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Rechtssatz RS0005972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005972

Geschäftszahl

7Ob668/90; 5Ob65/98i; 5Ob226/07g; 1Ob221/16f

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch der Außerstreitrichter befugt ist, Fragen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre, als Vorfragen zu prüfen. Unerheblich ist auch, ob der behauptete Anspruch begründet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 668/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 668/90
  • 5 Ob 65/98i
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 65/98i
    Vgl
  • 5 Ob 226/07g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
    Ähnlich; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T1); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2)
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T3)
    Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0070OB00668_9000000_001