Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig (8 Ob 20/92 betreffend die konforme Abweisung des Antrages auf Fortsetzung eines gemäß § 7 KO unterbrochenen Verfahrens; vgl auch RZ 1997/18; 1 Ob 2066/96x). Es liegt auch eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, welche Wirkungen die Zurücknahme der Anrufung des Gerichts gemäß § 40 Abs 2 MRG durch den Antragsgegner hat; er ist jedoch nicht berechtigt.Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig (8 Ob 20/92 betreffend die konforme Abweisung des Antrages auf Fortsetzung eines gemäß Paragraph 7, KO unterbrochenen Verfahrens; vergleiche auch RZ 1997/18; 1 Ob 2066/96x). Es liegt auch eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, welche Wirkungen die Zurücknahme der Anrufung des Gerichts gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG durch den Antragsgegner hat; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 40 Abs 1 MRG kann die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde gemäß § 39 MRG über einen Antrag gemäß § 37 MRG nicht zufriedengibt, die Sache bei Gericht anhängig machen. Dadurch tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft; sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Der Antrag auf Entscheidung durch das Gericht bewirkt eine sukzessive Zuständigkeit des Gerichts. Damit wird das bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu § 40 MRG).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG kann die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde gemäß Paragraph 39, MRG über einen Antrag gemäß Paragraph 37, MRG nicht zufriedengibt, die Sache bei Gericht anhängig machen. Dadurch tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft; sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Der Antrag auf Entscheidung durch das Gericht bewirkt eine sukzessive Zuständigkeit des Gerichts. Damit wird das bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu Paragraph 40, MRG).
Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist; in diesem Fall hat die Gemeinde, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen (§ 40 Abs 2 MRG). Während § 40 Abs 1 MRG ausdrücklich anordnet, daß die Entscheidung der Gemeinde wieder in Kraft tritt, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird, ist im Fall des Antrages gemäß § 40 Abs 2 MRG eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen (Würth aaO Rz 4 zu § 40 MRG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß der durch die Anrufung des Gerichts bewirkte Übergang der Zuständigkeit von der Gemeinde auf das Gericht, der zur Einstellung des Verfahrens bei der Gemeinde geführt hat, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. § 40 Abs 1 MRG macht davon nur scheinbar eine Ausnahme, wenn er anordnet, daß die Entscheidung der Gemeinde nach dem Antrag auf Entscheidung durch das Gericht wieder in Kraft tritt, weil ein weiteres Verfahren vor der Gemeinde dann gerade nicht mehr durchzuführen ist. Der Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß § 37 MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich. Eine solche wäre hier aber nur durch die Beklagte möglich, die das Verfahren durch ihren Antrag bei der Gemeinde eingeleitet hatte. Ungeachtet des Umstandes, daß der Außerstreitrichter die Zurücknahme des Antrags der Klägerin auf Entscheidung durch das Gericht "zur Kenntnis" genommen hat (die Zustellverfügung des Außerstreitrichters erscheint nach der Aktenlage im angeschlossenen Beiakt 5 MSch 106/97a nicht abgefertigt), ist das Verfahren über den Antrag der Beklagten auf Entscheidung gemäß § 37 Abs 1 Z 8, 9, 11 und 12 MRG nach wie vor beim Außerstreitgericht anhängig. Damit ist aber weiterhin auch der Unterbrechungsgrund des § 41 MRG für das Verfahren über die vorliegende Bestandzinsklage wirksam. Mit Recht haben somit die Vorinstanzen die Voraussetzung dieses Verfahrens abgelehnt.Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist; in diesem Fall hat die Gemeinde, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen (Paragraph 40, Absatz 2, MRG). Während Paragraph 40, Absatz eins, MRG ausdrücklich anordnet, daß die Entscheidung der Gemeinde wieder in Kraft tritt, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird, ist im Fall des Antrages gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen (Würth aaO Rz 4 zu Paragraph 40, MRG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß der durch die Anrufung des Gerichts bewirkte Übergang der Zuständigkeit von der Gemeinde auf das Gericht, der zur Einstellung des Verfahrens bei der Gemeinde geführt hat, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Paragraph 40, Absatz eins, MRG macht davon nur scheinbar eine Ausnahme, wenn er anordnet, daß die Entscheidung der Gemeinde nach dem Antrag auf Entscheidung durch das Gericht wieder in Kraft tritt, weil ein weiteres Verfahren vor der Gemeinde dann gerade nicht mehr durchzuführen ist. Der Antrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß Paragraph 37, MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich. Eine solche wäre hier aber nur durch die Beklagte möglich, die das Verfahren durch ihren Antrag bei der Gemeinde eingeleitet hatte. Ungeachtet des Umstandes, daß der Außerstreitrichter die Zurücknahme des Antrags der Klägerin auf Entscheidung durch das Gericht "zur Kenntnis" genommen hat (die Zustellverfügung des Außerstreitrichters erscheint nach der Aktenlage im angeschlossenen Beiakt 5 MSch 106/97a nicht abgefertigt), ist das Verfahren über den Antrag der Beklagten auf Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, 9, 11 und 12 MRG nach wie vor beim Außerstreitgericht anhängig. Damit ist aber weiterhin auch der Unterbrechungsgrund des Paragraph 41, MRG für das Verfahren über die vorliegende Bestandzinsklage wirksam. Mit Recht haben somit die Vorinstanzen die Voraussetzung dieses Verfahrens abgelehnt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.