Rechtssatz RS0021105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021105
Entscheidungsdatum
08.07.1997
Rechtssatz
Ein ordnungsgemäßer Zustand des Bestandobjektes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG liegt dann nicht vor, wenn es beachtliche Mängel aufweist, daß heißt solche, die nach der zur Zeit der Übergabe des Bestandobjekts herrschenden allgemeinen Verkehrsauffassung nicht wegen ihrer Geringfügigkeit (Bagatellschäden) ohnedies innerhalb der als zumutbar hinzunehmenden Toleranzgrenze lagen.Ein ordnungsgemäßer Zustand des Bestandobjektes im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG liegt dann nicht vor, wenn es beachtliche Mängel aufweist, daß heißt solche, die nach der zur Zeit der Übergabe des Bestandobjekts herrschenden allgemeinen Verkehrsauffassung nicht wegen ihrer Geringfügigkeit (Bagatellschäden) ohnedies innerhalb der als zumutbar hinzunehmenden Toleranzgrenze lagen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 171/86
Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 171/86
- 5 Ob 45/87
Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 45/87
Veröff: SZ 60/82
- 5 Ob 2/88
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 2/88
- 5 Ob 145/97b
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 145/97b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021105
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00171_8600000_001