Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, der
beim Mietvertragsabschluß erklärte Vorausverzicht auf Aufwandersatz
sei gemäß § 10 Abs 6 MRG nicht wirksam. Gesetze wirkten mangels
entgegenstehender Anordnung nicht zurück; eine bereits vor dem
Inkrafttreten eines Gesetzes erloschene Verbindlichkeit könne nicht
mehr aufleben; Zweck des § 10 MRG sei es nur, die nach dem
Inkrafttreten des MRG neu entstandenen Sachverhalte zu erfassen. Die
Kläger hätten nicht bloß auf zukünftige Rechte verzichtet; aber auch
ein Verzicht auf zukünftige Rechte sei nicht schlechthin unzulässig.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die Kläger haben mit den in § 4 und § 5 des Mietvertrages vom
20. Mai 1970 enthaltenen vorformulierten Klauseln gegenüber dem
Vermieter auf den nach §§ 1097, 1036 ABGB bestehenden Ersatz des von ihnen gemachten Erhaltungsaufwandes, dessen Tragung sie entgegen § 1096 ABGB übernommen hatten, sowie der nützlichen Aufwendungen (§§ 1097, 1037 ABGB) verzichtet. Der in § 10 MRG vorgesehene Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung wurde erst durch das am 1. Jänner 1982 in Kraft getretene MRG eingeführt. Nach § 10 Abs 6 MRG kann der Hauptmieter auf diesen Ersatzanspruch im voraus nicht wirksam verzichten. Diese Bestimmung ist mangels einer anderen Übergangsbestimmung gemäß § 43 MRG auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind; sie sollte auch Investitionen, die vor dem 1. Jänner 1982 getätigt wurden, erfassen (Information der BReg zum MRG, herausgegeben vom BKA im Zusammenwirken mit dem BMJ 1982, 60). § 10 MRG unterscheidet sich von den Aufwandsersatzbestimmungen nach §§ 1097, 1036, 1037 ABGB: Für die Höhe des Anspruchs ist nach § 10 MRG der objektive Nutzen, nach § 1037 ABGB hingegen der vom Mieter zu beweisende klare überwiegende Vorteil für den Vermieter maßgebend (Rummel in Rummel, ABGB Rz 4 zu § 1037; Würth in Rummel aaO Rz 5 zu § 10 MRG). Unterschiede bestehen auch durch die Beschränkung auf die in § 10 Abs 3 MRG aufgezählten Aufwendungen, den Anspruchsverlust nach § 10 Abs 4 MRG und die Beschränkungen der gerichtlichen Geltendmachung nach § 10 Abs 5 MRG. Daher bestimmt § 10 Abs 7 MRG, daß weitergehende Ansprüche nach §§ 1097, 1036, 1037 ABGB durch § 10 MRG unberührt bleiben. Auf den erst später durch den Gesetzgeber neu geschaffenen Ersatzanspruch nach § 10 MRG, dessen Ausgestaltung bei einem weit vor dem Inkrafttreten des MRG liegenden Mietvertragsabschluß nicht vorhersehbar war, konnten die vertragsschließenden Teile nicht Bedacht nehmen. Dieser Ersatzanspruch, der die Beendigung des Bestandvertrags im zeitlichen Geltungsbereich des MRG voraussetzt, konnte vor dessen Wirksamwerden weder entstanden noch durch eine Verzichtserklärung erloschen sein. Auch beim Vorausverzicht auf Ansprüche, die erst künftig entstehen können, geht es um einen Dauersachverhalt (Iro in der Entscheidungsbesprechung RdW 1986, 175), der nach den im Zeitpunkt seines Entstehens geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (Bydlinski in Rummel aaO Rz 1 und 2 zu § 5). Bei der Beurteilung eines vor dem Inkrafttreten des MRG vom Bestandnehmer erklärten Vorausverzichts auf Ersatz seiner Aufwendungen auf den Bestandgegenstand, geht es daher, soweit diese Aussprüche durch § 10 Abs 1 und 3 MRG geregelt werden, um Ansprüche, die erst nach dem Inkrafttreten des MRG entstanden sind, nicht aber um die Frage des Zurückwirkens von Gesetzen im Sinne des § 5 ABGB (3 Ob 519/87). Der Oberste Gerichtshof hat daher nicht nur in der mehrfach erwähnten Entscheidung JBl 1985, 236 = MietSlg 36.264/27, sondern seither auch in drei weiteren bisher nicht veröffentlichten Entscheidungen in Ablehnung der gegenteiligen, in JBl 1986, 390 = RdW 1986, 175 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß ein solcher Vorausverzicht auf den in § 10 MRG vorgesehenen Anspruch des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung nicht wirksam ist (3 Ob 519/87; 3 Ob 537/87; 1 Ob 645/87). Davon wieder abzugehen bieten die Rekursausführungen keinen Anlaß. Nach den unbekämpften Feststellungen hatte Ing. Josef L*** den Mietvertrag mit den Klägern in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer des Hauses und Fruchtnießer der der Dipl.Ing. Edith L*** gehörenden weiteren Hälfte geschlossen. Daß das Fruchtgenußrecht seither erloschen wäre, ist nicht vorgetragen worden. Der Anspruch nach § 10 MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenußrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Sollte dem Ing. Josef L*** das Fruchtgenußrecht an der ihm nicht gehörenden Hälfte des Hauses tatsächlich erst nach dem Abschluß des Mietvertrages mit den Klägern eingeräumt worden sein, wäre er damit - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - in den von Dipl.Ing. Edith L*** als Miteigentümerin gemeinsam mit ihm abgeschlossenen Mietvertrag zur Gänze als Vermieter eingetreten (Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu § 509; MietSlg 32.672). Der vom Berufungsgericht vermißten Feststellung, wann das Fruchtgenußrecht "des Beklagten" an der zweiten Liegenschaftshälfte begründet wurde, bedarf es daher nicht. Dem Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Vermieter auf den nach Paragraphen 1097, 1036, ABGB bestehenden Ersatz des von ihnen gemachten Erhaltungsaufwandes, dessen Tragung sie entgegen Paragraph 1096, ABGB übernommen hatten, sowie der nützlichen Aufwendungen (Paragraphen 1097, 1037, ABGB) verzichtet. Der in Paragraph 10, MRG vorgesehene Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung wurde erst durch das am 1. Jänner 1982 in Kraft getretene MRG eingeführt. Nach Paragraph 10, Absatz 6, MRG kann der Hauptmieter auf diesen Ersatzanspruch im voraus nicht wirksam verzichten. Diese Bestimmung ist mangels einer anderen Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 43, MRG auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind; sie sollte auch Investitionen, die vor dem 1. Jänner 1982 getätigt wurden, erfassen (Information der BReg zum MRG, herausgegeben vom BKA im Zusammenwirken mit dem BMJ 1982, 60). Paragraph 10, MRG unterscheidet sich von den Aufwandsersatzbestimmungen nach Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB: Für die Höhe des Anspruchs ist nach Paragraph 10, MRG der objektive Nutzen, nach Paragraph 1037, ABGB hingegen der vom Mieter zu beweisende klare überwiegende Vorteil für den Vermieter maßgebend (Rummel in Rummel, ABGB Rz 4 zu Paragraph 1037,; Würth in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 10, MRG). Unterschiede bestehen auch durch die Beschränkung auf die in Paragraph 10, Absatz 3, MRG aufgezählten Aufwendungen, den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG und die Beschränkungen der gerichtlichen Geltendmachung nach Paragraph 10, Absatz 5, MRG. Daher bestimmt Paragraph 10, Absatz 7, MRG, daß weitergehende Ansprüche nach Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB durch Paragraph 10, MRG unberührt bleiben. Auf den erst später durch den Gesetzgeber neu geschaffenen Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG, dessen Ausgestaltung bei einem weit vor dem Inkrafttreten des MRG liegenden Mietvertragsabschluß nicht vorhersehbar war, konnten die vertragsschließenden Teile nicht Bedacht nehmen. Dieser Ersatzanspruch, der die Beendigung des Bestandvertrags im zeitlichen Geltungsbereich des MRG voraussetzt, konnte vor dessen Wirksamwerden weder entstanden noch durch eine Verzichtserklärung erloschen sein. Auch beim Vorausverzicht auf Ansprüche, die erst künftig entstehen können, geht es um einen Dauersachverhalt (Iro in der Entscheidungsbesprechung RdW 1986, 175), der nach den im Zeitpunkt seines Entstehens geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (Bydlinski in Rummel aaO Rz 1 und 2 zu Paragraph 5,). Bei der Beurteilung eines vor dem Inkrafttreten des MRG vom Bestandnehmer erklärten Vorausverzichts auf Ersatz seiner Aufwendungen auf den Bestandgegenstand, geht es daher, soweit diese Aussprüche durch Paragraph 10, Absatz eins und 3 MRG geregelt werden, um Ansprüche, die erst nach dem Inkrafttreten des MRG entstanden sind, nicht aber um die Frage des Zurückwirkens von Gesetzen im Sinne des Paragraph 5, ABGB (3 Ob 519/87). Der Oberste Gerichtshof hat daher nicht nur in der mehrfach erwähnten Entscheidung JBl 1985, 236 = MietSlg 36.264/27, sondern seither auch in drei weiteren bisher nicht veröffentlichten Entscheidungen in Ablehnung der gegenteiligen, in JBl 1986, 390 = RdW 1986, 175 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß ein solcher Vorausverzicht auf den in Paragraph 10, MRG vorgesehenen Anspruch des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung nicht wirksam ist (3 Ob 519/87; 3 Ob 537/87; 1 Ob 645/87). Davon wieder abzugehen bieten die Rekursausführungen keinen Anlaß. Nach den unbekämpften Feststellungen hatte Ing. Josef L*** den Mietvertrag mit den Klägern in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer des Hauses und Fruchtnießer der der Dipl.Ing. Edith L*** gehörenden weiteren Hälfte geschlossen. Daß das Fruchtgenußrecht seither erloschen wäre, ist nicht vorgetragen worden. Der Anspruch nach Paragraph 10, MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenußrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Sollte dem Ing. Josef L*** das Fruchtgenußrecht an der ihm nicht gehörenden Hälfte des Hauses tatsächlich erst nach dem Abschluß des Mietvertrages mit den Klägern eingeräumt worden sein, wäre er damit - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - in den von Dipl.Ing. Edith L*** als Miteigentümerin gemeinsam mit ihm abgeschlossenen Mietvertrag zur Gänze als Vermieter eingetreten (Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 509,; MietSlg 32.672). Der vom Berufungsgericht vermißten Feststellung, wann das Fruchtgenußrecht "des Beklagten" an der zweiten Liegenschaftshälfte begründet wurde, bedarf es daher nicht. Dem Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.