Rechtssatz RS0083217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083217
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist jeder von ihnen im Sinne des § 4 Abs 1 Satz 1 WEG berechtigt, den entsprechenden Antrag nach § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 3 WEG zu stellen.Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist jeder von ihnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 WEG berechtigt, den entsprechenden Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, WEG zu stellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 153/86
Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 153/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/53
- 5 Ob 100/02w
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w
Auch
- 5 Ob 226/07g
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
Auch; Beisatz: Nach § 10 WEG kann die gerichtliche Nutzwertfestsetzung in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 1 bis 4 WEG von jedem Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber und lediglich im Fall der Z 5 nur gemeinsam von den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden. Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist im Fall des § 9 Abs 1 Z 1 WEG jeder von ihnen berechtigt, den Antrag zu stellen. (T1); Beisatz: Hier: Die von der Antragstellerin unter Berufung auf einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung begehrte Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zur Neufestsetzung der Nutzwerte ist daher nicht notwendig, um die von ihr gewünschte Neufestsetzung der Nutzwerte durchzusetzen. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für diesen von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch. (T2)
- 5 Ob 190/10t
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
Vgl auch; Beisatz: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte kommt allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zu. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083217
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19861209_OGH0002_0050OB00153_8600000_005