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Entscheidung 5 Ob 226/07g×

Entscheidung 5 Ob 226/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob226/07g

Entscheidungsdatum

24.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerinnen 1. Helga R*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Elisabeth P*****, und 3. Hilde S*****, gegen die Antragsgegner 1. Wohnungseigentum T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. *****, über den Berichtigungsantrag der Erstantragsgegnerin vom 20. Mai 2008, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Kostenentscheidung gerichtete Berichtigungsantrag zeigt keine zu berichtigende Unrichtigkeit iSd Paragraph 419, ZPO auf. Dass die Billigkeitsentscheidung nach Ansicht der Antragstellerin in anderer Weise zu treffen gewesen wäre, reicht dafür nicht aus. Soweit die Erstantragsgegnerin meint, dass die Kosten des Revisionsrekursverfahrens auferlegt werden sollten und dabei „offensichtlich übersehen" wurde, die Pauschalgebühr in Höhe von 584 EUR zuzusprechen, ist der Erstantragsgegnerin - trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs - offensichtlich entgangen, dass im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine gesonderte Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten ist (TP 12 Fc 4 GGG und Anmerkung 1 dazu).

Anmerkung

E87909 5Ob226.07g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00226.07G.0624.000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080624_OGH0002_0050OB00226_07G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen …
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