Rechtssatz RS0069898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069898
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 10 MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.Der Anspruch nach Paragraph 10, MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 595/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 595/87
- 6 Ob 368/97d
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 368/97d
nur: Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein. (T1)
- 5 Ob 90/01y
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 90/01y
nur T1; Beisatz: Wie der Eigentümer gemäß § 431 ABGB mit Einverleibung, exakt mit Einlangen des später bewilligten Gesuchs um Eigentumseinverleibung: (SZ 66/148) wird auch der Fruchtnießer mit Einverleibung seines Fruchtgenussrechts Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung der Mieter vom Bestandgeberwechsel bedürfte. (T2)
- 5 Ob 88/08i
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 88/08i
Vgl auch; nur ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Begehren nach § 6 Abs 1 und § 3 MRG; Passivlegitimation des Liegenschaftseigentümers aufgrund eines einverleibten Fruchtgenussrechts verneint. (T3)
- 10 Ob 26/08h
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 26/08h
Auch; Beisatz: Wechselt nach Mietvertragsabschluss der Bestandgeber dadurch, dass einem Dritten ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, tritt der Fruchtnießer mit Einverleibung des Fruchtgenussrechts in die Vermieterstellung ein. (T4); Beisatz: Rückzahlungsansprüche, die mit der Auflösung des Bestandverhältnisses fällig werden, sind daher gegenüber dem Fruchtgenussberechtigten als zu diesem Zeitpunkt aktuellem Bestandgeber geltend zu machen. (T5)
- 5 Ob 170/08y
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 170/08y
nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 146/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 146/25v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069898
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0040OB00595_8700000_002