Bericht des Justizausschusses zum § 44 MRG ist knapp gehalten und spricht nur davon, daß diese Bestimmung an die Stelle des § 41 Abs. 1 Z 2 der Regierungsvorlage trete und in den Abs. 2 und 3 Fälle der Ermäßigung eines vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes frei vereinbarten Hauptmietzinses regle, der ohne "Vorliegen der im § 16 Abs. 1 genannten Voraussetzungen" den im § 16 Abs. 2 bestimmten Hauptmietzins um mehr als die Hälfte übersteigt (880 BlgNR 15. GP). Daraus wurde zwar abgeleitet, es müsse sich bei der Weglassung der Z 7 des § 16 Abs. 1 MRG im § 44 Abs. 2 Z 1 MRG um ein offensichtliches Redaktionsversehen gehandelt haben, weil die Vereinbarung eines höheren Mietzinses nach mehr als sechsmonatiger Dauer des Mietverhältnisses vor allem dazu diente, die Finanzierung von Erhaltungsarbeiten ohne behördliche Einschaltung (§ 7 und § 28 Abs. 2 und 3 MRG) zu sichern und die nun eröffnete Ermäßigung einen groben Wertungswiderspruch darstellen würde (Würth-Zingher, MRG, Anm. 5 zu § 44). Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber dem Mieter, der vor dem 1. 1. 1982 eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses zulässig getroffen hat - schon nach Altrecht unwirksame Vereinbarungen blieben auch nach dem 1. 1. 1982 rechtsunwirksam (§ 43 Abs. 2 MRG) -, die Möglichkeit der Anpassung des "überhöhten Hauptmietzinses" nur in den Fällen verweigern wollte, in welchen von den Gegebenheiten der Wohnung her auch nach dem 1. 1. 1982 keine Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses mit dem Kategoriemietzins besteht (§ 16 Abs. 1 Z 2 bis 6 MRG), während die Zulässigkeit der Vereinbarung nach längerem Bestand des Mietverhältnisses (§ 16 Abs. 1 Z 7 MRG = § 16 Abs. 1 Z 4 MG) kein Hindernis für das Verlangen nach Mietzinsermäßigung sein sollte. Dies wäre durchaus mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers bei der Neuordnung des Mietrechtes vereinbar. Die Befürchtung, ein nach § 16 Abs. 1 Z 7 MRG zulässig erhöhter Mietzins könnte der Ermäßigung unterliegen, besteht nicht, weil sich die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 und 3 MRG nur auf vor dem 1. 1. 1982 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bezieht und auf im Geltungsbereich des MRG getroffene Vereinbarungen unanwendbar ist. Es ist also davon auszugehen, daß ein Ermäßigungsbegehren des Mieters nach § 44 Abs. 2 und 3 MRG grundsätzlich auch im Falle einer zulässigen Hauptmietzinsvereinbarung iS des § 16 Abs. 1 Z 7 MRG möglich ist.Wie der OGH bereits zu 5 Ob 43/83 ausgesprochen hat, ist für die Lösung dieser Rechtsfrage allein entscheidend, ob das Fehlen der Bezugnahme auf den Fall der nach halbjährigem Bestand des Mietverhältnisses zulässigen "freien" Vereinbarung über die Mietzinshöhe, die nur - anders als zuvor im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG - im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG dur ch den angemessenen Betrag als Obergrenze einer Beschränkung unterliegt, im Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ein so offensichtliches Redaktionsversehen zeigt, daß es durch Gesetzesauslegung beseitigt werden kann und darf vergleiche dazu Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz. 25 Litera d, zu Paragraph 6,; Wolff in Klang[2] I/1, 87; JBl. 1967, 92; MietSlg. 32311/8). Einem Gesetz darf in der Anwendung jedenfalls kein anderer Sinn beigemessen werden, als er sich aus der eigentlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt (Paragraph 6, ABGB). Das Füllen einer "Gesetzeslücke" in ergänzender Rechtsfindung kommt hier nicht in Betracht, weil die Beschränkung auf die Fälle des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG in der zum Gesetz gewordenen endgültigen Fassung der Neuordnung des Mietrechts daran hindert, auch den nicht genannten Fall des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG als Ausschluß einer Ermäßigung des Hauptmietzinses nach Paragraph 44, Absatz 2, MRG zu behandeln. Daß der Wille des Gesetzgebers so klar und eindeutig erkennbar ist, daß die Auslassung der Mietzinsvereinbarung nach mehr als sechsmonatigem Bestand des Mietverhältnisses nur als Versehen bezeichnet werden kann, ergibt sich bei Betrachtung der Materialien nicht. Die Endfassung des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG hat sich aus der Übergangsregelung im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Entwurfes der Regierungsvorlage entwickelt, der allerdings bei Vorliegen der im Paragraph 13, Absatz eins, des Entwurfes genannten Voraussetzungen, also auch bei bis zur Höhe des angemessenen Betrages zulässiger freier Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses, wenn das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, des Entwurfes), eine Herabsetzung auf den nach Paragraph 13, Absatz 2, des Entwurfes angemessenen (Kategorie-)Hauptmietzins zuzüglich der Hälfte ausgeschlossen hat. Das Ziel der Übergangsregelung sollte die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge (Altmietverhältnisse) an die Neuordnung des Mietrechtes bilden, wobei allerdings nur bei Wohnraummiete und Überschreiten der Beschränkung bis zum zulässigen Kategoriemietzins um mehr als die Hälfte eine vom Willen des Mieters abhängige Modifikation (Novation) des in Zukunft zu entrichtenden Hauptmietzinses eintreten sollte. Schon hier war die Ausschließung des Ermäßigungsverlangens des Mieters bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, des Entwurfes unscharf, umfaßte aber jedenfalls auch die wegen der mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses abnehmenden "Ungleichgewichtslage" zugelassenen Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses nach halbjähriger Dauer des Bestandverhältnisses, während die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Entwurfes von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Entwurfes ausschied, wenn der Bestandgegenstand nicht zu Wohnzwecken diente (425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Der Bericht des Justizausschusses zum Paragraph 44, MRG ist knapp gehalten und spricht nur davon, daß diese Bestimmung an die Stelle des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, der Regierungsvorlage trete und in den Absatz 2 und 3 Fälle der Ermäßigung eines vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes frei vereinbarten Hauptmietzinses regle, der ohne "Vorliegen der im Paragraph 16, Absatz eins, genannten Voraussetzungen" den im Paragraph 16, Absatz 2, bestimmten Hauptmietzins um mehr als die Hälfte übersteigt (880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Daraus wurde zwar abgeleitet, es müsse sich bei der Weglassung der Ziffer 7, des Paragraph 16, Absatz eins, MRG im Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG um ein offensichtliches Redaktionsversehen gehandelt haben, weil die Vereinbarung eines höheren Mietzinses nach mehr als sechsmonatiger Dauer des Mietverhältnisses vor allem dazu diente, die Finanzierung von Erhaltungsarbeiten ohne behördliche Einschaltung (Paragraph 7 und Paragraph 28, Absatz 2 und 3 MRG) zu sichern und die nun eröffnete Ermäßigung einen groben Wertungswiderspruch darstellen würde (Würth-Zingher, MRG, Anmerkung 5 zu Paragraph 44,). Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber dem Mieter, der vor dem 1. 1. 1982 eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses zulässig getroffen hat - schon nach Altrecht unwirksame Vereinbarungen blieben auch nach dem 1. 1. 1982 rechtsunwirksam (Paragraph 43, Absatz 2, MRG) -, die Möglichkeit der Anpassung des "überhöhten Hauptmietzinses" nur in den Fällen verweigern wollte, in welchen von den Gegebenheiten der Wohnung her auch nach dem 1. 1. 1982 keine Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses mit dem Kategoriemietzins besteht (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG), während die Zulässigkeit der Vereinbarung nach längerem Bestand des Mietverhältnisses (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG = Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG) kein Hindernis für das Verlangen nach Mietzinsermäßigung sein sollte. Dies wäre durchaus mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers bei der Neuordnung des Mietrechtes vereinbar. Die Befürchtung, ein nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG zulässig erhöhter Mietzins könnte der Ermäßigung unterliegen, besteht nicht, weil sich die Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG nur auf vor dem 1. 1. 1982 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bezieht und auf im Geltungsbereich des MRG getroffene Vereinbarungen unanwendbar ist. Es ist also davon auszugehen, daß ein Ermäßigungsbegehren des Mieters nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG grundsätzlich auch im Falle einer zulässigen Hauptmietzinsvereinbarung iS des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG möglich ist.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß sich der vorliegende Sachverhalt der (in § 44 Abs. 2 Z 1 MRG genannten) Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 MRG schon deshalb nicht unterstellen läßt, weil es hiefür an dem Tatbestandsmerkmal fehlt, daß der Vermieter die Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in das Mietrecht des früheren Mieters berechtigten Dritten vermietet.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß sich der vorliegende Sachverhalt der (in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG genannten) Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG schon deshalb nicht unterstellen läßt, weil es hiefür an dem Tatbestandsmerkmal fehlt, daß der Vermieter die Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in das Mietrecht des früheren Mieters berechtigten Dritten vermietet.
Nach § 44 Abs. 2 Z 2 MRG setzt ein erfolgreiches Ermäßigungsbegehren des Mieters voraus, daß der vereinbarte Hauptmietzins den Betrag um mehr als die Hälfte übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages oder einer späteren, vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung nach § 16 Abs. 2 MRG errechnet (vgl. Würth-Zingher, MRG, Anm. 8 zu § 44). Vom Vermieter finanziert ist diese Standardverbesserung auch dann, wenn im Zusammenhang mit ihr - wie hier - eine Hauptmietzinsvereinbarung iS des § 16 Abs. 1 Z 7 MRG getroffen wird.Nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG setzt ein erfolgreiches Ermäßigungsbegehren des Mieters voraus, daß der vereinbarte Hauptmietzins den Betrag um mehr als die Hälfte übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages oder einer späteren, vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG errechnet vergleiche Würth-Zingher, MRG, Anmerkung 8 zu Paragraph 44,). Vom Vermieter finanziert ist diese Standardverbesserung auch dann, wenn im Zusammenhang mit ihr - wie hier - eine Hauptmietzinsvereinbarung iS des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG getroffen wird.
Die Antragstellerin macht daher zutreffend geltend, daß die Frage, ob ihre Wohnung nach der von den Antragsgegnern behaupteten Standardverbesserung, deren vollständige Vornahme jedoch von der Antragstellerin nach wie vor bestritten wird, in die Kategorie C oder D falle, entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sehr wohl von Bedeutung ist und demnach nicht auf sich beruhen kann.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren in der Tagsatzung vom 7. 3. 1983 selbst angegeben hat, daß das (in ihre Wohnung eingebaute) WC bei Übergabe durch die Antragsgegner insoweit gebrauchsfähig gewesen ist, als man sich auf die WC-Schale setzen konnte sowie die Spülung intakt und die Türe zu schließen war. Schon daraus folgt - ungeachtet der Bemängelung der Antragstellerin, daß der WC-Raum im Zeitpunkt der Übergabe an sie 5 m hoch, nicht beheizbar sowie ohne Waschbecken gewesen sei und einen Verputz aufgewiesen habe, der abgebröckelt sei, wenn man daran angekommen sei - in rechtlicher Hinsicht, daß die iS des § 44 Abs. 2 Z 2 MRG von den Antragsgegnern finanzierte Standardverbesserung zum Vorhandensein eines Klosetts im Inneren in brauchbarem Zustand iS des § 16 Abs. 2 Z 3 MRG geführt habe, weshalb es unschädlich ist, daß das Rekursgericht zu der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge im Rekurs der Antragstellerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß nicht Stellung genommen hat. Es ist daher dem Erstgericht darin zu folgen, daß dem Ermäßigungsbegehren der Antragstellerin nur unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie C Berechtigung zukommt. Die Frage, ob die in § 16 Abs. 2 Z 4 MRG enthaltene Regelung über die Anzeige durch den Mieter auch im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 Z 2 MRG gilt, kann hier auf sich beruhen.Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren in der Tagsatzung vom 7. 3. 1983 selbst angegeben hat, daß das (in ihre Wohnung eingebaute) WC bei Übergabe durch die Antragsgegner insoweit gebrauchsfähig gewesen ist, als man sich auf die WC-Schale setzen konnte sowie die Spülung intakt und die Türe zu schließen war. Schon daraus folgt - ungeachtet der Bemängelung der Antragstellerin, daß der WC-Raum im Zeitpunkt der Übergabe an sie 5 m hoch, nicht beheizbar sowie ohne Waschbecken gewesen sei und einen Verputz aufgewiesen habe, der abgebröckelt sei, wenn man daran angekommen sei - in rechtlicher Hinsicht, daß die iS des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG von den Antragsgegnern finanzierte Standardverbesserung zum Vorhandensein eines Klosetts im Inneren in brauchbarem Zustand iS des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG geführt habe, weshalb es unschädlich ist, daß das Rekursgericht zu der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge im Rekurs der Antragstellerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß nicht Stellung genommen hat. Es ist daher dem Erstgericht darin zu folgen, daß dem Ermäßigungsbegehren der Antragstellerin nur unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie C Berechtigung zukommt. Die Frage, ob die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG enthaltene Regelung über die Anzeige durch den Mieter auch im Anwendungsbereich des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, MRG gilt, kann hier auf sich beruhen.
Für die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe waren folgende Erwägungen bestimmend: Da die Antragstellerin nur die Entscheidung über die Angemessenheit (Zulässigkeit) des vereinbarten bzw. begehrten Hauptmietzinses nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG beantragt hat (§ 37 Abs. 3 Z 1 MRG), ist die Zuordnung der Wohnung zu einer bestimmten Ausstattungskategorie lediglich als nicht der Rechtskraft fähige Vorfragenentscheidung vorzunehmen. Eine der Rechtskraft fähige Feststellung der Kategoriezugehörigkeit der Wohnung, wie sie dem Erstgericht vorgeschwebt sein dürfte, würde über den Antrag hinausgehen und überdies die Notwendigkeit mit sich bringen, den anderen Hauptmietern des Hauses die Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme iS des § 37 Abs. 3 Z 2 MRG zu geben (5 Ob 61/83 ua.). Ähnliche Erwägungen waren für die Ausschaltung der Angabe der Nutzfläche der Wohnung aus dem Spruch maßgebend. Die Verpflichtung der Antragstellerin als Mieterin, die bisher zu Unrecht nicht bezahlten Hauptmietzinsbeträge nachzuzahlen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 37 MRG. Gemäß § 37 Abs. 4 MRG ist nur der Gegner des antragstellenden Mieter, wenn sich in einem Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückforderung oder Ersatz ergibt, auch zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages samt Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution zu verhalten. Der auf die Umsatzsteuer hinweisende Klammerausdruck nach dem Betrag von 789.03 S dient lediglich der Klarstellung.Für die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe waren folgende Erwägungen bestimmend: Da die Antragstellerin nur die Entscheidung über die Angemessenheit (Zulässigkeit) des vereinbarten bzw. begehrten Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG beantragt hat (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, MRG), ist die Zuordnung der Wohnung zu einer bestimmten Ausstattungskategorie lediglich als nicht der Rechtskraft fähige Vorfragenentscheidung vorzunehmen. Eine der Rechtskraft fähige Feststellung der Kategoriezugehörigkeit der Wohnung, wie sie dem Erstgericht vorgeschwebt sein dürfte, würde über den Antrag hinausgehen und überdies die Notwendigkeit mit sich bringen, den anderen Hauptmietern des Hauses die Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme iS des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG zu geben (5 Ob 61/83 ua.). Ähnliche Erwägungen waren für die Ausschaltung der Angabe der Nutzfläche der Wohnung aus dem Spruch maßgebend. Die Verpflichtung der Antragstellerin als Mieterin, die bisher zu Unrecht nicht bezahlten Hauptmietzinsbeträge nachzuzahlen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 37, MRG. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG ist nur der Gegner des antragstellenden Mieter, wenn sich in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückforderung oder Ersatz ergibt, auch zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages samt Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution zu verhalten. Der auf die Umsatzsteuer hinweisende Klammerausdruck nach dem Betrag von 789.03 S dient lediglich der Klarstellung.