Rechtssatz RS0067526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067526
Entscheidungsdatum
25.05.1993
Rechtssatz
Ein Zuschlag nach § 5 MG ist nur zulässig, wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die nicht aus der Mietzinsreserve bestritten werden muß.Ein Zuschlag nach Paragraph 5, MG ist nur zulässig, wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die nicht aus der Mietzinsreserve bestritten werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067526
Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00051_9300000_001