Rechtssatz RS0083808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083808
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Rechtssatz
Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte.Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, MRG geschaffen. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 149/95
- 5 Ob 2067/96y
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2067/96y
Beis wie T1
- 5 Ob 2077/96v
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2077/96v
Beisatz: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. Auch die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3 MRG differenziert zwischen Ansprüchen auf Rückforderung von Leistungen, die entgegen §§ 15 - 26 MRG erbracht wurden, und solchen, die den Verboten des § 27 Abs 1 MRG zuwiderlaufen. Demnach ist nicht jede nach § 27 MRG rückforderbare Leistung des Mieters, insbesondere nicht der "überhöhte Mietzins", im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG durchsetzbar. (T1)
- 5 Ob 65/98i
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 65/98i
Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen nach § 37 Abs 4 MRG nicht vor, hat die Schaffung eines Rückzahlungstitels zu unterbleiben, ohne daß es einer Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" bedürfte. (T2); Beisatz: Die Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" entspricht nicht dem Gesetz. (T3)
- 5 Ob 238/99g
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 238/99g
Vgl auch; nur T2
- 5 Ob 166/00y
Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 166/00y
Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. (T4); Beis wie T1 nur: Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG erbracht wurden, fallen nicht darunter, weil es sich nicht um "verbotene Leistungen" (Ablösen) handelt. (T5)
- 5 Ob 123/00z
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 123/00z
Auch; nur: Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. (T6) Beisatz: Aus der Anregung, Rückzahlungstitel für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelistete Überzahlungen zu schaffen, ist nicht auf eine zeitliche Einschränkung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens zu schließen. (T7)
- 5 Ob 156/03g
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2003/127
- 5 Ob 228/04x
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 228/04x
Auch; nur T2
- 5 Ob 60/06v
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 60/06v
Auch; nur T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083808
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_001