Begründung:
Der Antragsteller ist seit 1. 1. 1994 Hauptmieter der 35 m2 großen Wohnung top 20 des Hauses S*****, das der Antragsgegnerin gehört. Der Mietvertrag war zunächst mündlich abgeschlossen worden; am 17. 11. 1994 unterfertigten die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag, der eine ab 1. 1. 1994 beginnende Befristung des Mietverhältnisses auf fünf Jahre vorsah.
Am 29. 10. 1998 stellte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle der Stadt Graz den Antrag "auf Überprüfung des Hauptmietzinses und Feststellung seiner wegen Mehrzahlungen bestehenden Rückforderungsansprüche". Als Begründung gab er an, dass der Mietzins seiner Ansicht nach überhöht sei, da für die Wohnung "wegen Kategorie C" eine Preisbeschränkung gemäß § 16 Abs 2 MRG gelte. Er habe vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 monatlich S 2.621,-- und vom 1. 1. 1997 bis zum heutigen Tag monatlich S 2.752,-- bezahlt.Am 29. 10. 1998 stellte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle der Stadt Graz den Antrag "auf Überprüfung des Hauptmietzinses und Feststellung seiner wegen Mehrzahlungen bestehenden Rückforderungsansprüche". Als Begründung gab er an, dass der Mietzins seiner Ansicht nach überhöht sei, da für die Wohnung "wegen Kategorie C" eine Preisbeschränkung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, MRG gelte. Er habe vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 monatlich S 2.621,-- und vom 1. 1. 1997 bis zum heutigen Tag monatlich S 2.752,-- bezahlt.
Dieser Antrag wurde von der Schlichtungsstelle am 11. 12. 1998 mit dem Hinweis auf die sich aus § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG ergebende Präklusion zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.Dieser Antrag wurde von der Schlichtungsstelle am 11. 12. 1998 mit dem Hinweis auf die sich aus Paragraph 16, Absatz 8, MRG in der Fassung des 3. WÄG ergebende Präklusion zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 17. 3. 1999 stellte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle neuerlich einen Mietzinsüberprüfungsantrag. Diesmal führte er zur Begründung aus, dass es sich beim gegenständlichen Mietobjekt um eine Kategorie D Wohnung handle. Er wollte dies auch ausdrücklich festgestellt haben. Sein Begehren lautete konkret, die Schlichtungsstelle wolle feststellen, "dass das gegenständliche Mietverhältnis seit dem 1. 1. 1999 ein unbefristetes ist, weiters, dass es sich bei dieser Wohnung um eine Kategorie D Wohnung handelt"; weiters wolle die Schlichtungsstelle "den Mietzins für die gegenständliche Wohnung angemessen herabsetzen und die Antragsgegnerin dazu verfällen, den bisher zuviel bezahlten Mietzins binnen 14 Tagen (an den Antragsteller) zurückzuzahlen".
Diese Anträge wies die Schlichtungsstelle zurück, worauf der Antragsteller die Sache gemäß § 40 Abs 1 MRG gerichtanhängig machte. Dort stellte die Antragsgegnerin außer Streit, dass das Mietverhältnis unbefristet und die Wohnung der Ausstattungskategorie D zuzuordnen ist; sie beantragte jedoch die Zurückweisung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens wegen "res iudicata".Diese Anträge wies die Schlichtungsstelle zurück, worauf der Antragsteller die Sache gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG gerichtanhängig machte. Dort stellte die Antragsgegnerin außer Streit, dass das Mietverhältnis unbefristet und die Wohnung der Ausstattungskategorie D zuzuordnen ist; sie beantragte jedoch die Zurückweisung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens wegen "res iudicata".
Mit Sachbeschluss vom 31. 8. 1999 stellte das Erstgericht die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit "D" fest, wies jedoch die übrigen Anträge des Antragstellers zurück. Die Feststellung, dass ein Mietverhältnis unbefristet ist, könne nur im streitigen Verfahren erwirkt werden; hinsichtlich des Mietzinsüberprüfungsbegehrens liege das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache durch die Schlichtungsstelle vor.
Gegen die Zurückweisung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens erhob der Antragsteller fristgerecht Rekurs. Er ist der Ansicht, dass keine res iudicata vorliege, weil im ersten Fall die Überprüfung des Hauptmietzinses unter der unrichtigen Annahme der Ausstattungskategorie C beantragt war und die Schlichtungsstelle die Angelegenheit auch gar nicht materiell geprüft, sondern das Begehren wegen Präklusion zurückgewiesen habe. Das Rekursgericht bestätigte jedoch den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss aus folgenden Erwägungen:
Bereits in ihrer ersten Entscheidung sei die Schlichtungsstelle der Stadt Graz davon ausgegangen, dass ein von Anfang an unbefristetes Mietverhältnis vorliegt. Die Zurückweisung des Sachantrages sei auch gar keine Formalentscheidung gewesen, weil durch die Annahme der Präklusion eine materielle Voraussetzung des Anspruchs auf Mietzinsüberprüfung verneint worden sei. Nunmehr habe der Antragsteller ein im Wesentlichen gleiches Begehren auf Mietzinsüberprüfung gestellt. Ob sich die beiden Anträge auf verschiedene Mietzinszeiträume beziehen, sei entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags - und nur dies sei Gegenstand der ersten Entscheidung der Schlichtungsstelle gewesen - nicht erheblich. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Antragsteller im ersten Fall von der Ausstattungskategorie C ausgegangen sei, nunmehr jedoch das Vorliegen der Kategorie D unterstelle.
Die Rechtskraft einer Entscheidung schließe die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, aber auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits im Vorprozess vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. Diese der Rechtskraft immanente Präklusionswirkung komme auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG zum Tragen (vgl MietSlg 42.384, 39.533).Die Rechtskraft einer Entscheidung schließe die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, aber auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits im Vorprozess vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren. Diese der Rechtskraft immanente Präklusionswirkung komme auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG zum Tragen vergleiche MietSlg 42.384, 39.533).
Zu Recht sei daher das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass ihm im Hinblick auf die der materiellen Rechtskraft innewohnenden Einmaligkeitswirkung eine sachliche Entscheidung über den vorliegenden Antrag verwehrt ist.
An diesem Ergebnis könnte auch § 44 MRG idF der WRN 1999, wonach § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen gelten, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden, nichts ändern. Hier erhebe sich zunächst die Frage, ob diese Bestimmung auf das vorliegende Verfahren überhaupt schon anwendbar ist. Gemäß Art II Z 3 der WRN 1999 sei § 44 MRG nF mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten, ohne dass eine ausdrückliche Regelung der Auswirkungen der neuen Bestimmung auf laufende Verfahren erfolgte. Das Rekursgericht schließe sich der Ansicht Vonkilchs in WoBl 2000, 13 ff an, dass unter diesen Umständen eine Nichtanwendung des neuen Rechts auf bereits anhängige Verfahren mit den allgemeinen dogmatischen Grundsätzen des intertemporalen Privatrechts nicht vereinbar wäre, vielmehr sich aus § 8 ABGB, wonach Klarstellungen des Gesetzgebers auf "alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle" angewendet werden müssen, ergebe, dass § 44 MRG auf laufende Verfahren anzuwenden ist. Damit gelte die neue Rechtslage (ungeachtet der Tatsache, dass die erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. 9. 1999 gefällt wurde) auch für das vorliegende Verfahren.An diesem Ergebnis könnte auch Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999, wonach Paragraph 16, Absatz 8, zweiter bis vierter Satz MRG nicht für Mietzinsvereinbarungen gelten, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden, nichts ändern. Hier erhebe sich zunächst die Frage, ob diese Bestimmung auf das vorliegende Verfahren überhaupt schon anwendbar ist. Gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 3, der WRN 1999 sei Paragraph 44, MRG nF mit 1. 9. 1999 in Kraft getreten, ohne dass eine ausdrückliche Regelung der Auswirkungen der neuen Bestimmung auf laufende Verfahren erfolgte. Das Rekursgericht schließe sich der Ansicht Vonkilchs in WoBl 2000, 13 ff an, dass unter diesen Umständen eine Nichtanwendung des neuen Rechts auf bereits anhängige Verfahren mit den allgemeinen dogmatischen Grundsätzen des intertemporalen Privatrechts nicht vereinbar wäre, vielmehr sich aus Paragraph 8, ABGB, wonach Klarstellungen des Gesetzgebers auf "alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle" angewendet werden müssen, ergebe, dass Paragraph 44, MRG auf laufende Verfahren anzuwenden ist. Damit gelte die neue Rechtslage (ungeachtet der Tatsache, dass die erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. 9. 1999 gefällt wurde) auch für das vorliegende Verfahren.
Dennoch könne § 44 MRG die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 11. 12. 1998, mit der der Eintritt der Präklusion rechtskräftig festgestellt wurde, nicht berühren, weil grundsätzlich rechtskräftige Entscheidungen eine Grenze jeglicher "Rückwirkung" von Rechtsänderungen darstellen (vgl Vonkilch aaO). Einen wesentlich anderen rechtserzeugenden Sachverhalt behaupte jedoch der Antragsteller in seinem nunmehrigen Antrag, wie bereits ausgeführt, nicht.Dennoch könne Paragraph 44, MRG die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 11. 12. 1998, mit der der Eintritt der Präklusion rechtskräftig festgestellt wurde, nicht berühren, weil grundsätzlich rechtskräftige Entscheidungen eine Grenze jeglicher "Rückwirkung" von Rechtsänderungen darstellen vergleiche Vonkilch aaO). Einen wesentlich anderen rechtserzeugenden Sachverhalt behaupte jedoch der Antragsteller in seinem nunmehrigen Antrag, wie bereits ausgeführt, nicht.
Zu einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 44 MRG idF der WRN 1999 sah sich das Rekursgericht nicht veranlasst, weil im vorliegenden Fall das Problem, dass mit dieser Bestimmung die Überprüfungsmöglichkeit des Hauptmietzinses unterschiedlich geregelt wird, je nachdem, ob die Mietzinsvereinbarung vor dem 1. 3. 1994 oder später geschlossen wurde, in den Hintergrund trete. Hier sei wesentlich, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Eintritt der Präklusion vorliegt. Dies müsse unabhängig von der Bestimmung des § 44 MRG jedenfalls zur Zurückweisung des nunmehrigen Antrages führen.Zu einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999 sah sich das Rekursgericht nicht veranlasst, weil im vorliegenden Fall das Problem, dass mit dieser Bestimmung die Überprüfungsmöglichkeit des Hauptmietzinses unterschiedlich geregelt wird, je nachdem, ob die Mietzinsvereinbarung vor dem 1. 3. 1994 oder später geschlossen wurde, in den Hintergrund trete. Hier sei wesentlich, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Eintritt der Präklusion vorliegt. Dies müsse unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 44, MRG jedenfalls zur Zurückweisung des nunmehrigen Antrages führen.
Diese Entscheidung enthält im Zusammenhang mit dem Ergänzungsbeschluss vom 27. 6. 2000 den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass noch keine Rechtsprechung zur Frage vorhanden sei, ob tatsächlich sämtliche rechtskräftigen Entscheidungen über die Präklusion der Mietzinsüberprüfung vom Anwendungsbereich des § 44 MRG ausgenommen sind.Diese Entscheidung enthält im Zusammenhang mit dem Ergänzungsbeschluss vom 27. 6. 2000 den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass noch keine Rechtsprechung zur Frage vorhanden sei, ob tatsächlich sämtliche rechtskräftigen Entscheidungen über die Präklusion der Mietzinsüberprüfung vom Anwendungsbereich des Paragraph 44, MRG ausgenommen sind.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt der Antragsteller eine materielle Erledigung seines Mietzinsüberprüfungsbegehrens an. Der von ihm zu zahlende Mietzins soll in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen auf das gesetzlich zulässige Ausmaß reduziert werden; hilfsweise wurde beantragt, die Entscheidung des Erstgerichtes aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin hat sich dazu in einer Revisionsrekursbeantwortung geäußert und beantragt, das Rechtsmittel des Antragstellers zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.