Der Revisionsrekurs des Vermieters ist mit seinem Eventualantrag auf Aufhebung des Sachbeschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Rekursgrund der Nichtigkeit nicht vorliegt, weil in diesem Verfahren allein die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses strittig ist und die übrigen Hauptmieter nicht beizuziehen sind (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 52 zu § 37 MRG; RdW 1986, 269; SZ 56/152 = MietSlg. 35.429/29; SZ 56/171 = MietSlg. 35.430/33; SZ 57/2; MietSlg. 36.502; RZ 1987/59; MietSlg. 40.528 ua).Vorweg ist festzuhalten, daß der Rekursgrund der Nichtigkeit nicht vorliegt, weil in diesem Verfahren allein die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses strittig ist und die übrigen Hauptmieter nicht beizuziehen sind (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 52 zu Paragraph 37, MRG; RdW 1986, 269; SZ 56/152 = MietSlg. 35.429/29; SZ 56/171 = MietSlg. 35.430/33; SZ 57/2; MietSlg. 36.502; RZ 1987/59; MietSlg. 40.528 ua).
Beizupflichten ist dem Vermieter jedoch, wenn er rügt, er sei nicht angeleitet worden, Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, aus welchen sich die Berechtigung eines Zuschlages zum Mietzins iSd § 5 MG ergeben hätte. Wie die Vorinstanzen ganz zutreffend erkannten, ist die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des (Haupt-)Mietzinses zufolge der Übergangsvorschrift des § 43 Abs 2 MRG nach den zur Zeit der Vereinbarung geltenden Vorschriften zu prüfen, weil insoweit die vor dem Inkrafttreten des MRG in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Es ist auch nicht mehr strittig, daß eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses für die Wohnung, deren Abort sich außerhalb am Gang befand, nach § 16 Abs 3 MG idF MGNov 1974 nur bis zu der Obergrenze von S 4,-- je Quadratmeter und Monat wirksam geschlossen werden konnte, daß sie also insoweit rechtsunwirksam war, als ein S 148,-- monatlich übersteigender Hauptmietzins vereinbart wurde.Beizupflichten ist dem Vermieter jedoch, wenn er rügt, er sei nicht angeleitet worden, Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, aus welchen sich die Berechtigung eines Zuschlages zum Mietzins iSd Paragraph 5, MG ergeben hätte. Wie die Vorinstanzen ganz zutreffend erkannten, ist die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des (Haupt-)Mietzinses zufolge der Übergangsvorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, MRG nach den zur Zeit der Vereinbarung geltenden Vorschriften zu prüfen, weil insoweit die vor dem Inkrafttreten des MRG in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Es ist auch nicht mehr strittig, daß eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses für die Wohnung, deren Abort sich außerhalb am Gang befand, nach Paragraph 16, Absatz 3, MG in der Fassung MGNov 1974 nur bis zu der Obergrenze von S 4,-- je Quadratmeter und Monat wirksam geschlossen werden konnte, daß sie also insoweit rechtsunwirksam war, als ein S 148,-- monatlich übersteigender Hauptmietzins vereinbart wurde.
Nach § 5 MG war allerdings für besondere Aufwendungen, die auf Verlangen eines Mieters gemacht wurden und über den gewöhnlichen Betriebsaufwand oder über das zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses erforderliche Maß hinausgehen (Verbesserungen), ein angemessener Zuschlag zu dem Mietzinse dieses Mieters zulässig, sofern diese Aufwendungen nicht nach § 6 Abs 1 MG aus den Hauptmietzinsen bestritten werden mußten. Die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung eines Personen- oder Lastenaufzuges waren als solche besondere Aufwendungen zugunsten der Personen anzusehen, die, sei es auch auf Grund eines bestehenden Mietvertrages, auf die Benutzung des Aufzuges Anspruch erheben. Die Bestimmungen des § 4 Abs 1 und Abs 3 MG, und zwar des Absatzes 1, wenn nicht alle Beteiligten über die Aufteilung der Kosten etwas anderes vereinbaren, waren sinngemäß anzuwenden. Der Vorschrift des § 5 MG kam dort, wo eine freie Mietzinsvereinbarung ausgeschlossen war, noch Bedeutung zu. Es muß sich allerdings um eine Verbesserung handeln, die nicht aus der Mietzinsreserve bestritten werden muß (Zingher, MG18 Pkt I/1 zu § 5 MG). Ob die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung eines Zuschlages für einen Aufzug vorlagen und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag gerechtfertigt war, läßt sich nach dem Stand des Verfahrens nicht beurteilen. Es trifft zwar zu, daß in diesem Verfahren außer Streitsachen kein uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz herrscht und das Gericht nicht alle allenfalls bedeutsamen Umstände auszuforschen hat, weil es den Parteien obliegt, dem Gericht formlos den Sachverhalt und Möglichkeiten des Nachweises hiefür aufzuzeigen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 27 und Rz 28 zu § 37 MRG; MietSlg 39.585; MietSlg 40.602 ua). Der Vermieter hat sich vor dem Erstgericht auf die Vereinbarung einer "Liftbenützungsgebühr" berufen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß er vom Gericht aufgefordert worden wäre, diese seine Angabe zu vervollständigen und alle für die Frage der Zulässigekit eines Zuschlages nach § 5 MG bedeutsamen Tatsachen vorzubringen. Das Erstgericht hat in seinem Sachbeschluß zwar die Vereinbarung im schriftlichen Mietvertrag festgestellt, daß in dem vereinbarten Mietzins von S 650,-- "die Liftbenützungsgebühr enthalten" ist, sich aber weiter mit dem Einwand des Vermieters überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Rekursgericht hat nur von der Behauptungslast her dem Einwand rechtliche Bedeutung abgesprochen. Es kann aber weder gesagt werden, daß durch die getroffene Vereinbarung auf einen Zuschlag zum Hauptmietzins, mag dieser zulässig oder unzulässig gewesen sein, verzichtet wurde, weil die Parteien davon ausgingen, daß ihre Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses gesetzlich keinen Beschränkungen unterlag und daher durch den "frei vereinbarten" Hauptmietzins ein sonst allenfalls zulässiger Zuschlag abgegolten sei, noch daß und in welcher Höhe ein Zuschlag wirksam vereinbart werden durfte.Nach Paragraph 5, MG war allerdings für besondere Aufwendungen, die auf Verlangen eines Mieters gemacht wurden und über den gewöhnlichen Betriebsaufwand oder über das zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses erforderliche Maß hinausgehen (Verbesserungen), ein angemessener Zuschlag zu dem Mietzinse dieses Mieters zulässig, sofern diese Aufwendungen nicht nach Paragraph 6, Absatz eins, MG aus den Hauptmietzinsen bestritten werden mußten. Die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung eines Personen- oder Lastenaufzuges waren als solche besondere Aufwendungen zugunsten der Personen anzusehen, die, sei es auch auf Grund eines bestehenden Mietvertrages, auf die Benutzung des Aufzuges Anspruch erheben. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, MG, und zwar des Absatzes 1, wenn nicht alle Beteiligten über die Aufteilung der Kosten etwas anderes vereinbaren, waren sinngemäß anzuwenden. Der Vorschrift des Paragraph 5, MG kam dort, wo eine freie Mietzinsvereinbarung ausgeschlossen war, noch Bedeutung zu. Es muß sich allerdings um eine Verbesserung handeln, die nicht aus der Mietzinsreserve bestritten werden muß (Zingher, MG18 Pkt I/1 zu Paragraph 5, MG). Ob die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung eines Zuschlages für einen Aufzug vorlagen und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag gerechtfertigt war, läßt sich nach dem Stand des Verfahrens nicht beurteilen. Es trifft zwar zu, daß in diesem Verfahren außer Streitsachen kein uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz herrscht und das Gericht nicht alle allenfalls bedeutsamen Umstände auszuforschen hat, weil es den Parteien obliegt, dem Gericht formlos den Sachverhalt und Möglichkeiten des Nachweises hiefür aufzuzeigen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 27 und Rz 28 zu Paragraph 37, MRG; MietSlg 39.585; MietSlg 40.602 ua). Der Vermieter hat sich vor dem Erstgericht auf die Vereinbarung einer "Liftbenützungsgebühr" berufen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, daß er vom Gericht aufgefordert worden wäre, diese seine Angabe zu vervollständigen und alle für die Frage der Zulässigekit eines Zuschlages nach Paragraph 5, MG bedeutsamen Tatsachen vorzubringen. Das Erstgericht hat in seinem Sachbeschluß zwar die Vereinbarung im schriftlichen Mietvertrag festgestellt, daß in dem vereinbarten Mietzins von S 650,-- "die Liftbenützungsgebühr enthalten" ist, sich aber weiter mit dem Einwand des Vermieters überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Rekursgericht hat nur von der Behauptungslast her dem Einwand rechtliche Bedeutung abgesprochen. Es kann aber weder gesagt werden, daß durch die getroffene Vereinbarung auf einen Zuschlag zum Hauptmietzins, mag dieser zulässig oder unzulässig gewesen sein, verzichtet wurde, weil die Parteien davon ausgingen, daß ihre Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses gesetzlich keinen Beschränkungen unterlag und daher durch den "frei vereinbarten" Hauptmietzins ein sonst allenfalls zulässiger Zuschlag abgegolten sei, noch daß und in welcher Höhe ein Zuschlag wirksam vereinbart werden durfte.
Dazu wird der Vermieter, der mit diesem Vorbringen dem Feststellungsanspruch (und dem Rückforderungsanspruch) des früheren Hauptmieters entgegentritt, die entsprechenden Behauptungen aufzustellen und Nachweise aufzuzeigen haben. Erst dann wird im Sinne des § 5 MG beurteilt werden können, ob überhaupt die dort bezeichneten Voraussetzungen für einen Zuschlag bestanden haben, ob und welche Aufwendungen für den Aufzug anfielen und ob diese nicht aus den von den Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinsen und den verrechnungspflichtigen Teilen der frei vereinbarten Mietzinse bestritten werden mußten und ob die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung des Personenaufzuges nicht etwa ohnedies in anderer Weise schon auf die Mieter überwälzt wurden.Dazu wird der Vermieter, der mit diesem Vorbringen dem Feststellungsanspruch (und dem Rückforderungsanspruch) des früheren Hauptmieters entgegentritt, die entsprechenden Behauptungen aufzustellen und Nachweise aufzuzeigen haben. Erst dann wird im Sinne des Paragraph 5, MG beurteilt werden können, ob überhaupt die dort bezeichneten Voraussetzungen für einen Zuschlag bestanden haben, ob und welche Aufwendungen für den Aufzug anfielen und ob diese nicht aus den von den Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinsen und den verrechnungspflichtigen Teilen der frei vereinbarten Mietzinse bestritten werden mußten und ob die Kosten des Betriebes und der Instandhaltung des Personenaufzuges nicht etwa ohnedies in anderer Weise schon auf die Mieter überwälzt wurden.
Da der Antragsteller die Zulässigekit der Vereinbarung eines (Haupt-)Mietzinses von S 650,-- bestreitet und nur den Hauptmietzins von S 148,-- für berechtigt hält, ist die Feststellung der Zulässigkeit und dann allenfalls die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter entgegen den Vorschriften der §§ 2 bis 16a MG geleistete Beträge zurückzuzahlen (§ 17 Abs 2 MG), von der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Zuschlages nach § 5 MG abhängig. Nur wenn der Vermieter seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen sollte, wird sein Einwand unberücksichtigt bleiben müssen.Da der Antragsteller die Zulässigekit der Vereinbarung eines (Haupt-)Mietzinses von S 650,-- bestreitet und nur den Hauptmietzins von S 148,-- für berechtigt hält, ist die Feststellung der Zulässigkeit und dann allenfalls die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter entgegen den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 16 a MG geleistete Beträge zurückzuzahlen (Paragraph 17, Absatz 2, MG), von der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Zuschlages nach Paragraph 5, MG abhängig. Nur wenn der Vermieter seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen sollte, wird sein Einwand unberücksichtigt bleiben müssen.
Da dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden muß, seine Behauptungen über die Vereinbarung eines Zuschlages, aber auch alle Tatsachen, aus denen sich die Berechtigung der Vereinbarung und die Höhe des Zuschlages ergibt - besonders die Abrechnungen über die Aufzugskosten seit Beginn des Mietverhältnisses - vorzubringen, sind die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.