Begründung:
Die Mutter des Klägers war Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Kläger lebte immer auf dieser Landwirtschaft und verrichtete Wirtschaftshandlungen. Mit Testament vom 7. Juni 1983 vermachte die Mutter des Klägers diesem diese Land- und Forstwirtschaft. Mit Testament vom 14. August 1986 setzte sie zur Hälfte den Kläger als Vorerben ein und ordnete eine Nacherbschaft zugunsten seines Bruders Hubert an; zur anderen Hälfte setzte sie den Bruder des Klägers, Hubert als Erben ein. Am 12.Februar 1987 verstarb sie und am 28. März 1987 auch der Bruder des Klägers, Hubert. Zur Erbschaft nach diesem war dessen Tochter berufen, die ihr Erbrecht an den Beklagten verkaufte.
Am 12.Februar 1990 erhob der Kläger die vorliegende, gegen die Verlassenschaft nach seiner Mutter gerichtete Klage mit dem Begehren auf Zahlung von 4,440.000 S. Er habe nur im Hinblick auf die Tatsche, daß ihm die Übergabe der Landwirtschaft versprochen worden sei, von 1945 bis 1982 auf der Landwirtschaft gearbeitet. Diese Übergabe sei durch das Testament vom 14. August 1986 vereitelt worden. An Lohn für seine Tätigkeit stehe ihm für 444 Monate ein Betrag in der begehrten Höhe zu. Die Fälligkeit der Forderung sei mit dem Tod seiner Mutter eingetreten.
Die beklagte Verlassenschaft und die auf deren Seite als Nebenintervenientin beigetretene Tochter des verstorbenen Bruders des Klägers beantragten die Abweisung der Klage. Dieser habe nicht wesentlich auf der Landwirtschaft gearbeitet, sondern sei hauptsächlich anderen Tätigkeiten nachgegangen. Die von ihm im Betrieb erbrachten Leistungen seien abgegolten worden. In der Forstwirtschaft habe der Kläger Raubschlägerungen vorgenommen. Der daraus entstandene Schaden und die an ihn für seine Tätigkeit im Betrieb erbrachten Leistungen wurden als Gegenforderung eingewendet.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 5. April 1991 (- die letztinstanzliche Entscheidung wurde am 23. September 1991 zugestellt -) wurde der Nachlaß nach der verstorbenen Mutter des Klägers zur Hälfte dem Kläger als Vorerben und dem Beklagten zur Hälfte als Vorerben und zur anderen Hälfte als Nacherben eingeantwortet. Der Kläger stellte darauf die Bezeichnung der beklagten Partei dahin richtig, daß er als Erstbeklagten DDr. W***** und als Zweitbeklagten sich selbst benannte. Er fordert von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand 4,440.000 S; in eventu von jedem der beiden Beklagten die Hälfte der Klageforderung. Der Erstbeklagte sei schuldig, die Exekution in das Substitutionsvermögen zu dulden.
Der vom Kläger als Erstbeklagter benannte DDr. W***** wendete ein, daß die Klageforderung durch Vereinigung von Schuldner und Gläubiger erloschen sei.
Im weiteren erklärte der Kläger, die auf ihn als Zweitbeklagten entfallende Hälfte der Klageforderung anzuerkennen und beantragte (offenbar in seiner Rolle als Kläger) die Fällung eines Anerkenntnisurteiles.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles ab und stellte das Verfahren hinsichtlich des Zweitbeklagten ein.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß des vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurses das nach dem 23. September 1991 vor dem Erstgericht gegen den Zweitbeklagten geführte Verfahren als nichtig auf und gab dem Rekurs nicht Folge. Bereits das Erstgericht habe in Anlehnung an die höchstgerichtliche Judikatur (EvBl 1985/81 = NZ 1985, 106 = RZ 1985/8) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Fortsetzung des Verfahrens gegen den vom Kläger benannten Zweitbeklagten daran scheitern müsse, daß dieser mit dem Kläger identisch sei, so daß wegen der darin begründeten Unmöglichkeit, ein kontradiktorisches Verfahren durchzuführen, eine Situation eingetreten sei, die der fehlenden Parteifähigkeit gleichkomme. Dies müsse zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Die Situation werde auch nicht dadurch entscheidend verändert, daß sich auf der Seite des aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheidenden Zweitbeklagten noch ein Streitgenosse befinde, gegen den das Verfahren fortgesetzt werden könne. Daß der Kläger durch die Nacherbschaft bedingten Eigentumsbeschränkungen unterliege, führe ebenfalls zu keiner Änderung der prozessualen Situation. Berechtigung komme dem Rechtsmittel nur soweit zu, als der Kläger bemängle, daß der Zeitpunkt, mit dem die Einstellung des Verfahrens wirksam werde, dem erstgerichtlichen Beschluß nicht zu entnehmen sei. Dieser sei mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung anzunehmen; mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses sei die für einen Zivilprozeß notwendige Parteistellung des Zweitbeklagten weggefallen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Einstellung und Nichtigerklärung des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten aufgehoben werde; weiters begehrt der Kläger die Erlassung des Anerkenntnisurteiles im Sinne seines Antrages.