Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 450.000,- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, er habe von der Beklagten das in deren Haus F*****gasse ***** gelegene Bestandobjekt top. Nr. 2, bestehend aus einer Wohnung im Erdgeschoß und einem Geschäftslokal im Tiefgeschoß samt getrenntem Hof, gemietet. Das Bestandverhältnis sei mit Zugang des Schreibens des Klägers vom 21. 9. 1983 an die Beklagte einvernehmlich aufgelöst worden; in diesem Schreiben habe der Kläger der Beklagten auch seinen Anspruch auf Ersatz der von ihm getätigten Investitionen bekanntgegeben. Der Kläger habe im Bestandobjekt in der ersten Hälfte des Jahres 1981 Investitionen in der Höhe von S 324.683,- durchgeführt und seiner Vormieterin für in den Jahren 1979 und 1980 von ihr geleistete Investitionen S 504.000,- bezahlt; davon sei der Beklagten ein Teilbetrag von S 200.000,- zugeflossen. An die Beklagte habe er anläßlich des Beginnes des Bestandverhältnisses eine Kaution von S 20.000,- bezahlt. Die Beklagte habe das Bestandobjekt unverzüglich nach der Übergabe durch den Kläger im September 1983 wieder vermietet. Der Kläger stütze sein Begehren auf unzulässige Ablösezahlung und auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Investitionen nach § 10 MRG, §§ 1097, 1035, 1037 ABGB sowie zur Zurückzahlung der Kaution wegen Beendigung des Bestandverhältnisses. Die Arbeiten, die vom Kläger und seiner Vormieterin getätigt worden seien, hätten erst die Benützbarkeit des Bestandobjektes ermöglicht; sie seien dem Hauseigentümer oblegen. Es handle sich auch um Arbeiten, die eine im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes mangelnd ausgestattete Wohnung verbessert hätten. Sie seien jedenfalls notwendig und für die Beklagte nützlich gewesen und hätten dieser zum überwiegenden Vorteil gereicht. Eine allfällige Ausschlußklausel im Mietvertrag könne nur gewöhnliche Instandhaltungsarbeiten umfassen; ein allfälliger Ausschluß der Rückforderung verstoße gegen das Gesetz und die guten Sitten. Der heutige Wert der vom Kläger und seiner Vormieterin getätigten Investitionen entspreche etwa den aufgewendeten Kosten. Lediglich „aus prozessualer Vorsicht“ begehre der Kläger vorläufig einen Teilbetrag des tatsächlichen Wertes der Investitionen in der Höhe des Klagsbetrages.Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 450.000,- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, er habe von der Beklagten das in deren Haus F*****gasse ***** gelegene Bestandobjekt top. Nr. 2, bestehend aus einer Wohnung im Erdgeschoß und einem Geschäftslokal im Tiefgeschoß samt getrenntem Hof, gemietet. Das Bestandverhältnis sei mit Zugang des Schreibens des Klägers vom 21. 9. 1983 an die Beklagte einvernehmlich aufgelöst worden; in diesem Schreiben habe der Kläger der Beklagten auch seinen Anspruch auf Ersatz der von ihm getätigten Investitionen bekanntgegeben. Der Kläger habe im Bestandobjekt in der ersten Hälfte des Jahres 1981 Investitionen in der Höhe von S 324.683,- durchgeführt und seiner Vormieterin für in den Jahren 1979 und 1980 von ihr geleistete Investitionen S 504.000,- bezahlt; davon sei der Beklagten ein Teilbetrag von S 200.000,- zugeflossen. An die Beklagte habe er anläßlich des Beginnes des Bestandverhältnisses eine Kaution von S 20.000,- bezahlt. Die Beklagte habe das Bestandobjekt unverzüglich nach der Übergabe durch den Kläger im September 1983 wieder vermietet. Der Kläger stütze sein Begehren auf unzulässige Ablösezahlung und auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Investitionen nach Paragraph 10, MRG, Paragraphen 1097, 1035, 1037, ABGB sowie zur Zurückzahlung der Kaution wegen Beendigung des Bestandverhältnisses. Die Arbeiten, die vom Kläger und seiner Vormieterin getätigt worden seien, hätten erst die Benützbarkeit des Bestandobjektes ermöglicht; sie seien dem Hauseigentümer oblegen. Es handle sich auch um Arbeiten, die eine im Sinne des Stadterneuerungsgesetzes mangelnd ausgestattete Wohnung verbessert hätten. Sie seien jedenfalls notwendig und für die Beklagte nützlich gewesen und hätten dieser zum überwiegenden Vorteil gereicht. Eine allfällige Ausschlußklausel im Mietvertrag könne nur gewöhnliche Instandhaltungsarbeiten umfassen; ein allfälliger Ausschluß der Rückforderung verstoße gegen das Gesetz und die guten Sitten. Der heutige Wert der vom Kläger und seiner Vormieterin getätigten Investitionen entspreche etwa den aufgewendeten Kosten. Lediglich „aus prozessualer Vorsicht“ begehre der Kläger vorläufig einen Teilbetrag des tatsächlichen Wertes der Investitionen in der Höhe des Klagsbetrages.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, es sei richtig, daß der Kläger ab 1. 1. 1981 den Mietgegenstand top. Nr. 2 in ihrem Haus in *****, F*****gasse *****, gemietet habe. Der Kläger habe das Bestandobjekt für Geschäftszwecke gemietet und einen von seiner Vormieterin übernommenen Gastronomiebetrieb in ein Animierlokal mit diversen Separees umgewandelt. Darauf bezughabende Aufwendungen seien nicht Gegenstand des Ersatzes nach § 10 MRG. Soweit § 10 MRG nicht anwendbar sei, komme Punkt 9 des Mietvertrages zur Anwendung, wonach vereinbart worden sei, daß Investitionen bei Beendigung des Mietverhältnisses unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergingen. Der Sinn dieser Vereinbarung sei es gewesen, den Vermieter von allen Ansprüchen des Mieters bei Beendigung des Mietvertrages freizuhalten. Um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, seine Aufwendungen ersetzt zu erhalten, sei dem Kläger im Punkt 27 des Mietvertrages ein Weitergaberecht eingeräumt worden. Von diesem Weitergaberecht habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern Mietzinsrückstände anwachsen lassen, die letztlich zur Auflösung des Bestandvertrages geführt hätten. Das Mietverhältnis sei mit der tatsächlichen Übergabe des Bestandgegenstandes am 10. 9. 1983 beendet worden. Die Adaptierungsarbeiten des Klägers seien unzweckmäßig gewesen und hätten für die Beklagte keinen Vorteil gebracht und keine Werterhöhung dargestellt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung des Bestandobjektes mit sich gebracht. Überdies seien sie unfachmännisch und ohne behördliche Genehmigung durchgeführt worden, sodaß sie beseitigt werden müßten. Schließlich wendete die Beklagte Mietzinsforderungen gegen den Kläger für das Jahr 1983 in der Höhe von S 83.878,32 aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Sie bestritt nicht, vom Kläger bei Abschluß des Mietvertrages eine Kaution in der Höhe von S 20.000,- erhalten zu haben.Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, es sei richtig, daß der Kläger ab 1. 1. 1981 den Mietgegenstand top. Nr. 2 in ihrem Haus in *****, F*****gasse *****, gemietet habe. Der Kläger habe das Bestandobjekt für Geschäftszwecke gemietet und einen von seiner Vormieterin übernommenen Gastronomiebetrieb in ein Animierlokal mit diversen Separees umgewandelt. Darauf bezughabende Aufwendungen seien nicht Gegenstand des Ersatzes nach Paragraph 10, MRG. Soweit Paragraph 10, MRG nicht anwendbar sei, komme Punkt 9 des Mietvertrages zur Anwendung, wonach vereinbart worden sei, daß Investitionen bei Beendigung des Mietverhältnisses unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergingen. Der Sinn dieser Vereinbarung sei es gewesen, den Vermieter von allen Ansprüchen des Mieters bei Beendigung des Mietvertrages freizuhalten. Um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, seine Aufwendungen ersetzt zu erhalten, sei dem Kläger im Punkt 27 des Mietvertrages ein Weitergaberecht eingeräumt worden. Von diesem Weitergaberecht habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern Mietzinsrückstände anwachsen lassen, die letztlich zur Auflösung des Bestandvertrages geführt hätten. Das Mietverhältnis sei mit der tatsächlichen Übergabe des Bestandgegenstandes am 10. 9. 1983 beendet worden. Die Adaptierungsarbeiten des Klägers seien unzweckmäßig gewesen und hätten für die Beklagte keinen Vorteil gebracht und keine Werterhöhung dargestellt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung des Bestandobjektes mit sich gebracht. Überdies seien sie unfachmännisch und ohne behördliche Genehmigung durchgeführt worden, sodaß sie beseitigt werden müßten. Schließlich wendete die Beklagte Mietzinsforderungen gegen den Kläger für das Jahr 1983 in der Höhe von S 83.878,32 aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Sie bestritt nicht, vom Kläger bei Abschluß des Mietvertrages eine Kaution in der Höhe von S 20.000,- erhalten zu haben.
Der Kläger gestand zu, daß die Beklagte gegen ihn eine offene Mietzinsforderung in der Höhe von S 29.000,- hat.
Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung mit S 20.000,- und die eingewendete Gegenforderung in dieser Höhe zu Recht besteht; es wies daher das Klagebegehren ab.
Außer Streit steht, daß das Mietverhältnis mit dem Kläger unmittelbar nach Rückgabe des Bestandobjektes an ihn durch die frühere Mieterin Bettina M***** begonnen hat und daß WC und Wasserentnahmestelle im Bestandobjekt vorhanden waren. Im übrigen stellte das Erstgericht im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger schloß am 24. 11. 1981 mit dem Geschäftsführer der Beklagten Ing. C***** einen Mietvertrag hinsichtlich des Bestandobjektes top. Nr. 2 im Haus F*****gasse *****, bestehend aus einem Wohnraum, einer Küche, WC und Nebenraum im Erdgeschoß sowie einer Stube im Tiefgeschoß und einem KFZ-Abstellraum im Hof für Wohn- oder wahlweise Geschäftszwecke ab.
Der Kläger übernahm das Bestandobjekt von der früheren Mieterin Bettina M*****, die in den Geschäftsräumlichkeiten eine Pizzeria betrieben hatte. Sie hatte im Objekt Bau- und Adaptierungsarbeiten durchführen lassen, die sie dem Kläger mit Rechnungen über S 300.000,- nachwies und sich von ihm im Jänner 1981 mit insgesamt rund S 500.000,- ablösen ließ.
Bereits zwischen Bettina M***** und der Beklagten war die Vereinbarung getroffen und schriftlich festgehalten worden, daß nach Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche von der Mieterin getätigten Investitionen ohne Rechtsanspruch in das Eigentum des Vermieters übergehen, der Mieterin aber infolge der getätigten Investitionen ein Weitergaberecht zustand. Da auch der Kläger seine Absicht äußerte, das Bestandobjekt umzugestalten bzw. neu zu adaptieren, wurden die diesbezüglichen Bestimmungen des Mietvertrages mit Bettina M***** als Anhang und integrierender Bestandteil des Mietvertrages des Klägers mit der Beklagten aufgenommen. Irrtümlich wurden in der schriftlichen Abfassung der Vereinbarung mehrmals die Worte „Vermieter“ und „Mieter“ verwechselt, sodaß die maßgeblichen schriftlichen Passagen wie folgt lauten: „Alle durch den Vermieter getätigten Investitionen gehen nach Beendigung des Mietverhältnisses in das Eigentum ohne Rechtsanspruch in das Eigentum des Vermieters über“; und weiters: „Infolge der getätigten Investitionen durch den Vermieter ist diesem ein Weiterrecht eingeräumt.“ Ausdrücklich wurde jedoch zwischen Ing. C***** und dem Kläger besprochen, daß diese mit der früheren Mieterin getroffenen Abmachungen auch für das neu abzuschließende Mietverhältnis Geltung haben und daher die vom Kläger geplanten Investitionen nach Beendigung des Mietverhältnisses unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen, ihm aber zur Realisierung seiner Investitionen ein Weitergaberecht zusteht. Punkt 9 des Mietvertrages besagt auch ausdrücklich, daß Änderungen innerhalb des Mietgegenstandes oder an dessen Außenseite sowie Änderungen des Verwendungszweckes der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen und Investitionen bei Beendigung des Mietverhältnisses aus welchem Grund immer unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters übergehen.
Am 7. 4. 1983 brachte die Beklagte gegen den Kläger zu 43 K 77/83 (= 43 C 231/83) des BG Innere Stadt Wien eine auf Nichtbezahlung des Bestandzinses und Vernachlässigung des Bestandobjekts gestützte Aufkündigung ein. Nachdem der Beschluß nach § 33 Abs. 2 MRG rechtskräftig geworden war, trat Ruhen des Verfahrens ein, da der nunmehrige Kläger der Beklagten gegenüber auf die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses verzichtete und Mitte September 1983 das Bestandobjekt zurückstellte.Am 7. 4. 1983 brachte die Beklagte gegen den Kläger zu 43 K 77/83 (= 43 C 231/83) des BG Innere Stadt Wien eine auf Nichtbezahlung des Bestandzinses und Vernachlässigung des Bestandobjekts gestützte Aufkündigung ein. Nachdem der Beschluß nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG rechtskräftig geworden war, trat Ruhen des Verfahrens ein, da der nunmehrige Kläger der Beklagten gegenüber auf die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses verzichtete und Mitte September 1983 das Bestandobjekt zurückstellte.
Mit Schreiben vom 21. 9. 1983 teilte der Kläger erstmals der Beklagten mit, daß es ihr freistehe, das Lokal neu zu vermieten und daß er seine Investitionen zurückfordere. Wörtlich heißt es darin: „Laut Bilanz und vorgelegten Belegen beträgt meine Investition rund S 800.000,-. Da ja Sie der Nutznießer dieser Investitionen sind, werde ich diese Forderung durch meinen Anwalt eintreiben lassen.“ Eine weitere Detaillierung der Investitionsforderung oder eine Vorlage von Belegen erfolgte nicht. Erst mit der am 10. 2. 1984 eingebrachten Klage wurde eine Aufstellung vorgelegt, in welcher entweder für bestimmte Firmen oder bestimmte Investitionen Beträge ausgeworfen sind, ohne den Zeitpunkt der Investitionen anzugeben bzw. bei den angeführten Firmen auszuführen, um welche Art von Investitionen es sich handelte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß ein Ersatzanspruch des Klägers für die getätigten Aufwendungen nach den §§ 1097, 1036 ff ABGB nicht in Betracht komme, weil der Kläger im Mietvertrag darauf wirksam verzichtet habe. Ein derartiger Verzicht des Mieters sei zulässig und auch nicht sittenwidrig, wenn, wie hier, dem Mieter die Tragung der Kosten der von ihm gewünschten Investitionen in seinem Bestandobjekt auferlegt würden und ihm zugleich ein Weitergaberecht zur Realisierung der Investitionen eingeräumt werde.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß ein Ersatzanspruch des Klägers für die getätigten Aufwendungen nach den Paragraphen 1097, 1036, ff ABGB nicht in Betracht komme, weil der Kläger im Mietvertrag darauf wirksam verzichtet habe. Ein derartiger Verzicht des Mieters sei zulässig und auch nicht sittenwidrig, wenn, wie hier, dem Mieter die Tragung der Kosten der von ihm gewünschten Investitionen in seinem Bestandobjekt auferlegt würden und ihm zugleich ein Weitergaberecht zur Realisierung der Investitionen eingeräumt werde.
Auch ein Aufwandersatz gemäß § 10 MRG, auf den grundsätzlich nicht im vorhinein verzichtet werden könne, komme nicht in Betracht, weil in einer schriftlichen Anzeige nach § 10 Abs. 4 MRG der Mieter die Grundlage seines Ersatzanspruches durch Art und Zeitpunkt der Aufwendung und Anführung der damaligen Kosten bekanntgeben und den Betrag nennen müsse, der seiner Ansicht nach als Wert verblieben sei. Diesem Erfordernis werde eine Anzeige mit der lapidaren Mitteilung, daß „die Investitionen rund S 800.000,- betrugen“, ohne Art und Zeitpunkt der Investitionen auch nur im geringsten anzugeben, nicht gerecht.Auch ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 10, MRG, auf den grundsätzlich nicht im vorhinein verzichtet werden könne, komme nicht in Betracht, weil in einer schriftlichen Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG der Mieter die Grundlage seines Ersatzanspruches durch Art und Zeitpunkt der Aufwendung und Anführung der damaligen Kosten bekanntgeben und den Betrag nennen müsse, der seiner Ansicht nach als Wert verblieben sei. Diesem Erfordernis werde eine Anzeige mit der lapidaren Mitteilung, daß „die Investitionen rund S 800.000,- betrugen“, ohne Art und Zeitpunkt der Investitionen auch nur im geringsten anzugeben, nicht gerecht.
Was die erlegte Kaution betreffe, stehe dem Rückforderungsanspruch der vom Kläger anerkannte Anspruch der Beklagten aus Mietzinsschulden in zumindest derselben Höhe entgegen.
Wenn Bettina M***** im Namen der Beklagten einen Betrag von S 200.000,- ohne Gegenleistung verlangt hätte und dieser Betrag der Beklagten zugekommen wäre, hätte es sich um keine unzulässige Ablösezahlung gehandelt, weil die Voraussetzungen für eine freie Mietzinsvereinbarung vorgelegen seien. Treffe dies zu, könne auch eine sogenannte „Ablöse“ als eine mögliche Form der Mietzinsleistung, als welche alle Leistungen des Mieters an den Vermieter anzusehen seien, vereinbart werden.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Es bestätigte mit Urteil die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von S 185.458,- als Teilurteil und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Im übrigen hob es mit dem angefochtenen Beschluß das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Betrag von S 264.542,- unter Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zwischen den Streitteilen im November 1981 der Abschluß einer freien Zinsvereinbarung sowohl hinsichtlich eines Geschäftslokales als auch hinsichtlich einer Wohnung - sofern es sich nicht um eine Substandardwohnung gehandelt habe - zulässig gewesen sei. Daß diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen seien, sei unbestritten geblieben. Die Bezahlung einer „Investitionsablöse“ sei daher selbst dann zulässig, wenn beiden Teilen bei Vertragsabschluß bekannt gewesen sei, daß abzugeltende Aufwendungen des Vermieters oder des Vormieters gar nicht vorhanden waren. Es habe daher auch eine Ablöse als mögliche Form der Mietzinsleistung gültig vereinbart werden können; ein Rückforderungsanspruch nach dem § 17 MG beziehungsweise § 27 MRG sei daher nicht gegeben. Selbst wenn daher ein Teilbetrag von S 200.000,- von dem vom Kläger an die Vormieterin bezahlten Betrag dem Hauseigentümer zugeflossen sein sollte, sei ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zwischen den Streitteilen im November 1981 der Abschluß einer freien Zinsvereinbarung sowohl hinsichtlich eines Geschäftslokales als auch hinsichtlich einer Wohnung - sofern es sich nicht um eine Substandardwohnung gehandelt habe - zulässig gewesen sei. Daß diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorgelegen seien, sei unbestritten geblieben. Die Bezahlung einer „Investitionsablöse“ sei daher selbst dann zulässig, wenn beiden Teilen bei Vertragsabschluß bekannt gewesen sei, daß abzugeltende Aufwendungen des Vermieters oder des Vormieters gar nicht vorhanden waren. Es habe daher auch eine Ablöse als mögliche Form der Mietzinsleistung gültig vereinbart werden können; ein Rückforderungsanspruch nach dem Paragraph 17, MG beziehungsweise Paragraph 27, MRG sei daher nicht gegeben. Selbst wenn daher ein Teilbetrag von S 200.000,- von dem vom Kläger an die Vormieterin bezahlten Betrag dem Hauseigentümer zugeflossen sein sollte, sei ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben.
Soweit der Kläger sein Begehren auf die §§ 1097, 1036 ff ABGB stütze, sei davon auszugehen, daß er im Mietvertrag auf jeglichen Ersatz der Investitionen gegenüber dem Vermieter verzichtet habe. Die getroffene Vereinbarung schließe die Anwendung der Bestimmungen der §§ 1097, 1036 ABGB aus, weil der Aufwandersatz nach diesen Gesetzesstellen nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Parteien hierüber keine Vereinbarung getroffen hätten. Hinsichtlich der der Vormieterin abgelösten Investitionen bestehe auch nach § 1097 kein Anspruch, weil diese Bestimmung nur den Ersatz solcher Aufwendungen vorsehe, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht habe und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellten.Soweit der Kläger sein Begehren auf die Paragraphen 1097, 1036, ff ABGB stütze, sei davon auszugehen, daß er im Mietvertrag auf jeglichen Ersatz der Investitionen gegenüber dem Vermieter verzichtet habe. Die getroffene Vereinbarung schließe die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1097, 1036, ABGB aus, weil der Aufwandersatz nach diesen Gesetzesstellen nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Parteien hierüber keine Vereinbarung getroffen hätten. Hinsichtlich der der Vormieterin abgelösten Investitionen bestehe auch nach Paragraph 1097, kein Anspruch, weil diese Bestimmung nur den Ersatz solcher Aufwendungen vorsehe, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht habe und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellten.
Es bleibe zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 MRG, auf welchen Ersatzanspruch der Mieter nach § 10 Abs. 6 MRG im voraus nicht wirksam verzichten könne, gegeben seien. Gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 MRG sei der Anspruch auf Ersatz bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung. Der Ansicht des Erstgerichtes, daß das Schreiben des Klägers vom 21. 9. 1983 keine ausreichende Anzeige im Sinne dieser Gesetzesstelle sei, weil der Mieter die Grundlage seines Ersatzanspruches (Art und Zeitpunkt der Aufwendung, seinerzeitige Kosten) bekanntgeben und den Betrag nennen müsse, der als Wert verblieben sei, könne sich das Berufungsgericht deshalb nicht anschließen, weil eine derart weitgehende Aufschlüsselung über den Gesetzestext hinausgehe und der Zweck dieser Bestimmung, daß nämlich der Vermieter diesen Betrag kennen müsse, um ihn bei der Verwertung des Mietobjektes begehren zu können, auch dann erreicht werde, wenn ihm eine nicht detaillierte Summe bekanntgegeben werde. Es sei daher davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Z 1 MRG gegeben seien, soferne die in dieser Gesetzesstelle genannte Präklusivfrist gewahrt sei. Diesbezüglich habe das Erstgericht festgestellt, daß der Kläger den Bestandgegenstand Mitte September 1983 zurückgestellt habe, während es späterhin die Feststellung getroffen habe, der Kläger habe mit dem hier maßgeblichen Schreiben vom 21. 9. 1983 nicht nur den Investitionsersatz gefordert, sondern der Beklagten auch mitgeteilt, daß es ihr freistehe, das Lokal neu zu vermieten. Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren die Behauptung aufgestellt, daß das Bestandverhältnis mit Zugang dieses Schreibens an die Beklagte aufgelöst worden sei, während die Klägerin behauptet habe, der Kläger habe das Objekt schon am 10. 9. 1983 zurückgestellt. Der vom Erstgericht getroffenen Feststellung „Mitte September 1983“ sei nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, ob die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses schon vor oder erst mit dem Zugang des Schreibens vom 21. 9. 1983 erfolgt sei. Über diesen wesentlichen Umstand werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren eine klare Feststellung zu treffen haben. Sofern der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden sei, werde das Erstgericht die weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 10 Abs. 3 und Abs. 5 MRG eine Überprüfung zu unterziehen und hierüber ergänzende Feststellungen zu treffen haben.Es bleibe zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 10, MRG, auf welchen Ersatzanspruch der Mieter nach Paragraph 10, Absatz 6, MRG im voraus nicht wirksam verzichten könne, gegeben seien. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG sei der Anspruch auf Ersatz bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung. Der Ansicht des Erstgerichtes, daß das Schreiben des Klägers vom 21. 9. 1983 keine ausreichende Anzeige im Sinne dieser Gesetzesstelle sei, weil der Mieter die Grundlage seines Ersatzanspruches (Art und Zeitpunkt der Aufwendung, seinerzeitige Kosten) bekanntgeben und den Betrag nennen müsse, der als Wert verblieben sei, könne sich das Berufungsgericht deshalb nicht anschließen, weil eine derart weitgehende Aufschlüsselung über den Gesetzestext hinausgehe und der Zweck dieser Bestimmung, daß nämlich der Vermieter diesen Betrag kennen müsse, um ihn bei der Verwertung des Mietobjektes begehren zu können, auch dann erreicht werde, wenn ihm eine nicht detaillierte Summe bekanntgegeben werde. Es sei daher davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG gegeben seien, soferne die in dieser Gesetzesstelle genannte Präklusivfrist gewahrt sei. Diesbezüglich habe das Erstgericht festgestellt, daß der Kläger den Bestandgegenstand Mitte September 1983 zurückgestellt habe, während es späterhin die Feststellung getroffen habe, der Kläger habe mit dem hier maßgeblichen Schreiben vom 21. 9. 1983 nicht nur den Investitionsersatz gefordert, sondern der Beklagten auch mitgeteilt, daß es ihr freistehe, das Lokal neu zu vermieten. Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren die Behauptung aufgestellt, daß das Bestandverhältnis mit Zugang dieses Schreibens an die Beklagte aufgelöst worden sei, während die Klägerin behauptet habe, der Kläger habe das Objekt schon am 10. 9. 1983 zurückgestellt. Der vom Erstgericht getroffenen Feststellung „Mitte September 1983“ sei nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, ob die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses schon vor oder erst mit dem Zugang des Schreibens vom 21. 9. 1983 erfolgt sei. Über diesen wesentlichen Umstand werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren eine klare Feststellung zu treffen haben. Sofern der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden sei, werde das Erstgericht die weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 5, MRG eine Überprüfung zu unterziehen und hierüber ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Daß das Bestandobjekt zu Wohn- und Geschäftszwecken vermietet worden sei, stehe der Bestimmung des § 10 MRG nicht entgegen. Ein Mietgegenstand sei dann als Wohnung anzusehen, wenn er nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben bzw. genommen oder wenn der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht worden sei.Daß das Bestandobjekt zu Wohn- und Geschäftszwecken vermietet worden sei, stehe der Bestimmung des Paragraph 10, MRG nicht entgegen. Ein Mietgegenstand sei dann als Wohnung anzusehen, wenn er nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben bzw. genommen oder wenn der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht worden sei.
Endgültig könne jetzt schon entschieden werden, daß die geltend gemachten Investitionen des Klägers für Beleuchtungskörper samt Lampen im Betrag von S 10.141,- und für Deckenverschalung, Hausbar, Wandregal, Holzverkleidung und Abwasch im Betrag von S 70.000,- keine den Ersatz nach § 10 MRG rechtfertigenden Investitionen darstellten. Für die der Vormieterin abgelösten Investitionen einschließlich der Ablösezahlung von S 200.000,- stehe dem Kläger auf Grund der getroffenen Vereinbarungen kein Ersatzanspruch zu. Von dem begehrten Ersatz für eigene Investitionen in Höhe von S 324.683,- sei ein Betrag von S 80.141,- in Abzug zu bringen, weil diese Investitionen schon nach dem Vorbringen keinen Ersatz nach § 10 MRG begründen könnten. Den Differenzbetrag von S 244.542,- (S 324.683,- abzüglich S 80.141,-) und den für Kautionsrückforderung angesprochenen Betrag von S 20.000,-, sohin S 264.542,-, werde das Erstgericht unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gegenforderungen von S 62.908,74 und S 20.969,58 einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen haben, während der Betrag von S 185.458,- (S 450.000,- abzüglich S 264.542,-) spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens sei.Endgültig könne jetzt schon entschieden werden, daß die geltend gemachten Investitionen des Klägers für Beleuchtungskörper samt Lampen im Betrag von S 10.141,- und für Deckenverschalung, Hausbar, Wandregal, Holzverkleidung und Abwasch im Betrag von S 70.000,- keine den Ersatz nach Paragraph 10, MRG rechtfertigenden Investitionen darstellten. Für die der Vormieterin abgelösten Investitionen einschließlich der Ablösezahlung von S 200.000,- stehe dem Kläger auf Grund der getroffenen Vereinbarungen kein Ersatzanspruch zu. Von dem begehrten Ersatz für eigene Investitionen in Höhe von S 324.683,- sei ein Betrag von S 80.141,- in Abzug zu bringen, weil diese Investitionen schon nach dem Vorbringen keinen Ersatz nach Paragraph 10, MRG begründen könnten. Den Differenzbetrag von S 244.542,- (S 324.683,- abzüglich S 80.141,-) und den für Kautionsrückforderung angesprochenen Betrag von S 20.000,-, sohin S 264.542,-, werde das Erstgericht unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gegenforderungen von S 62.908,74 und S 20.969,58 einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen haben, während der Betrag von S 185.458,- (S 450.000,- abzüglich S 264.542,-) spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens sei.
Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gegeben seien, weil zur Frage, in welcher Weise der Anspruch auf Investitionsersatz nach § 10 MRG geltend zu machen sei, eine Rechtsprechung des OGH fehle und dieser Frage für die Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukomme.Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben seien, weil zur Frage, in welcher Weise der Anspruch auf Investitionsersatz nach Paragraph 10, MRG geltend zu machen sei, eine Rechtsprechung des OGH fehle und dieser Frage für die Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht.
Der Kläger beantragt, den Rekurs der Beklagten „kostenpflichtig zu verwerfen“.