Der Revisionsrekurs erweist sich aus dem von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Grund als zulässig; er ist auch berechtigt.
Beizupflichten ist den Vorinstanzen insoweit, als sie die Einrede der verglichenen Mietrechtssache unter materiellrechtlichen Aspekten geprüft, also hierüber mit Sachentscheidungen abgesprochen haben (vgl SZ 21/124 uva; RIS-Justiz RS0037242). Richtig haben sie auch erkannt, daß die Berechtigung einer solchen Einrede vom Außerstreitrichter im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zu prüfen ist (vgl MietSlg 37/15;Beizupflichten ist den Vorinstanzen insoweit, als sie die Einrede der verglichenen Mietrechtssache unter materiellrechtlichen Aspekten geprüft, also hierüber mit Sachentscheidungen abgesprochen haben vergleiche SZ 21/124 uva; RIS-Justiz RS0037242). Richtig haben sie auch erkannt, daß die Berechtigung einer solchen Einrede vom Außerstreitrichter im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zu prüfen ist vergleiche MietSlg 37/15;
MietSlg 39.503; 5 Ob 161/86; 6 Ob 1544/88; MietSlg 41/23; 5 Ob 2/92 =
EWr I/37/12; WoBl 1992, 126/92; 5 Ob 157/92 = EWr I/37/27; EvBl
1992/122; WoBl 1995, 135/58; WoBl 1996, 209/71; 5 Ob 393/97y ua;
Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 4 zu § 37 MRG). Die Rechtsansicht, selbst ein wirksamer Rücktritt der Antragstellerin vom Vergleich im Vorverfahren würde der Einrede der verglichenen Rechtssache im gegenständlichen Verfahren nicht ihre Berechtigung nehmen, weil der Vergleich in seiner prozeßbeendenden Wirkung und als Exekutionstitel fortbestehe, sodaß es an einem Rechtsschutzinteresse zur neuerlichen Überprüfung des Hauptmietzinses fehle, ist jedoch nicht zu halten.Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 4 zu Paragraph 37, MRG). Die Rechtsansicht, selbst ein wirksamer Rücktritt der Antragstellerin vom Vergleich im Vorverfahren würde der Einrede der verglichenen Rechtssache im gegenständlichen Verfahren nicht ihre Berechtigung nehmen, weil der Vergleich in seiner prozeßbeendenden Wirkung und als Exekutionstitel fortbestehe, sodaß es an einem Rechtsschutzinteresse zur neuerlichen Überprüfung des Hauptmietzinses fehle, ist jedoch nicht zu halten.
Auszugehen ist davon, daß nach der neuesten Judikatur des OGH jeder Partei eines gerichtlichen Vergleichs, der Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistungsverpflichtungen normiert, die Möglichkeit eines Vertragsrücktritts nach § 918 ABGB offensteht, auch wenn ein solchesAuszugehen ist davon, daß nach der neuesten Judikatur des OGH jeder Partei eines gerichtlichen Vergleichs, der Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistungsverpflichtungen normiert, die Möglichkeit eines Vertragsrücktritts nach Paragraph 918, ABGB offensteht, auch wenn ein solches
Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten wurde (3 Ob 210/97x =
ÖJZ-LSK 1997/260 = JBl 1997, 717 = ecolex 1997, 843 = RdW 1977, 661 =
EvBl 1997/199). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der verglichene Mietzins ein Entgelt dafür darstellt, daß die Antragsgegner ihrer Pflicht zur Verbesserung des Mietobjektes nachkommen. Mietzins und Verbesserungspflicht stehen daher in einem Austauschverhältnis.
Wird der von der Antragstellerin behauptete Vertragsrücktritt als berechtigt erkannt, dann versagt auch die materiellrechtliche Einrede der verglichenen Rechtssache. Nach der herrschenden Lehre vom Doppeltatbestnd eines gerichtlichen Vergleiches blieben zwar dessen prozeßrechtliche Wirkungen bestehen, doch erschöpfen sich diese darin, daß das verglichene Verfahren ein für alle Mal beendet bleibt (also nicht fortgesetzt werden kann) und der Vergleich bis zu seiner formellen Aufhebung als Exekutionstitel fortbesteht (vgl 3 Ob 210/97x). Die Fortsetzung des verglichenen Verfahrens steht hier ohnehin nicht zur Diskussion. Es geht vielmehr um eine neue Mietzinsüberprüfung, mag sich deren Gegenstand auch teilweise mit dem des alten (in dem die unvertretene Antragstellerin offenbar die Überprüfung des Mietzinses für die Zukunft angestrebt hatte) überschneiden. Daher haben die Vorinstanzen - von ihrem Standpunkt aus konsequent - auch nur in der Exekutionsfähigkeit der Verbesserungspflicht der Antragsgegner ein Hindernis für die Überprüfung des verglichenen Mietzinses erblickt. Der damit angesprochene Magel eines Rechtsschutzbedürfnisses ist jedoch nicht zu erkennen. Ein wirksamer Rücktritt der Antragstellerin vom Vergleich im Vorverfahren hätte zur Folge, daß keine materiellrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des höheren (dem vereinbarungsgemäß herzustellenden Zustand der Wohnung angemessenen) Mietzinses mehr besteht, was mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden könnte (vgl 3 Ob 210/97x). Mit dem Verweis auf die nach wie vor bestehende formelle Möglichkeit, den im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleich vollstrecken zu lassen, ist daher dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht gedient. Eine solche Vorgangsweise würde sogar die vom OGH nunmehr anerkannte Möglichkeit eines Rücktritts vom gerichtlichen Vergleich unterlaufen.Wird der von der Antragstellerin behauptete Vertragsrücktritt als berechtigt erkannt, dann versagt auch die materiellrechtliche Einrede der verglichenen Rechtssache. Nach der herrschenden Lehre vom Doppeltatbestnd eines gerichtlichen Vergleiches blieben zwar dessen prozeßrechtliche Wirkungen bestehen, doch erschöpfen sich diese darin, daß das verglichene Verfahren ein für alle Mal beendet bleibt (also nicht fortgesetzt werden kann) und der Vergleich bis zu seiner formellen Aufhebung als Exekutionstitel fortbesteht vergleiche 3 Ob 210/97x). Die Fortsetzung des verglichenen Verfahrens steht hier ohnehin nicht zur Diskussion. Es geht vielmehr um eine neue Mietzinsüberprüfung, mag sich deren Gegenstand auch teilweise mit dem des alten (in dem die unvertretene Antragstellerin offenbar die Überprüfung des Mietzinses für die Zukunft angestrebt hatte) überschneiden. Daher haben die Vorinstanzen - von ihrem Standpunkt aus konsequent - auch nur in der Exekutionsfähigkeit der Verbesserungspflicht der Antragsgegner ein Hindernis für die Überprüfung des verglichenen Mietzinses erblickt. Der damit angesprochene Magel eines Rechtsschutzbedürfnisses ist jedoch nicht zu erkennen. Ein wirksamer Rücktritt der Antragstellerin vom Vergleich im Vorverfahren hätte zur Folge, daß keine materiellrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des höheren (dem vereinbarungsgemäß herzustellenden Zustand der Wohnung angemessenen) Mietzinses mehr besteht, was mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden könnte vergleiche 3 Ob 210/97x). Mit dem Verweis auf die nach wie vor bestehende formelle Möglichkeit, den im Vorverfahren abgeschlossenen Vergleich vollstrecken zu lassen, ist daher dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht gedient. Eine solche Vorgangsweise würde sogar die vom OGH nunmehr anerkannte Möglichkeit eines Rücktritts vom gerichtlichen Vergleich unterlaufen.
Aus diesen Gründen war es verfehlt, dem von der Antragstellerin behaupteten Rücktritt vom Vergleich im Vorverfahren von vornherein die Eignung abzuerkennen, ihrem neuerlichen Mietzinsüberprüfungsbegehren Berechtigung zu verleihen. Sollte sich im Rahmen dieser Vorfragenbeurteilung der Rücktritt vom Vergleich als rechtwirksam herausstellen, wird der von der Antragstellerin verlangte Hauptmietzins nach Maßgabe des § 16 aF MRG auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen sein. Bemerkt sei nur noch, daß die Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" (das in Wahrheit nur als Anregung aufzufassen war, von der Möglichkeit der Schaffung eines Rückzahlungstitels nach § 37 Abs 4 MRG Gebrauch zu machen) nicht dem Gesetz entsprach (MietSlg 38.570; MietSlg 45.508; WoBl 1996, 157/57 ua). Sollte sich herausstellen, daß der von der Antragstellerin verlangte Mietzins gesetzeskonform ist, wird es bei dieser Feststellung bzw bei der Abweisung des Überprüfungsbegehrens zu bleiben haben.Aus diesen Gründen war es verfehlt, dem von der Antragstellerin behaupteten Rücktritt vom Vergleich im Vorverfahren von vornherein die Eignung abzuerkennen, ihrem neuerlichen Mietzinsüberprüfungsbegehren Berechtigung zu verleihen. Sollte sich im Rahmen dieser Vorfragenbeurteilung der Rücktritt vom Vergleich als rechtwirksam herausstellen, wird der von der Antragstellerin verlangte Hauptmietzins nach Maßgabe des Paragraph 16, aF MRG auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen sein. Bemerkt sei nur noch, daß die Abweisung des "Rückzahlungsbegehrens" (das in Wahrheit nur als Anregung aufzufassen war, von der Möglichkeit der Schaffung eines Rückzahlungstitels nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG Gebrauch zu machen) nicht dem Gesetz entsprach (MietSlg 38.570; MietSlg 45.508; WoBl 1996, 157/57 ua). Sollte sich herausstellen, daß der von der Antragstellerin verlangte Mietzins gesetzeskonform ist, wird es bei dieser Feststellung bzw bei der Abweisung des Überprüfungsbegehrens zu bleiben haben.