Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Antragsgegner macht in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, eine Antragstellung müsse immer auch berücksichtigen, dass während des Verfahrens - gewillkürt oder von Todes wegen - eine Rechtsnachfolge auf Seiten einer Partei eintreten könne. Da es sich bei einem Antrag gemäß § 6 MRG um ein in die Zukunft weisendes Begehren handle, sei im Fall des Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Komme es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle erst während des gerichtlichen Verfahrens zum Eigentümerwechsel, so schade es nicht, dass der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - zwangsläufig - nicht beigezogen gewesen sei. Das Gericht habe in diesem Fall nach Kenntnis vom Eigentümerwechsel dem Erwerber vor Fällung eines Sachbeschlusses rechtliches Gehör einzuräumen. Diese Lösung sei wohl auch bei einem Fruchtgenussberechtigten anzuwenden, setze aber voraus, dass die Position, die der Rechtsnachfolger des Fruchtgenussberechtigten erwerben solle, durch eine vorangehende Schaffung einer Stellung als Partei ermöglicht werde, weshalb der Antrag den Antragsgegner schon umfassend und ausreichend bezeichnen müsse. Sterbe der Fruchtgenussberechtigte oder erlösche das Fruchtgenussrecht aus anderem Grund, wie etwa durch Verzicht oder Übertragungsvertrag so stehe dem Grundeigentümer die Parteistellung zu, dessen Eigentum ebenso weiter übertragen werden könne. Da die Fruchtgenussberechtigte hier nur Mitmieterin sei, habe die Mietergemeinschaft der Antragsteller, nur diese sei antragslegitimiert, den Antrag gegen die Fruchtgenussberechtigte zu stellen. Immerhin könne nicht gesagt werden, dass die Interessen der Mieter synchron mit der Meinung der Fruchtgenussberechtigten liefen. Die Willensbildung zwischen den Antragstellern könne zu Blockaden führen, die der Fruchtgenussberechtigten die Mitsprache, wäre sie nur auf ihre Mitmieterposition verwiesen, unmöglich mache. Das Argument des Rekursgerichts, wonach der mit dem Fruchtgenuss belastete Minderheitseigentümer im Schlichtungsstellenverfahren wie auch vor Gericht am Verfahren beteiligt gewesen sei, gehe fehl, weil diesem Miteigentümer nur nach Wegfall des Fruchtgenussrechts Anspruch auf Gehör zukommen könne. Abschließend sei festzuhalten, dass die Antragsteller nur als Mietergemeinschaft aufgetreten seien, die Fruchtgenussberechtigte dem gerichtlichen Verfahren aber nie allein und auch nicht als solche beigezogen worden sei.Der Antragsgegner macht in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, eine Antragstellung müsse immer auch berücksichtigen, dass während des Verfahrens - gewillkürt oder von Todes wegen - eine Rechtsnachfolge auf Seiten einer Partei eintreten könne. Da es sich bei einem Antrag gemäß Paragraph 6, MRG um ein in die Zukunft weisendes Begehren handle, sei im Fall des Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Komme es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle erst während des gerichtlichen Verfahrens zum Eigentümerwechsel, so schade es nicht, dass der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - zwangsläufig - nicht beigezogen gewesen sei. Das Gericht habe in diesem Fall nach Kenntnis vom Eigentümerwechsel dem Erwerber vor Fällung eines Sachbeschlusses rechtliches Gehör einzuräumen. Diese Lösung sei wohl auch bei einem Fruchtgenussberechtigten anzuwenden, setze aber voraus, dass die Position, die der Rechtsnachfolger des Fruchtgenussberechtigten erwerben solle, durch eine vorangehende Schaffung einer Stellung als Partei ermöglicht werde, weshalb der Antrag den Antragsgegner schon umfassend und ausreichend bezeichnen müsse. Sterbe der Fruchtgenussberechtigte oder erlösche das Fruchtgenussrecht aus anderem Grund, wie etwa durch Verzicht oder Übertragungsvertrag so stehe dem Grundeigentümer die Parteistellung zu, dessen Eigentum ebenso weiter übertragen werden könne. Da die Fruchtgenussberechtigte hier nur Mitmieterin sei, habe die Mietergemeinschaft der Antragsteller, nur diese sei antragslegitimiert, den Antrag gegen die Fruchtgenussberechtigte zu stellen. Immerhin könne nicht gesagt werden, dass die Interessen der Mieter synchron mit der Meinung der Fruchtgenussberechtigten liefen. Die Willensbildung zwischen den Antragstellern könne zu Blockaden führen, die der Fruchtgenussberechtigten die Mitsprache, wäre sie nur auf ihre Mitmieterposition verwiesen, unmöglich mache. Das Argument des Rekursgerichts, wonach der mit dem Fruchtgenuss belastete Minderheitseigentümer im Schlichtungsstellenverfahren wie auch vor Gericht am Verfahren beteiligt gewesen sei, gehe fehl, weil diesem Miteigentümer nur nach Wegfall des Fruchtgenussrechts Anspruch auf Gehör zukommen könne. Abschließend sei festzuhalten, dass die Antragsteller nur als Mietergemeinschaft aufgetreten seien, die Fruchtgenussberechtigte dem gerichtlichen Verfahren aber nie allein und auch nicht als solche beigezogen worden sei.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
1. Sämtlichen Überlegungen des Antragsgegners zu den verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer Rechtsnachfolge muss deshalb nicht nachgegangen werden, weil hier während des anhängigen Verfahrens eine solche Rechtsnachfolge auf keiner Parteiseite stattgefunden hat.
2. Im Übrigen laufen die Revisionsrekursausführungen des Antragsgegners auf den Standpunkt hinaus, die Antragsteller, zu denen auch die fruchtgenussberechtigte Zweitantragstellerin als Mitmieterin gehört, hätten ihren Antrag auch gegen die Fruchtgenussberechtigte richten müssen. Diese Ansicht widerspricht schon im Ansatz dem nicht zuletzt aus § 2 AußStrG folgenden Konzept des Zwei- oder Mehrparteiensystems, das wohl selbstverständlich davon ausgeht, dass ein und dieselbe (hier: natürliche) Person nicht zugleich Antragsteller und Antragsgegner sein und demnach keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen kann (vgl Schubert in Fasching/Konecny2, Vor § 1 ZPO Rz 12). Daraus folgt hier:2. Im Übrigen laufen die Revisionsrekursausführungen des Antragsgegners auf den Standpunkt hinaus, die Antragsteller, zu denen auch die fruchtgenussberechtigte Zweitantragstellerin als Mitmieterin gehört, hätten ihren Antrag auch gegen die Fruchtgenussberechtigte richten müssen. Diese Ansicht widerspricht schon im Ansatz dem nicht zuletzt aus Paragraph 2, AußStrG folgenden Konzept des Zwei- oder Mehrparteiensystems, das wohl selbstverständlich davon ausgeht, dass ein und dieselbe (hier: natürliche) Person nicht zugleich Antragsteller und Antragsgegner sein und demnach keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen kann vergleiche Schubert in Fasching/Konecny2, Vor Paragraph eins, ZPO Rz 12). Daraus folgt hier:
3. Es entspricht einem in ständiger Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsatz, dass der Fruchtnießer mit der Begründung des Fruchtgenusses im Sinn des § 1120 ABGB (iVm § 509 ABGB) in bestehende Bestandverträge eintritt (RIS-Justiz RS0011849 [T2]; RS0069898 [insb T1]; vgl auch RS0011877; Binder in Schwimann³, § 1120 ABGB Rz 22; Koch in KBB², § 509 ABGB Rz 5). Der Fruchtnießer wird zum Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung des Mieters vom Bestandgeberwechsel bedürfte. Es handelt sich um eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags (5 Ob 90/01y mwN = MietSlg 53.255 = immolex 2001/159, 294; Binder in Schwimann³, § 1120 ABGB Rz 13), mit der der Fruchtnießer zum Bestandgeber wird (6 Ob 368/97d = MietSlg 49.162) samt allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten (vgl RIS-Justiz RS0011877; Koch in KBB², § 509 ABGB Rz 5; Iro, aaO, § 1120 ABGB Rz 5). Unberührt von dieser Rechtsnachfolge bleiben zwar jene vertraglichen Pflichten des bisherigen Bestandgebers gegenüber dem Bestandnehmer, die sich aus seiner Rechtsstellung als (Haus- bzw Liegenschafts-)Eigentümer ergeben und nicht die dem Fruchtnießer zustehende Nutzung und Verwaltung der Sache betreffen (8 Ob 678/90 [Unterfertigung eines Bauansuchens] = WoBl 1992/3, 11 = MietSlg 42.093); der erkennende Senat hat allerdings jüngst zu 5 Ob 88/08i für ein Verfahren betreffend die Durchführung von Erhaltungsarbeiten die Passivlegitimation des Fruchtnießers anstelle des Eigentümers bejaht. Daraus ergibt sich zunächst, dass auch im vorliegenden Kontext die Mitvermieterstellung der Fruchtgenussberechtigten und nicht dem Minderheitseigentümer zukommt.3. Es entspricht einem in ständiger Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsatz, dass der Fruchtnießer mit der Begründung des Fruchtgenusses im Sinn des Paragraph 1120, ABGB in Verbindung mit Paragraph 509, ABGB) in bestehende Bestandverträge eintritt (RIS-Justiz RS0011849 [T2]; RS0069898 [insb T1]; vergleiche auch RS0011877; Binder in Schwimann³, Paragraph 1120, ABGB Rz 22; Koch in KBB², Paragraph 509, ABGB Rz 5). Der Fruchtnießer wird zum Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung des Mieters vom Bestandgeberwechsel bedürfte. Es handelt sich um eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrags (5 Ob 90/01y mwN = MietSlg 53.255 = immolex 2001/159, 294; Binder in Schwimann³, Paragraph 1120, ABGB Rz 13), mit der der Fruchtnießer zum Bestandgeber wird (6 Ob 368/97d = MietSlg 49.162) samt allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten vergleiche RIS-Justiz RS0011877; Koch in KBB², Paragraph 509, ABGB Rz 5; Iro, aaO, Paragraph 1120, ABGB Rz 5). Unberührt von dieser Rechtsnachfolge bleiben zwar jene vertraglichen Pflichten des bisherigen Bestandgebers gegenüber dem Bestandnehmer, die sich aus seiner Rechtsstellung als (Haus- bzw Liegenschafts-)Eigentümer ergeben und nicht die dem Fruchtnießer zustehende Nutzung und Verwaltung der Sache betreffen (8 Ob 678/90 [Unterfertigung eines Bauansuchens] = WoBl 1992/3, 11 = MietSlg 42.093); der erkennende Senat hat allerdings jüngst zu 5 Ob 88/08i für ein Verfahren betreffend die Durchführung von Erhaltungsarbeiten die Passivlegitimation des Fruchtnießers anstelle des Eigentümers bejaht. Daraus ergibt sich zunächst, dass auch im vorliegenden Kontext die Mitvermieterstellung der Fruchtgenussberechtigten und nicht dem Minderheitseigentümer zukommt.
4. Eine Situation, in der in einer Person die Rechtspositionen eines (hier: Mit-)Bestandnehmers und eines Bestandgebers (im Rahmen der Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer) zusammentreffen, ist etwa, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hinwies, auch in dem - in Lehre und Rechtsprechung als durchaus zulässig erkannten Fall - einer Miete durch einen Miteigentümer möglich (RIS-Justiz RS0013179; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³, § 834 ABGB Rz 27 mwN). In einer solchen, mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbaren Konstellation stehen dem mietenden Miteigentümer die Ansprüche nach dem Mietrechtsgesetz zu (vgl 3 Ob 236/75 = MietSlg 28.474; RIS-Justiz RS0013179 [T2]). In welcher verfahrensrechtlichen Position der (hier: mit-)mietende Miteigentümer dann in einem mietrechtlichen Außerstreitverfahren teilzunehmen, ob er also als Antragsteller oder als Antragsgegner aufzutreten hat, hängt vom Sachantrag (Verfahrensgegenstand) ab (vgl dazu auch Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³, § 834 ABGB Rz 29). Im vorliegenden Fall bezweifelt auch der Antragsgegner - zutreffend - die Notwendigkeit des gemeinsamen Einschreitens beider Mitmieter nicht, was aber eine gleichzeitige Antragsgegnerschaft der Fruchtgenussberechtigten notwendigerweise ausschließt und im Hinblick auf die Bindungswirkung der Sachentscheidung auch für die Rechtsnachfolger (vgl dazu RIS-Justiz RS0021160) erübrigt.4. Eine Situation, in der in einer Person die Rechtspositionen eines (hier: Mit-)Bestandnehmers und eines Bestandgebers (im Rahmen der Rechtsgemeinschaft der Miteigentümer) zusammentreffen, ist etwa, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hinwies, auch in dem - in Lehre und Rechtsprechung als durchaus zulässig erkannten Fall - einer Miete durch einen Miteigentümer möglich (RIS-Justiz RS0013179; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³, Paragraph 834, ABGB Rz 27 mwN). In einer solchen, mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbaren Konstellation stehen dem mietenden Miteigentümer die Ansprüche nach dem Mietrechtsgesetz zu vergleiche 3 Ob 236/75 = MietSlg 28.474; RIS-Justiz RS0013179 [T2]). In welcher verfahrensrechtlichen Position der (hier: mit-)mietende Miteigentümer dann in einem mietrechtlichen Außerstreitverfahren teilzunehmen, ob er also als Antragsteller oder als Antragsgegner aufzutreten hat, hängt vom Sachantrag (Verfahrensgegenstand) ab vergleiche dazu auch Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³, Paragraph 834, ABGB Rz 29). Im vorliegenden Fall bezweifelt auch der Antragsgegner - zutreffend - die Notwendigkeit des gemeinsamen Einschreitens beider Mitmieter nicht, was aber eine gleichzeitige Antragsgegnerschaft der Fruchtgenussberechtigten notwendigerweise ausschließt und im Hinblick auf die Bindungswirkung der Sachentscheidung auch für die Rechtsnachfolger vergleiche dazu RIS-Justiz RS0021160) erübrigt.
Das Rekursgericht hat somit die vom Antragsgegner allein aufgegriffene Frage der Passivlegitimation zutreffend gelöst, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, weil das führende Verfahren 30 Msch 38/04m vor dem 1. 1. 2005 anhängig wurde (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG).5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF, weil das führende Verfahren 30 Msch 38/04m vor dem 1. 1. 2005 anhängig wurde (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG).