Rechtssatz RS0116810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116810
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Im Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts kommt zufolge § 26 Abs 2 Z 2 und 3 WEG 1975 allen Miteigentümern sowie den Wohnungseigentumsbewerbern Parteistellung zu. Ein Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der den verfahrenseinleitenden Antrag nicht selbst stellte, ist berechtigt, die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zu beantragen, ohne dass er dazu der Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers bedarf. Er braucht dazu auch nicht eigens dem Verfahren als Partei beizutreten, da er aufgrund gesetzlicher Anordnung Partei des Verfahrens ist.Im Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts kommt zufolge Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 WEG 1975 allen Miteigentümern sowie den Wohnungseigentumsbewerbern Parteistellung zu. Ein Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der den verfahrenseinleitenden Antrag nicht selbst stellte, ist berechtigt, die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zu beantragen, ohne dass er dazu der Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers bedarf. Er braucht dazu auch nicht eigens dem Verfahren als Partei beizutreten, da er aufgrund gesetzlicher Anordnung Partei des Verfahrens ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 100/02w
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w
- 5 Ob 190/10t
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
Auch; Beisatz: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung oder Nutzwerte kommt allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116810
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00100_02W0000_001