Der Rekurs der beklagten Parteien ist nicht berechtigt. Der Mietvertrag wurde unter Verwendung eines vom Hausverwalter der Beklagten verwendeten Formblattes ausgefertigt. Auf Grund der darin vorformulierten Vertragsbestimmungen war die Klägerin einerseits - entgegen § 1096 ABGB - verpflichtet, den Mietgegenstand auf ihre Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem, brauchbarem Zustand zu erhalten bzw. zurückzustellen (§ 4); andererseits sollten alle im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen erfolgten Investitionen, Einbauten u.dgl. sowie Gas- und elektrische Leitungen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen. Damit hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - auf den Anspruch auf Ersatz der dem Bestandgeber obliegenden Aufwendungen (§§ 1097, 1036 ABGB; vgl. Würth in Rummel, ABGB, § 1097 Rz 3) und, soweit ihre Investitionen in der Wohnung bauliche Veränderungen betrafen, auch auf nützliche Aufwendungen auf die Wohnung (§§ 1097, 1037 ABGB) verzichtet. Im Vordergrund der Rekursausführungen steht die Frage, ob und inwieweit die Klägerin auf diese Ersatzansprüche im voraus wirksam verzichten konnte. Die Klägerin stützt das Klagebegehren sowohl auf § 10 MRG als auch auf § 1097 ABGB. Der im § 10 MRG vorgesehene Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung wurde erst durch das am 1. Jänner 1982, demnach erst nahezu sechs Jahre nach Abschluß des Mietvertrages in Kraft getretene Mietrechtsgesetz eingeführt (vgl. Würth aaO § 1097 Rz 8) und so gestaltet, daß der Hauptmieter auf den Ersatzanspruch im voraus nicht rechtswirksam verzichten kann (§ 10 Abs 6 MRG). Dennoch wurde in der Entscheidung JBl 1986, 390 = RdW 1986, 175 ausgesprochen, daß ein vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nach der damals geltenden Rechtslage wirksamer Vorausverzicht auf Ersatzansprüche wegen Aufwendungen auf das Mietobjekt weiterhin auch für Ansprüche nach § 10 MRG mangels Rückwirkung dieser Bestimmung wirksam bleibe. Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. § 43 Abs 1 MRG ordnet die Anwendung der §§ 1 bis 42 MRG ab Inkrafttreten des Gesetzes auch auf vorher abgeschlossene Mietverträge an, so daß sich der durch § 10 MRG neu geschaffene Ersatzanspruch jedenfalls auf erst nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes getätigte Investitionen im Rahmen schon vor diesem Zeitpunkt begründeter Mietverhältnisse ("Altverträge") erstreckt, weil der Vorausverzicht der Klägerin ab diesem Zeitpunkt - soweit es um Ansprüche nach § 10 MRG geht - seiner Wirksamkeit entkleidet war. Fraglich könnte es lediglich sein, ob der vorher vereinbarte Verzicht Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von ihr gleichfalls schon vorher getätigter Aufwendungen - der Zeitpunkt der Vornahme ihrer Investitionen steht nicht fest - gar nicht erst entstehen ließ und ihr daher bei Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes überhaupt keine Ersatzansprüche, die einer Beurteilung nach § 10 MRG zu unterziehen wären, zustanden. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Gemäß § 10 Abs 1 MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung erst bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz näher bezeichneter Aufwendungen, den er überdies erst unter den im Abs 5 umschriebenen Voraussetzungen gerichtlich geltend machen kann. Eine der Voraussetzungen der Entstehung des Ersatzanspruches ist damit die Auflösung des Mietverhältnisses (Würth aaO § 10 MRG Rz 4; vgl. zur Frage des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs nach § 1097 ABGB SZ 47/98; MietSlg 28.135 ua.; Würth aaO § 1097 Rz 4). Ist das Mietverhältnis erst nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aufgelöst worden (bei vorher beendeten Bestandverhältnissen konnte sich das Problem eines nach § 10 MRG zu beurteilenden Anspruchs nicht stellen), so ist gemäß § 43 Abs 1 MRG § 10 dieses Gesetzes auch auf vor dem 1. Jänner 1982 abgeschlossene Mietverträge und damit auf alle in den letzten 20 Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses gemachten Aufwendungen anzuwenden; deshalb unterscheidet das Mietrechtsgesetz in bezug auf die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen des Hauptmieters auch nicht, ob die Investitionen vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt wurden (Call-Tschütscher, MRG, 100 Fälle mit Lösungsvorschlägen, Fall 13, S. 53; ähnlich auch Iro in RdW 1986, 175 und, allerdings ohne nähere Begründung, Würth in ImmZ 1986, 253 und Entscheidung JBl 1985, 236 = MietSlg 36.264/27). Die Klägerin ist somit berechtigt, den im voraus unverzichtbaren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 10 MRG unter den dort umschriebenen Voraussetzungen geltend zu machen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen - insbesondere ob die nach § 10 MRG zu beurteilenden Ansprüche der Klägerin rechtzeitig und wirksam geltend gemacht wurden bzw. der von der Klägerin namhaft gemachte Nachmieter eine dem § 10 Abs 5 Z 1 MRG entsprechende Erklärung abgegeben hat - wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.Der Rekurs der beklagten Parteien ist nicht berechtigt. Der Mietvertrag wurde unter Verwendung eines vom Hausverwalter der Beklagten verwendeten Formblattes ausgefertigt. Auf Grund der darin vorformulierten Vertragsbestimmungen war die Klägerin einerseits - entgegen Paragraph 1096, ABGB - verpflichtet, den Mietgegenstand auf ihre Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem, brauchbarem Zustand zu erhalten bzw. zurückzustellen (Paragraph 4,); andererseits sollten alle im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen erfolgten Investitionen, Einbauten u.dgl. sowie Gas- und elektrische Leitungen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen. Damit hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - auf den Anspruch auf Ersatz der dem Bestandgeber obliegenden Aufwendungen (Paragraphen 1097, 1036, ABGB; vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Paragraph 1097, Rz 3) und, soweit ihre Investitionen in der Wohnung bauliche Veränderungen betrafen, auch auf nützliche Aufwendungen auf die Wohnung (Paragraphen 1097, 1037, ABGB) verzichtet. Im Vordergrund der Rekursausführungen steht die Frage, ob und inwieweit die Klägerin auf diese Ersatzansprüche im voraus wirksam verzichten konnte. Die Klägerin stützt das Klagebegehren sowohl auf Paragraph 10, MRG als auch auf Paragraph 1097, ABGB. Der im Paragraph 10, MRG vorgesehene Anspruch des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung wurde erst durch das am 1. Jänner 1982, demnach erst nahezu sechs Jahre nach Abschluß des Mietvertrages in Kraft getretene Mietrechtsgesetz eingeführt vergleiche Würth aaO Paragraph 1097, Rz 8) und so gestaltet, daß der Hauptmieter auf den Ersatzanspruch im voraus nicht rechtswirksam verzichten kann (Paragraph 10, Absatz 6, MRG). Dennoch wurde in der Entscheidung JBl 1986, 390 = RdW 1986, 175 ausgesprochen, daß ein vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nach der damals geltenden Rechtslage wirksamer Vorausverzicht auf Ersatzansprüche wegen Aufwendungen auf das Mietobjekt weiterhin auch für Ansprüche nach Paragraph 10, MRG mangels Rückwirkung dieser Bestimmung wirksam bleibe. Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Paragraph 43, Absatz eins, MRG ordnet die Anwendung der Paragraphen eins bis 42 MRG ab Inkrafttreten des Gesetzes auch auf vorher abgeschlossene Mietverträge an, so daß sich der durch Paragraph 10, MRG neu geschaffene Ersatzanspruch jedenfalls auf erst nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes getätigte Investitionen im Rahmen schon vor diesem Zeitpunkt begründeter Mietverhältnisse ("Altverträge") erstreckt, weil der Vorausverzicht der Klägerin ab diesem Zeitpunkt - soweit es um Ansprüche nach Paragraph 10, MRG geht - seiner Wirksamkeit entkleidet war. Fraglich könnte es lediglich sein, ob der vorher vereinbarte Verzicht Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von ihr gleichfalls schon vorher getätigter Aufwendungen - der Zeitpunkt der Vornahme ihrer Investitionen steht nicht fest - gar nicht erst entstehen ließ und ihr daher bei Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes überhaupt keine Ersatzansprüche, die einer Beurteilung nach Paragraph 10, MRG zu unterziehen wären, zustanden. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung erst bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz näher bezeichneter Aufwendungen, den er überdies erst unter den im Absatz 5, umschriebenen Voraussetzungen gerichtlich geltend machen kann. Eine der Voraussetzungen der Entstehung des Ersatzanspruches ist damit die Auflösung des Mietverhältnisses (Würth aaO Paragraph 10, MRG Rz 4; vergleiche zur Frage des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs nach Paragraph 1097, ABGB SZ 47/98; MietSlg 28.135 ua.; Würth aaO Paragraph 1097, Rz 4). Ist das Mietverhältnis erst nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aufgelöst worden (bei vorher beendeten Bestandverhältnissen konnte sich das Problem eines nach Paragraph 10, MRG zu beurteilenden Anspruchs nicht stellen), so ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG Paragraph 10, dieses Gesetzes auch auf vor dem 1. Jänner 1982 abgeschlossene Mietverträge und damit auf alle in den letzten 20 Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses gemachten Aufwendungen anzuwenden; deshalb unterscheidet das Mietrechtsgesetz in bezug auf die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen des Hauptmieters auch nicht, ob die Investitionen vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt wurden (Call-Tschütscher, MRG, 100 Fälle mit Lösungsvorschlägen, Fall 13, S. 53; ähnlich auch Iro in RdW 1986, 175 und, allerdings ohne nähere Begründung, Würth in ImmZ 1986, 253 und Entscheidung JBl 1985, 236 = MietSlg 36.264/27). Die Klägerin ist somit berechtigt, den im voraus unverzichtbaren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach Paragraph 10, MRG unter den dort umschriebenen Voraussetzungen geltend zu machen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen - insbesondere ob die nach Paragraph 10, MRG zu beurteilenden Ansprüche der Klägerin rechtzeitig und wirksam geltend gemacht wurden bzw. der von der Klägerin namhaft gemachte Nachmieter eine dem Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, MRG entsprechende Erklärung abgegeben hat - wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.
Auf die erst vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, inwieweit der Verzicht der Klägerin in bezug auf bestimmte Aufwendungen schon bei Abschluß des Mietvertrages gemäß § 17 Abs 3 MG unwirksam war, ist nicht weiter einzugehen, weil der dort vorgesehene besondere Aufwandersatzanspruch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1. Jänner 1982) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auf den weitergehenden Ersatzanspruch nach den §§ 1097, 1037 ABGB konnte der Mieter aber auch im zeitlichen Geltungsbereich des Mietengesetzes wirksam verzichten (Zingher, MG18, 79).Auf die erst vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, inwieweit der Verzicht der Klägerin in bezug auf bestimmte Aufwendungen schon bei Abschluß des Mietvertrages gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MG unwirksam war, ist nicht weiter einzugehen, weil der dort vorgesehene besondere Aufwandersatzanspruch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1. Jänner 1982) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auf den weitergehenden Ersatzanspruch nach den Paragraphen 1097, 1037, ABGB konnte der Mieter aber auch im zeitlichen Geltungsbereich des Mietengesetzes wirksam verzichten (Zingher, MG18, 79).
Zu prüfen bleibt die weitere Frage, ob sich der im § 5 Z 2 des Mietvertrages enthaltene Verzicht auf Ersatz von Investitionen im Zuammenhang mit "baulichen Veränderungen" auf die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Installation einer Gaszentralheizung, Verlegung von Wasser- und Ablaufleitungen sowie Anschluß eines Gasherdes) erstreckt; bei Verneinung dieser Frage wären die eingeklagten Ersatzansprüche - soweit die besonderen Voraussetzungen des § 10 MRG nicht zutreffen sollten - auch nach den §§ 1097, 1037 ABGB auf ihre Berechtigung zu prüfen, weil § 10 Abs 7 MRG anordnet, daß weitergehende Ansprüche nach den genannten Gesetzesstellen unberührt bleiben (vgl. auch Würth aaO § 10 MRG Rz 2). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die in der Klage nur undeutlich beschriebenen Aufwendungen nicht ohne weiteres dem Begriff "bauliche Veränderungen" unterstellt werden können. Dabei fällt auf, daß der Verfasser des vorformulierten Vertragstextes selbst die Verlegung von Leitungen nicht als bauliche Veränderungen verstanden hat und nur Gas- und elektrische Leitungen dem rechtlichen Schicksal von Investitionen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen gleichstellen wollte. Sollte die Erforschung des Parteiwillens (§ 914 ABGB) keinen Erfolg zeitigen, wird das Erstgericht bei der Auslegung dieses Vertragspunktes nicht bloß die Unklarheitenregel des § 915 ABGB, sondern auch den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß ein Verzicht einschränkend auszulegen ist (vgl. die Nachweise in Rummel, ABGB § 1444 Rz 5), in seine Erwägungen miteinbeziehen müssen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Zu prüfen bleibt die weitere Frage, ob sich der im Paragraph 5, Ziffer 2, des Mietvertrages enthaltene Verzicht auf Ersatz von Investitionen im Zuammenhang mit "baulichen Veränderungen" auf die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen (Installation einer Gaszentralheizung, Verlegung von Wasser- und Ablaufleitungen sowie Anschluß eines Gasherdes) erstreckt; bei Verneinung dieser Frage wären die eingeklagten Ersatzansprüche - soweit die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 10, MRG nicht zutreffen sollten - auch nach den Paragraphen 1097, 1037, ABGB auf ihre Berechtigung zu prüfen, weil Paragraph 10, Absatz 7, MRG anordnet, daß weitergehende Ansprüche nach den genannten Gesetzesstellen unberührt bleiben vergleiche auch Würth aaO Paragraph 10, MRG Rz 2). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die in der Klage nur undeutlich beschriebenen Aufwendungen nicht ohne weiteres dem Begriff "bauliche Veränderungen" unterstellt werden können. Dabei fällt auf, daß der Verfasser des vorformulierten Vertragstextes selbst die Verlegung von Leitungen nicht als bauliche Veränderungen verstanden hat und nur Gas- und elektrische Leitungen dem rechtlichen Schicksal von Investitionen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen gleichstellen wollte. Sollte die Erforschung des Parteiwillens (Paragraph 914, ABGB) keinen Erfolg zeitigen, wird das Erstgericht bei der Auslegung dieses Vertragspunktes nicht bloß die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB, sondern auch den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß ein Verzicht einschränkend auszulegen ist vergleiche die Nachweise in Rummel, ABGB Paragraph 1444, Rz 5), in seine Erwägungen miteinbeziehen müssen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.