Begründung:
Über Antrag des Mit- und Wohnungseigentümers Wendelin E***** erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 23. 2. 1998 zur Zahl 1/10/91744/95/46 einen Bescheid, mit dem zu einen von Amts wegen ein Rechenfehler im Bescheid über die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte vom 16. 12. 1976 Zahl 1/10/50852/94 berichtigt wurde und zum anderen eine Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 und 3 sowie § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgte.Über Antrag des Mit- und Wohnungseigentümers Wendelin E***** erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 23. 2. 1998 zur Zahl 1/10/91744/95/46 einen Bescheid, mit dem zu einen von Amts wegen ein Rechenfehler im Bescheid über die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte vom 16. 12. 1976 Zahl 1/10/50852/94 berichtigt wurde und zum anderen eine Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgte.
Innerhalb offener Frist rief die Österreichische S***** gemeinnützig registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft sowie deren Verwalterin ist, gemäß § 40 MRG das Erstgericht an. Durch Hausanschlag wurde sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben.Innerhalb offener Frist rief die Österreichische S***** gemeinnützig registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft sowie deren Verwalterin ist, gemäß Paragraph 40, MRG das Erstgericht an. Durch Hausanschlag wurde sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben.
Zum Gegenstand des Verfahrens wurde gemacht, ob es sich beim Objekt W 201 seinerzeit der Widmung entsprechend um im Eigentum der Verwalterin stehendes Wohnungseigentum oder aber um einen allgemeinen Teil des Hauses, nämlich eine Hausbesorgerdienstwohnung handelt. Am 5. 4. 2000 trat Ruhen des Verfahrens ein.
Am 6. 2. 2001 begehrte die Mit- und Wohnungseigentümerin Rudolf M***** KG die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens. Sie schloss sich inhaltlich dem verfahrenseinleitenden Antrag an und begehrte eine Neufestsetzung der Nutzwerte dahin, dass die Hausbesorgerwohnung W 201 entsprechend der vertraglichen und tatsächlichen Widmung bei der Neufestsetzung der Nutzwerte als allgemeiner Teil des Hauses gewertet werde.
Daraufhin teilte der ursprüngliche Antragsteller Wendelin E***** mit, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen habe und sendete dem Erstgericht eine Gleichschrift der Antragsrückziehung (gerichtet an den Magistrat der Stadt Salzburg).
Die Mit- und Wohnungseigentümerin Rudolf M***** KG widersprach der Wirksamkeit einer solchen Antragsrückziehung. Sie halte das Begehren jedenfalls aufrecht.
Daraufhin wies das Erstgericht den Antrag der Mit- und Wohnungseigentümerin Rudolf M***** KG auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zurück. Durch die Rücknahme des verfahrenseinleitenden Rechtsschutzantrages sei auch das gerichtliche Verfahren beendet worden, was einem Begehren auf Fortsetzung als Prozesshindernis entgegenstehe.
Einem dagegen von Rudolf M***** KG erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Auch im Verfahren nach § 26 WEG komme die Vorschrift des § 40 MRG zur Anwendung. Es sei daher keine Änderung des Antrags im gerichtlichen Verfahren möglich, so auch kein Austausch der Position des Antragstellers.Auch im Verfahren nach Paragraph 26, WEG komme die Vorschrift des Paragraph 40, MRG zur Anwendung. Es sei daher keine Änderung des Antrags im gerichtlichen Verfahren möglich, so auch kein Austausch der Position des Antragstellers.
Die Rekurswerberin sei im Zeitpunkt ihres Fortsetzungsantrags nicht Partei gewesen und habe das zwischen den Parteien des Verfahrens vereinbarte Ruhen daher nicht beenden können.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil nicht abschließend geklärt sei, ob nach Abziehen eines Verfahrens von der Schlichtungsstelle an das Gericht eine Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags gegenüber der Schlichtungsstelle wirksam sei. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 130.000.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Wohnungseigentümerin Rudolf M***** KG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und eines Auftrags auf Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der ursprüngliche Antragsteller Wendelin E***** und die Verwalterin beantragten, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben, in eventu ihn zurückzuweisen.