Rechtssatz RS0103702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103702
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Rechtssatz
Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden; das gilt auch dann, wenn die Vorinstanzen die prozessbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - mag er auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozess geschlossen worden sein - bejahten.Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden; das gilt auch dann, wenn die Vorinstanzen die prozessbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - mag er auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozess geschlossen worden sein - bejahten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2066/96x
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2066/96x
- 7 Ob 93/98x
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 7 Ob 93/98x
Vgl
- 7 Ob 182/98k
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 182/98k
Vgl
- 5 Ob 74/02x
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 74/02x
Vgl auch; nur: Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden. (T1)
Beisatz: Hier: Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens. (T2)
Beisatz: Ein Revisionsrekursverfahren ist diesfalls zweiseitig. (T3)
- 5 Ob 100/02w
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 212/08z
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 212/08z
Ähnlich; Bem: Stufenklage; Verweigerung der Weiterführung des Verfahrens über das Leistungsbegehren nach Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren. (T4)
Veröff: SZ 2008/161
- 9 Ob 92/09h
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 92/09h
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 71/13h
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 71/13h
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 152/16t
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 152/16t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 162/16p
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 162/16p
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 4/17d
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 4/17d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 6/17y
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 6/17y
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 149/16a
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 149/16a
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 1/17p
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 1/17p
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 3/17z
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 3/17z
Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103702
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02066_96X0000_001