Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - also ohne Sachentscheidung - bestätigte. Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist aber jedenfalls ein Beschluß gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird (8 Ob 20/92), also ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird (1 Ob 501/95; 2 Ob 563/95; RZ 1995/5; 4 Ob 509-511/92). Gerade das trifft aber auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Fortsetzung des ruhenden Unterhaltsprozesses bestätigte. Dabei ist für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht von Bedeutung, aus welchen formellen Gründen die Vorinstanzen der Klägerin eine Sachentscheidung über deren Rechtsschutzbegehren versagten, maßgebend ist vielmehr nur das durch den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichts indizierte Ergebnis der definitiven Ablehnung einer meritorischen Streiterledigung. Es liegt demnach auch in der Annahme der Vorinstanzen, der Verfahrensfortsetzung stehe ein prozeßbeendender gerichtlicher Vergleich entgegen, eine Ablehnung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aus einem formellen Grund, soweit dem Fortsetzungsantrag - wie hier - gerade die gegenteilige Behauptung zugrunde liegt (zur Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags: SZ 59/170 = JBl 1987, 122 = EvBl 1987/51). Ist daher der Revisionsrekurs - wie im vorliegenden Fall - nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofs nicht überhaupt entzogen ist (EvBl 1991/37 [Klagezurückweisung bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand]; NRsp 1990/241 [Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands]), und sind die in § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erfüllt, kommt auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand zur Anwendung. Da sich die Konformatbeschlüsse der Vorinstanzen auf einen durch die Klägerin geltend gemachten Rechtsschutzanspruch beziehen, bedarf es hier keiner Erörterung, ob § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, soweit dessen Regelungsgegenstand die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen ist, eine analogiefähige Grundlage dafür böte, die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses auch dann zu verneinen, wenn der durch Konformatbeschlüsse der Gerichte erster und zweiter Instanz zurückgewiesene Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nicht von der klagenden, sondern von der beklagten Partei gestellt wurde.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - also ohne Sachentscheidung - bestätigte. Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ist aber jedenfalls ein Beschluß gleichzuhalten, mit dem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert wird (8 Ob 20/92), also ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird (1 Ob 501/95; 2 Ob 563/95; RZ 1995/5; 4 Ob 509-511/92). Gerade das trifft aber auch im hier zu beurteilenden Fall zu, in dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Fortsetzung des ruhenden Unterhaltsprozesses bestätigte. Dabei ist für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht von Bedeutung, aus welchen formellen Gründen die Vorinstanzen der Klägerin eine Sachentscheidung über deren Rechtsschutzbegehren versagten, maßgebend ist vielmehr nur das durch den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichts indizierte Ergebnis der definitiven Ablehnung einer meritorischen Streiterledigung. Es liegt demnach auch in der Annahme der Vorinstanzen, der Verfahrensfortsetzung stehe ein prozeßbeendender gerichtlicher Vergleich entgegen, eine Ablehnung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aus einem formellen Grund, soweit dem Fortsetzungsantrag - wie hier - gerade die gegenteilige Behauptung zugrunde liegt (zur Möglichkeit eines Fortsetzungsantrags: SZ 59/170 = JBl 1987, 122 = EvBl 1987/51). Ist daher der Revisionsrekurs - wie im vorliegenden Fall - nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofs nicht überhaupt entzogen ist (EvBl 1991/37 [Klagezurückweisung bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand]; NRsp 1990/241 [Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands]), und sind die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erfüllt, kommt auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand zur Anwendung. Da sich die Konformatbeschlüsse der Vorinstanzen auf einen durch die Klägerin geltend gemachten Rechtsschutzanspruch beziehen, bedarf es hier keiner Erörterung, ob Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, soweit dessen Regelungsgegenstand die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen ist, eine analogiefähige Grundlage dafür böte, die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses auch dann zu verneinen, wenn der durch Konformatbeschlüsse der Gerichte erster und zweiter Instanz zurückgewiesene Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nicht von der klagenden, sondern von der beklagten Partei gestellt wurde.
So lag etwa dem zu 6 Ob 2022/96p entschiedenen Fall ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung durch die beklagten Parteien in einem Räumungsprozeß wegen titelloser Benützung zugrunde. Dort war in einem Verhandlungsprotokoll ein prozeßbeendender Vergleich aktenkundig. Die beklagten Parteien behaupteten jedoch im Fortsetzungsantrag, daß jener Rechtsanwalt, der als deren Vertreter bei Vergleichsabschluß aufgetreten sei, keine Prozeßvollmacht gehabt habe und daher auch kein prozeßbeendender Vergleich geschlossen worden sei. Dieser Ansicht folgten die Vorinstanzen nicht. Der 6.Senat wies den Revisionsrekurs der beklagten Parteien zurück und sprach aus, daß, „wenn eine prozeßbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozeßbeendender Vergleich aktenkundig“ sei, „... im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar“ seien. Diesfalls werde nämlich „nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag (die Klage), sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt“. Das könne „nicht ohneweiteres dem Falle einer Klagezurückweisung ... gleichgehalten werden“. Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien sei daher „absolut unzulässig“.So lag etwa dem zu 6 Ob 2022/96p entschiedenen Fall ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung durch die beklagten Parteien in einem Räumungsprozeß wegen titelloser Benützung zugrunde. Dort war in einem Verhandlungsprotokoll ein prozeßbeendender Vergleich aktenkundig. Die beklagten Parteien behaupteten jedoch im Fortsetzungsantrag, daß jener Rechtsanwalt, der als deren Vertreter bei Vergleichsabschluß aufgetreten sei, keine Prozeßvollmacht gehabt habe und daher auch kein prozeßbeendender Vergleich geschlossen worden sei. Dieser Ansicht folgten die Vorinstanzen nicht. Der 6.Senat wies den Revisionsrekurs der beklagten Parteien zurück und sprach aus, daß, „wenn eine prozeßbeendende Entscheidung oder ein gleichzuhaltender prozeßbeendender Vergleich aktenkundig“ sei, „... im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins, und 528 Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar“ seien. Diesfalls werde nämlich „nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag (die Klage), sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt“. Das könne „nicht ohneweiteres dem Falle einer Klagezurückweisung ... gleichgehalten werden“. Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien sei daher „absolut unzulässig“.
Dieser Fall unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden dadurch, daß über einen Fortsetzungsantrag der beklagten Parteien zu entscheiden war und ein jedenfalls dem äußeren Anschein nach prozeßbeendender Vergleich aktenkundig war, den dann beide Vorinstanzen aufgrund der Verneinung eines Vertretungsmangels für rechtswirksam und daher auch für prozeßbeendend hielten. Dagegen ist im Unterhaltsprozeß, auf den sich der Fortsetzungsantrag der klagenden Partei hier bezog, kein prozeßbeendender Vergleich aktenkundig, sondern lediglich eine im Ehescheidungsverfahren im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über die Scheidungsfolgen getroffene Ruhensvereinbarung. Soweit sich allerdings aus der Begründung des 6. Senats ganz allgemein auch die Ansicht ableiten ließe, daß ein Revisionsrekurs immer dann jedenfalls unzulässig sei, wenn die Vorinstanzen die prozeßbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, mag er - wie hier - auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozeß geschlossen worden sein, bejahten, folgt dem der erkennende Senat aus den bereits dargestellten Gründen nicht.
Der daher nicht jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs der Klägerin ist hier im übrigen, wie im einzelnen noch zu begründen sein wird, gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt.Der daher nicht jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs der Klägerin ist hier im übrigen, wie im einzelnen noch zu begründen sein wird, gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt.
Das Gericht zweiter Instanz legte die Rechtsnatur eines gerichtlichen Vergleichs und dessen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen richtig dar. Zutreffend ist auch, daß der gerichtliche Vergleich als Verfahrenshandlung wegen der sich daraus ergebenden prozeßbeendenden Wirkung zwar aufschiebend, aber nicht auflösend bedingt abgeschlossen werden kann (SZ 54/14; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 465; Fasching, LB2 Rz 1349 f je mwN). Ob ein Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde, ist, weil es soweit um die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung geht, nach Prozeßrecht zu beurteilen (SZ 59/170). Die Auslegung von Prozeßhandlungen erfolgt jedoch ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert (JBl 1993, 792; Fasching, aaO Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 177). Es ist nun - entsprechend der Ansicht des Rekursgerichts - zweifellos richtig, daß ein Prozeßvergleich, soweit er über den Streitgegenstand hinausgeht, nur materiellrechtliche Wirkung entfalten, aber keine prozeßbeendende Verfahrenshandlung darstellen kann (SZ 56/98 = JBl 1984, 500). Daraus läßt sich zwar aufgrund formaler Logik auch der vom Rekursgericht gezogene Gegenschluß begründen. Das ist jedoch hier deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil die im Einzelfall erforderliche objektive Auslegung einer Prozeßhandlung nicht durch eine bloß formallogische Abstraktion der in einer Vorentscheidung geäußerten Rechtsansicht ersetzt werden kann. Erforscht man den objektiven Erklärungswert des von den Streitteilen im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs, so läßt sich nicht darüber hinwegsehen, daß die Parteien wegen des auflösend bedingten Unterhaltsanspruchs der Kägerin von monatlich 4.000 S nur „einfaches Ruhen“ des Unterhaltsprozesses vereinbarten, weil der verglichene Unterhalt den klageweise geltend gemachten Anspruch nicht vollständig erledigte. Eine Ruhensvereinbarung hat aber gemäß § 168 ZPO nur die prozessuale Wirkung, daß das Verfahren vor dem Ablauf von drei Monaten seit deren Anzeige an das Gericht nicht wieder aufgenommen werden kann. Es muß daher hier gar nicht beurteilt werden, ob der im Scheidungsverfahren geschlossene und auch auf einen bereits streitverfangenen Unterhaltsanspruch bezogene Vergleich den Unterhaltsprozeß beendet hätte, wenn jener den eingeklagten Anspruch unbeschadet der Ruhensvereinbarung zur Gänze bereinigt hätte. Ist aber die gesetzliche Ruhensfrist abgelaufen, kann - mangels Vereinbarung einer längeren Ruhensfrist wie hier - jede Partei die Verfahrensfortsetzung beantragen. Das ist hier durch die Klägerin geschehen. Im fortzusetzenden Unterhaltsprozeß ist dann die Auswirkung des im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs auf die Sacherledigung zu prüfen.Das Gericht zweiter Instanz legte die Rechtsnatur eines gerichtlichen Vergleichs und dessen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen richtig dar. Zutreffend ist auch, daß der gerichtliche Vergleich als Verfahrenshandlung wegen der sich daraus ergebenden prozeßbeendenden Wirkung zwar aufschiebend, aber nicht auflösend bedingt abgeschlossen werden kann (SZ 54/14; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 465; Fasching, LB2 Rz 1349 f je mwN). Ob ein Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde, ist, weil es soweit um die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung geht, nach Prozeßrecht zu beurteilen (SZ 59/170). Die Auslegung von Prozeßhandlungen erfolgt jedoch ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert (JBl 1993, 792; Fasching, aaO Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 177,). Es ist nun - entsprechend der Ansicht des Rekursgerichts - zweifellos richtig, daß ein Prozeßvergleich, soweit er über den Streitgegenstand hinausgeht, nur materiellrechtliche Wirkung entfalten, aber keine prozeßbeendende Verfahrenshandlung darstellen kann (SZ 56/98 = JBl 1984, 500). Daraus läßt sich zwar aufgrund formaler Logik auch der vom Rekursgericht gezogene Gegenschluß begründen. Das ist jedoch hier deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil die im Einzelfall erforderliche objektive Auslegung einer Prozeßhandlung nicht durch eine bloß formallogische Abstraktion der in einer Vorentscheidung geäußerten Rechtsansicht ersetzt werden kann. Erforscht man den objektiven Erklärungswert des von den Streitteilen im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs, so läßt sich nicht darüber hinwegsehen, daß die Parteien wegen des auflösend bedingten Unterhaltsanspruchs der Kägerin von monatlich 4.000 S nur „einfaches Ruhen“ des Unterhaltsprozesses vereinbarten, weil der verglichene Unterhalt den klageweise geltend gemachten Anspruch nicht vollständig erledigte. Eine Ruhensvereinbarung hat aber gemäß Paragraph 168, ZPO nur die prozessuale Wirkung, daß das Verfahren vor dem Ablauf von drei Monaten seit deren Anzeige an das Gericht nicht wieder aufgenommen werden kann. Es muß daher hier gar nicht beurteilt werden, ob der im Scheidungsverfahren geschlossene und auch auf einen bereits streitverfangenen Unterhaltsanspruch bezogene Vergleich den Unterhaltsprozeß beendet hätte, wenn jener den eingeklagten Anspruch unbeschadet der Ruhensvereinbarung zur Gänze bereinigt hätte. Ist aber die gesetzliche Ruhensfrist abgelaufen, kann - mangels Vereinbarung einer längeren Ruhensfrist wie hier - jede Partei die Verfahrensfortsetzung beantragen. Das ist hier durch die Klägerin geschehen. Im fortzusetzenden Unterhaltsprozeß ist dann die Auswirkung des im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs auf die Sacherledigung zu prüfen.
Die Bestätigung der Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens durch das Rekursgericht erfolgte somit zu Unrecht, weshalb dem zulässigen Revisionsrekurs der Klägerin spruchgemäß Folge zu geben ist.
Im vorliegenden Fall ist das Rechtsmittelverfahren in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig, weil das Fortbestehen eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnisses verneint wurde (9 ObA 236/93; 6 Ob 641-644/86; Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu § 521 a). Die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung des ruhenden Verfahrens wurde in einem selbständigen Zwischenstreit gelöst, sodaß der Klägerin die Kosten ihres Rekurses gemäß §§ 41 und 50 ZPO zuzuerkennen sind. Da der Streitwert 100.000 S übersteigt, ist der Kostenberechnung nur ein Einheitssatz von 50 % vom verzeichneten Ansatz zugrunde zu legen. Für ihren erfolgreichen Revisionsrekurs verzeichnete die Klägerin dagegen keine Kosten, weshalb nur auszusprechen ist, daß der Beklagte die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat.Im vorliegenden Fall ist das Rechtsmittelverfahren in Analogie zu Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig, weil das Fortbestehen eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnisses verneint wurde (9 ObA 236/93; 6 Ob 641-644/86; Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 521, a). Die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung des ruhenden Verfahrens wurde in einem selbständigen Zwischenstreit gelöst, sodaß der Klägerin die Kosten ihres Rekurses gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO zuzuerkennen sind. Da der Streitwert 100.000 S übersteigt, ist der Kostenberechnung nur ein Einheitssatz von 50 % vom verzeichneten Ansatz zugrunde zu legen. Für ihren erfolgreichen Revisionsrekurs verzeichnete die Klägerin dagegen keine Kosten, weshalb nur auszusprechen ist, daß der Beklagte die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat.