Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß das Rekursgericht zutreffend in Übereinstimmung mit Würth-Zingher in MRG `86 (Anm. 3 zu Art. IV Nov `85) die Anwendbarkeit des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall verneint hat.Zunächst ist klarzustellen, daß das Rekursgericht zutreffend in Übereinstimmung mit Würth-Zingher in MRG `86 Anmerkung 3 zu Artikel römisch vier, Nov `85) die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall verneint hat.
Der Mietvertrag der Parteien wurde vor dem Inkrafttreten des MRG unter dem Geltungsbereich des damals bestehenden Bestandrechtes geschlossen. Es war damals völlig herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, daß § 1096 Abs 1 ABGB nachgiebiges und nicht zwingendes Recht beinhaltet, und an dieser Ansicht hat sich bis heute, auch unter dem Geltungsbereich des MRG, soweit dieses keine Sonderbestimmungen enthält, nichts geändert (vgl. Würth in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 1096). Danach waren schon nach damaliger Ansicht offene, also bei Übernahme der Wohnung durch den Mieter in die Augen fallende Mängel spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Vermieter zu beanstanden, sonst wurde dies - entsprechend der Regel des § 928 Satz 1 erster Fall ABGB - als Gewährleistungsverzicht ausgelegt (vgl. Würth aaO Rz 2 mwN und Reischauer Anm. 1 zu § 928 ABGB bezüglich der Augenfälligkeit des Mangels). Diese Rechtsansicht wird auch der vom Gesetzgeber des MRG zum Ausdruck gebrachten unwiderlegbaren Annahme gerecht, daß der Mieter bei Abschluß des Mietvertrages wegen des ihn belastenden wirtschaftlichen Drucks (vgl. Würth-Zingher aaO Anm. 23 zu § 16 Abs 1 Z 7) in einem Zustand schutzwürdiger Schwächung der Willensfreiheit sei, weil ihn die Beanstandungspflicht nicht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern erst in jenem der Übernahme des Mietgegenstandes trifft, und er in diesem Zeitpunkt bereits von der Sorge befreit ist, der Vermieter werde ihm diese Wohnung nicht in Bestand geben, so daß nun jede Schutzwürdigkeit wegen wirtschaftlicher Zwangslage des Mieters fehlt. § 1096 Abs 1 ABGB gibt dem Mieter vielmehr ausreichenden Schutz, seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, ohne unbillige Nachteile in der eigenen Rechtsposition als Bestandnehmer zu riskieren. Es ist deshalb in der hier zur Entscheidung stehenden Sache vorerst festzustellen, ob die antragstellenden Mieter nach Abschluß des Mietvertrages, der ihre Rechtsposition gegenüber der Vermieterin endgültig und bindend festlegte, bei Übernahme der Wohnung die dabei in die Augen fallenden, dh. bei normaler, durchschnittlicher Sorgfalt eines Mieters ohne weiteres erkennbaren Mängel - hier jedenfalls also die Farbabblätterungen an den Decken der Küche und des Wohnzimmers, fraglich aber nach der Aktenlage die fehlende Abdichtung der Fenster, soferne diese überhaupt nach dem damaligen Stand der Bautechnik als mangelhaft zu bezeichnen ist - der Vermieterin gegenüber sofort beanstandet haben. Sollten sie dieser Rechtspflicht nicht nachgekommen sein, wäre ihr Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Andernfalls wäre - da ja jetzt schon feststeht, daß die behaupteten Mängel von der Vermieterin bisher nicht behoben wurden - bezüglich der Fenster durch Sachverständigenbeweis, allenfalls auchDer Mietvertrag der Parteien wurde vor dem Inkrafttreten des MRG unter dem Geltungsbereich des damals bestehenden Bestandrechtes geschlossen. Es war damals völlig herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung, daß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB nachgiebiges und nicht zwingendes Recht beinhaltet, und an dieser Ansicht hat sich bis heute, auch unter dem Geltungsbereich des MRG, soweit dieses keine Sonderbestimmungen enthält, nichts geändert vergleiche Würth in Rummel, ABGB Rz 1 zu Paragraph 1096,). Danach waren schon nach damaliger Ansicht offene, also bei Übernahme der Wohnung durch den Mieter in die Augen fallende Mängel spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Vermieter zu beanstanden, sonst wurde dies - entsprechend der Regel des Paragraph 928, Satz 1 erster Fall ABGB - als Gewährleistungsverzicht ausgelegt vergleiche Würth aaO Rz 2 mwN und Reischauer Anmerkung 1 zu Paragraph 928, ABGB bezüglich der Augenfälligkeit des Mangels). Diese Rechtsansicht wird auch der vom Gesetzgeber des MRG zum Ausdruck gebrachten unwiderlegbaren Annahme gerecht, daß der Mieter bei Abschluß des Mietvertrages wegen des ihn belastenden wirtschaftlichen Drucks vergleiche Würth-Zingher aaO Anmerkung 23 zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7,) in einem Zustand schutzwürdiger Schwächung der Willensfreiheit sei, weil ihn die Beanstandungspflicht nicht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern erst in jenem der Übernahme des Mietgegenstandes trifft, und er in diesem Zeitpunkt bereits von der Sorge befreit ist, der Vermieter werde ihm diese Wohnung nicht in Bestand geben, so daß nun jede Schutzwürdigkeit wegen wirtschaftlicher Zwangslage des Mieters fehlt. Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB gibt dem Mieter vielmehr ausreichenden Schutz, seine Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, ohne unbillige Nachteile in der eigenen Rechtsposition als Bestandnehmer zu riskieren. Es ist deshalb in der hier zur Entscheidung stehenden Sache vorerst festzustellen, ob die antragstellenden Mieter nach Abschluß des Mietvertrages, der ihre Rechtsposition gegenüber der Vermieterin endgültig und bindend festlegte, bei Übernahme der Wohnung die dabei in die Augen fallenden, dh. bei normaler, durchschnittlicher Sorgfalt eines Mieters ohne weiteres erkennbaren Mängel - hier jedenfalls also die Farbabblätterungen an den Decken der Küche und des Wohnzimmers, fraglich aber nach der Aktenlage die fehlende Abdichtung der Fenster, soferne diese überhaupt nach dem damaligen Stand der Bautechnik als mangelhaft zu bezeichnen ist - der Vermieterin gegenüber sofort beanstandet haben. Sollten sie dieser Rechtspflicht nicht nachgekommen sein, wäre ihr Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen. Andernfalls wäre - da ja jetzt schon feststeht, daß die behaupteten Mängel von der Vermieterin bisher nicht behoben wurden - bezüglich der Fenster durch Sachverständigenbeweis, allenfalls auch
Lokalaugenschein - keinesfalls aber, wie dies durch das Erstgericht geschah, allein durch Aussagen von Zeugen und der Parteien, die ja nur über jetzt nicht mehr feststellbare Zustände Zeugnis ablegen können, während jetzt noch vorhandene Zustände durch Augenschein und/oder Befundaufnahme eines Sachverständigen zu ermitteln sind - Klarheit zu verschaffen, ob ihre Luftdurchlässigkeit das dem zur Zeit der Übergabe des Bestandgegenstandes maßgeblichen Stand der Bautechnik entsprechende Maß in beachtlicher Weise überschreitet bzw., falls seit damals eine Verschlechterung eintrat, damals überschritten hat. Es kann nämlich nicht schon jetzt auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen gesagt werden, daß die Fenster derart mangelhaft luftdicht sind bzw. waren, daß sie den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG vereitelt haben. Im wesentlichen Gleiches gilt auch bezüglich der Feststellungen über Art und Ausmaß der Farbabblätterungen in der Küche und im Wohnzimmer, denn diese können ebenfalls nur durch Augenschein und/oder Sachverständigenbefund, nicht aber durch Aussagen der Parteien oder von Zeugen allein festgestellt werden - diese Beweismittel sind nur für den jetzt nicht mehr feststellbaren seinerzeitigen Zustand zulässig, wenn dieser anders gewesen sein sollte als er heute ist. Diesbezüglich ist vor allem nach Art und Ausmaß der Abblätterungen festzustellen, ob es sich überhaupt um beachtliche Mängel handelt, dh. solche, die nach der zur Zeit der Übergabe des Bestandgegenstandes herrschenden allgemeinen Verkehrsauffassung nicht wegen ihrer Geringfügigkeit (sogenannte Bagatellschäden) ohnedies innerhalb der als zumutbar hinzunehmenden Toleranzgrenze des Zustandes der Wohnungsbemalung lagen, denn es hindert keinesfalls jeder kleine Schönheitsfehler die Ordnungsgemäßheit des Zustandes der Wohnung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG.Lokalaugenschein - keinesfalls aber, wie dies durch das Erstgericht geschah, allein durch Aussagen von Zeugen und der Parteien, die ja nur über jetzt nicht mehr feststellbare Zustände Zeugnis ablegen können, während jetzt noch vorhandene Zustände durch Augenschein und/oder Befundaufnahme eines Sachverständigen zu ermitteln sind - Klarheit zu verschaffen, ob ihre Luftdurchlässigkeit das dem zur Zeit der Übergabe des Bestandgegenstandes maßgeblichen Stand der Bautechnik entsprechende Maß in beachtlicher Weise überschreitet bzw., falls seit damals eine Verschlechterung eintrat, damals überschritten hat. Es kann nämlich nicht schon jetzt auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen gesagt werden, daß die Fenster derart mangelhaft luftdicht sind bzw. waren, daß sie den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG vereitelt haben. Im wesentlichen Gleiches gilt auch bezüglich der Feststellungen über Art und Ausmaß der Farbabblätterungen in der Küche und im Wohnzimmer, denn diese können ebenfalls nur durch Augenschein und/oder Sachverständigenbefund, nicht aber durch Aussagen der Parteien oder von Zeugen allein festgestellt werden - diese Beweismittel sind nur für den jetzt nicht mehr feststellbaren seinerzeitigen Zustand zulässig, wenn dieser anders gewesen sein sollte als er heute ist. Diesbezüglich ist vor allem nach Art und Ausmaß der Abblätterungen festzustellen, ob es sich überhaupt um beachtliche Mängel handelt, dh. solche, die nach der zur Zeit der Übergabe des Bestandgegenstandes herrschenden allgemeinen Verkehrsauffassung nicht wegen ihrer Geringfügigkeit (sogenannte Bagatellschäden) ohnedies innerhalb der als zumutbar hinzunehmenden Toleranzgrenze des Zustandes der Wohnungsbemalung lagen, denn es hindert keinesfalls jeder kleine Schönheitsfehler die Ordnungsgemäßheit des Zustandes der Wohnung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG.
Aus diesen Erwägungen ist in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin die Rechtssache unter Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung und zur neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 37 Abs 3 Z 19 MRG und 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG und 50, 52 ZPO.