Rechtssatz RS0037446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037446
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Ein Vergleich im Anwaltsprozeß stellt in dem Umfange, in dem er über den Gegenstand des Rechtsstreites hinausgeht, keinen Prozeßvergleich im Sinne des §§ 204 ff ZPO dar, weil dadurch nicht ein schon anhängiger Rechtsstreit gütlich beigelegt wird (§ 204 Abs 1 ZPO), sondern weil ein bisher nicht streitverfangener Anspruch vergleichsweise geregelt wird. Diese Form des Vergleiches wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich behandelt; es bietet sich aber eine analoge Anwendung des § 433 ZPO an.Ein Vergleich im Anwaltsprozeß stellt in dem Umfange, in dem er über den Gegenstand des Rechtsstreites hinausgeht, keinen Prozeßvergleich im Sinne des Paragraphen 204, ff ZPO dar, weil dadurch nicht ein schon anhängiger Rechtsstreit gütlich beigelegt wird (Paragraph 204, Absatz eins, ZPO), sondern weil ein bisher nicht streitverfangener Anspruch vergleichsweise geregelt wird. Diese Form des Vergleiches wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich behandelt; es bietet sich aber eine analoge Anwendung des Paragraph 433, ZPO an.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 50/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83
Veröff: EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500 = SZ 56/98
- 1 Ob 2066/96x
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2066/96x
Auch
- 6 Ob 58/18z
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 58/18z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037446
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_010