Rechtssatz RS0035075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035075
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Wenn die anstelle des ursprünglich Beklagten tretenden Partei mit dem Kläger ident ist, führt dies dazu, dass dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz des Zweiparteiensystems, nach welchem sich zwei voneinander verschiedene Rechtssubjekte gegenüberstehen müssen, nicht mehr entsprochen wird. Dieser Mangel kommt in seiner Bedeutung dem Fehlen der Parteifähigkeit gleich und hindert die Fortsetzung des Verfahrens.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 812/83
Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 812/83
Veröff: EvBl 1985/81 S 404 = RZ 1985/8 S 42 = NZ 1985,106
- 9 ObA 236/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 9 ObA 236/93
- 8 ObA 2344/96f
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Eine in den Entscheidungen 6 Ob 812/83 (= RZ 1985, 42) und 8 Ob 6/94 (= GesRZ 1995, 53) verfügte beziehungsweise erwogene Einstellung des Verfahrens bei Unvereinbarkeit der Fortführung des Zivilprozesses mit dem Zweiparteienprinzip (wegen Parteienkonfusion beziehungsweise wegen Vollbeendigung der geklagten GmbH & Co KG) ist in der ZPO nicht vorgesehen und verstößt auch gegen den Justizgewährungsanspruch des Klägers. (T1) Veröff: SZ 71/175
- 9 Ob 378/97x
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 Ob 378/97x
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Wird die Klage nachträglich wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung unzulässig, ist die Klage grundsätzlich zurückzuweisen, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Kosten sind gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben. Durch diese Lösung wird auch die mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens wohl nicht vereinbare Fortsetzung des Prozesses durch die gelöschte beklagte Gesellschaft unter Berufung auf die mittlerweile eingetretene Verjährung und den ihr nunmehr erwachsenden Kostenersatzanspruch verhindert. (T2)
- 7 Ob 95/06f
Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 95/06f
- 5 Ob 170/08y
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 170/08y
Ähnlich; Beisatz: Das nicht zuletzt aus § 2 AußStrG 2005 folgende Konzept des Zwei- oder Mehrparteiensystems geht davon aus, dass ein und dieselbe Person nicht zugleich Antragsteller und Antragsgegner sein und demnach keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen kann. (T3)
- 7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035075
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00812_8300000_003