Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter einer 38 m2 großen Wohnung in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus in Linz, Waldeggstraße 63. Die Antragsgegnerin und die Voreigentümer des Hauses sanierten seit dem Jahre 1976 bis 1983 sämtliche Wohnungen in diesem Haus in der Reihenfolge ihres Freiwerdens. Die an die Antragsteller vermietete Wohnung wurde im Februar 1981 unmittelbar nach dem Auszug des Vormieters durch bautechnische Arbeiten größeren Umfanges, unter anderem durch das Einsetzen von Thermoglasfenstern, das Errichten von Zwischenwänden und die erstmalige Heizungs- und Sanitärinstallation sowie den völlig neuen Einbau eines Bades und WCs adaptiert. Bevor die Standardanhebung durchgeführt wurde, befand sich in der Wohnung keine Wasserentnahmestelle und kein WC im Wohnungsverband. Weiters wurden die alten Fußböden entfernt und nach der Isolierung neue bzw. im Wohn-Schlafzimmer Preßspanplatten verlegt. Mit Mietvertrag vom 30. Juli 1981 wurde den Antragstellern ab 1. August 1981 der aus Diele, Küche, WC und Bad sowie Wohn-Schlafzimmer bestehende Mietgegenstand zu einem monatlichen Hauptmietzins von S 2.400,-- einschließlich Umsatzsteuer in Bestand gegeben.
Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen wurden die Wände des Wohn-Schlafzimmers abgezogen, verspachtelt und mit weißer Dispersionsfarbe gestrichen.
Mit dem an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichteten Antrag vom 30. Jänner 1986 begehrten die Antragsteller gemäß § 44 MRG die Feststellung, daß die von ihnen gemietete Wohnung der Ausstattungskategorie C zugehöre, wofür ab 1. Februar 1986 der ermäßigte Hauptmietzins inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer S 764,94 betrage, und durch die monatliche Einhebung von S 2.444,44 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer das zulässige Zinsausmaß um S 1.679,50 überschritten worden sei. Bei der von ihnen gemieteten Wohnung habe es sich zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages um eine solche der Kategorie C gehandelt. Mit Einschreibbrief vom 22. Jänner 1986 hätten sie von der Antragsgegnerin die Ermäßigung des Hauptmietzinses begehrt. Da dies abgelehnt worden sei, müßten sie gemäß §§ 37 Abs 1 Z 8 und Abs 3 Z 2 MRG iVm § 44 MRG den vorliegenden Antrag stellen.Mit dem an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichteten Antrag vom 30. Jänner 1986 begehrten die Antragsteller gemäß Paragraph 44, MRG die Feststellung, daß die von ihnen gemietete Wohnung der Ausstattungskategorie C zugehöre, wofür ab 1. Februar 1986 der ermäßigte Hauptmietzins inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer S 764,94 betrage, und durch die monatliche Einhebung von S 2.444,44 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer das zulässige Zinsausmaß um S 1.679,50 überschritten worden sei. Bei der von ihnen gemieteten Wohnung habe es sich zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages um eine solche der Kategorie C gehandelt. Mit Einschreibbrief vom 22. Jänner 1986 hätten sie von der Antragsgegnerin die Ermäßigung des Hauptmietzinses begehrt. Da dies abgelehnt worden sei, müßten sie gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 44, MRG den vorliegenden Antrag stellen.
Die Antragsgegnerin beantragte bereits im Schlichtungsverfahren die Abweisung des Antrages. § 44 MRG sei nicht anzuwenden, weil sich der Mietgegenstand bei Vertragsabschluß in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe und die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 5 bzw. 6 MRG vorlägen.Die Antragsgegnerin beantragte bereits im Schlichtungsverfahren die Abweisung des Antrages. Paragraph 44, MRG sei nicht anzuwenden, weil sich der Mietgegenstand bei Vertragsabschluß in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe und die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. 6 MRG vorlägen.
Demgegenüber bestritten die Antragsteller, daß sich die Wohnung bei ihrem Einzug in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe; die Wände des Wohnzimmers hätten neu tapeziert werden müssen; in der Küche hätten sämtliche Wasserhähne gefehlt, die erst später von den Antragstellern auf ihre Kosten angeschafft worden seien; die Küche sei leer gewesen und im Wohnzimmer sei nur ein Gaskonvektor vorhanden gewesen (Eingabe vom 7. Mai 1986 an die Schlichtungsstelle).
Dazu brachte die Antragsgegnerin vor, daß die Antragsteller im Mietvertrag ausdrücklich bestätigt hätten, daß der Mietgegenstand im guten, brauchbaren Zustand übergeben worden sei. Die Wohnung sei neu ausgemalt gewesen; es sei auch eine Küche mit den erforderlichen Anschlüssen vorhanden gewesen; am Boden hätten sich "ordnungsgemäß verlegte Spanplatten" befunden (Eingabe der Antragsgegnerin, eingelangt bei der Schlichtungsstelle am 28. Mai 1986). Die Antragsteller gaben sich mit der ihren Antrag abweisenden Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und machten die Rechtssache gemäß § 40 MRG beim Bezirksgericht Linz anhängig. Nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefaßten Sachbeschlusses des Erstgerichtes vom 23. Dezember 1986, 26 Msch 38/86-5, durch das Landesgericht Linz als Rekursgericht wies das Erstgericht den Antrag neuerlich ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der Hauptmieter eines Altmietvertrages gemäß § 44 Abs 2 MRG nur dann erfolgreich die Ermäßigung des Hauptmietzinses begehren könne, wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung der Höhe des Zinses die im § 16 Abs 1 Z 5 bzw. 6 MRG (neben anderen hier nicht maßgeblichen Ausnahmetatbeständen) genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Das Erstgericht erachtete den Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG für gegeben und bejahte insbesondere die Ordnungsgemäßheit der Wohnung. Das Fehlen eines Bodenbelages im Wohn-Schlafzimmer schließe für sich allein die Ordnungsgemäßheit im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG nicht aus.Dazu brachte die Antragsgegnerin vor, daß die Antragsteller im Mietvertrag ausdrücklich bestätigt hätten, daß der Mietgegenstand im guten, brauchbaren Zustand übergeben worden sei. Die Wohnung sei neu ausgemalt gewesen; es sei auch eine Küche mit den erforderlichen Anschlüssen vorhanden gewesen; am Boden hätten sich "ordnungsgemäß verlegte Spanplatten" befunden (Eingabe der Antragsgegnerin, eingelangt bei der Schlichtungsstelle am 28. Mai 1986). Die Antragsteller gaben sich mit der ihren Antrag abweisenden Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und machten die Rechtssache gemäß Paragraph 40, MRG beim Bezirksgericht Linz anhängig. Nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefaßten Sachbeschlusses des Erstgerichtes vom 23. Dezember 1986, 26 Msch 38/86-5, durch das Landesgericht Linz als Rekursgericht wies das Erstgericht den Antrag neuerlich ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der Hauptmieter eines Altmietvertrages gemäß Paragraph 44, Absatz 2, MRG nur dann erfolgreich die Ermäßigung des Hauptmietzinses begehren könne, wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung der Höhe des Zinses die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. 6 MRG (neben anderen hier nicht maßgeblichen Ausnahmetatbeständen) genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Das Erstgericht erachtete den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG für gegeben und bejahte insbesondere die Ordnungsgemäßheit der Wohnung. Das Fehlen eines Bodenbelages im Wohn-Schlafzimmer schließe für sich allein die Ordnungsgemäßheit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG nicht aus.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen des von den Antragstellern gleich wie im ersten Rechtsgang geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 37 Abs 3 Z 2 MRG mangels einer unmittelbaren Berührung der Interessen der übrigen Mieter durch das gegenständliche Verfahren. Rechtlich vertrat es die Meinung, daß nicht schon jeder geringfügige Fehler die Ordnungsgemäßheit des Zustandes einer Wohnung iS des § 16 Abs 1 Z 6 MRG ausschließe. Es sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilen, welche Mängel der Mieter als zumutbar hinnehmen müsse. Habe der Vermieter die alten Fußböden im Zuge der Sanierung des Gebäudes entfernt und nach der Isolierung im Wohn-Schlafzimmer nur Preßspanplatten verlegt, sodaß dem Mieter die Verlegung eines Bodenbelages seiner Wahl überlassen bleibe, so schließe dies für sich allein den ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht aus. Das angebliche Fehlen von Mobiliar und von Armaturen in der Küche sowie das Fehlen einer Zentralheizung oder einer vergleichbaren stationären Heizung sei für die rechtliche Beurteilung im Rahmen des § 16 Abs 1 Z 6 MRG bedeutungslos, da eine Wohnung der Ausstattungskategorie C gemäß § 16 Abs 2 Z 3 MRG nur eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren aufweisen müsse. Diesem Erfordernis sei jedoch entsprochen worden, weil nach den Außerstreitstellungen WC und Bad eingebaut worden seien. Auf das Vorhandensein von weiteren Wasserentnahmestellen oder von Mobiliar komme es daher nicht an. Soweit die Rekurswerber diesbezüglich auf Beweisfragen eingingen, griffen sie Themen auf, welche die Entscheidungsgründe gar nicht berührten. Entscheidungswesentlich sei allein die von den Rekurswerbern bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, daß die Wände des Wohn-Schlafzimmers im Zuge der Sanierungsmaßnahmen abgezogen, verspachtelt und mit weißer Dispersionsfarbe gestrichen worden seien und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätten. Das Erstgericht sei zu dieser Feststellung nach Vernehmung der Erstantragstellerin sowie der Zeugen Roman E***, Ing. Roland E***, Anton K***, Gerhard H*** und Novica S***Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen des von den Antragstellern gleich wie im ersten Rechtsgang geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG mangels einer unmittelbaren Berührung der Interessen der übrigen Mieter durch das gegenständliche Verfahren. Rechtlich vertrat es die Meinung, daß nicht schon jeder geringfügige Fehler die Ordnungsgemäßheit des Zustandes einer Wohnung iS des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ausschließe. Es sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beurteilen, welche Mängel der Mieter als zumutbar hinnehmen müsse. Habe der Vermieter die alten Fußböden im Zuge der Sanierung des Gebäudes entfernt und nach der Isolierung im Wohn-Schlafzimmer nur Preßspanplatten verlegt, sodaß dem Mieter die Verlegung eines Bodenbelages seiner Wahl überlassen bleibe, so schließe dies für sich allein den ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht aus. Das angebliche Fehlen von Mobiliar und von Armaturen in der Küche sowie das Fehlen einer Zentralheizung oder einer vergleichbaren stationären Heizung sei für die rechtliche Beurteilung im Rahmen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG bedeutungslos, da eine Wohnung der Ausstattungskategorie C gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG nur eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren aufweisen müsse. Diesem Erfordernis sei jedoch entsprochen worden, weil nach den Außerstreitstellungen WC und Bad eingebaut worden seien. Auf das Vorhandensein von weiteren Wasserentnahmestellen oder von Mobiliar komme es daher nicht an. Soweit die Rekurswerber diesbezüglich auf Beweisfragen eingingen, griffen sie Themen auf, welche die Entscheidungsgründe gar nicht berührten. Entscheidungswesentlich sei allein die von den Rekurswerbern bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, daß die Wände des Wohn-Schlafzimmers im Zuge der Sanierungsmaßnahmen abgezogen, verspachtelt und mit weißer Dispersionsfarbe gestrichen worden seien und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätten. Das Erstgericht sei zu dieser Feststellung nach Vernehmung der Erstantragstellerin sowie der Zeugen Roman E***, Ing. Roland E***, Anton K***, Gerhard H*** und Novica S***
gelangt. Auf die Parteivernehmung des Zweitantragstellers, deren Unterlassung im ersten Rechtsgang zur Aufhebung des angefochtenen Sachbeschlusses und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht geführt habe, sei im zweiten Rechtsgang verzichtet worden. Die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei unbedenklich, weshalb auch das Rekursgericht von der Feststellung ausgehe, daß die Wände vor Beginn des Mietverhältnisses von der Vermieterin ordnungsgemäß weiß gestrichen worden seien. Für die rechtliche Beurteilung ergebe sich daher zusammenfassend, daß die Ermäßigung des Hauptmietzinses gemäß § 44 Abs 2 MRG im gegenständlichen Fall wegen Vorliegens der in § 16 Abs 1 Z 6 MRG genannten Voraussetzungen gegen den Willen der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Schließlich brachte das Rekursgericht noch zum Ausdruck, daß dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß keine Rechtsansicht überbunden worden sei und die für die Zulassung des Revisionsrekurses geforderte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin zu erblicken sei, daß zur Frage, ob das Verlegen von Preßspanplatten ohne weiteren Bodenbelag bereits für sich allein die Ordnungsgemäßheit iS des § 16 Abs 1 Z 6 MRG ausschließe oder zu vergleichbaren Fällen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.gelangt. Auf die Parteivernehmung des Zweitantragstellers, deren Unterlassung im ersten Rechtsgang zur Aufhebung des angefochtenen Sachbeschlusses und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht geführt habe, sei im zweiten Rechtsgang verzichtet worden. Die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei unbedenklich, weshalb auch das Rekursgericht von der Feststellung ausgehe, daß die Wände vor Beginn des Mietverhältnisses von der Vermieterin ordnungsgemäß weiß gestrichen worden seien. Für die rechtliche Beurteilung ergebe sich daher zusammenfassend, daß die Ermäßigung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 44, Absatz 2, MRG im gegenständlichen Fall wegen Vorliegens der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG genannten Voraussetzungen gegen den Willen der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Schließlich brachte das Rekursgericht noch zum Ausdruck, daß dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß keine Rechtsansicht überbunden worden sei und die für die Zulassung des Revisionsrekurses geforderte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin zu erblicken sei, daß zur Frage, ob das Verlegen von Preßspanplatten ohne weiteren Bodenbelag bereits für sich allein die Ordnungsgemäßheit iS des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ausschließe oder zu vergleichbaren Fällen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung ihres Antrages an die Schlichtungsstelle abzuändern.
Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.