Rechtssatz RS0005972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005972
Entscheidungsdatum
31.01.2017
Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der Außerstreitrichter befugt ist, Fragen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre, als Vorfragen zu prüfen. Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch begründet ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 668/90
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 668/90
- 5 Ob 65/98i
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 65/98i
Vgl
- 5 Ob 226/07g
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
Ähnlich; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T1); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2)
- 1 Ob 221/16f
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)
Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005972
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19910110_OGH0002_0070OB00668_9000000_001